Urteil
13 K 1235/01
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2002:1010.13K1235.01.00
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Tenor
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anmerkung: Die Klage wurde abgewiesen. Tatbestand Die Klägerin ist im Bereich der Unternehmensberatung tätig. Mit der Gewinnermittlung für das Streitjahr erklärte die Klägerin sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 84.141,70 DM, von denen 46.000 DM auf Fremdleistungen und 37.691,70 DM auf Beratungskosten entfallen sollten. Wegen der nach seiner Auffassung ungenügenden Erläuterung dieser Positionen kürzte der Beklagte mit Körperschaftsteuerbescheid vom 17.12.1999 die erklärten Betriebsausgaben um 43.692 DM. Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens legte die Klägerin unter anderem dar, daß einem Teilbetrag der Fremdleistungen in Höhe von 44.000 DM eine Rechnung der Firma U, Schweiz, vom 15.9.1998 zugrunde liege. Als Gegenstand der Leistung wurde in dieser Rechnung die "Strukturanalyse und Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Firma B GmbH in C" ausgewiesen. Weiterhin teilte die Klägerin mit, daß sie aufgrund der Fremdleistung der Firma U durch Beratungsleistung gegenüber der Firma B GmbH einen Nettoumsatz in Höhe von 50.000 DM erzielt habe. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Bundesamt für Finanzen am 8.8.2000 mit, daß nicht abschließend beurteilt werden könne, ob es sich bei der Firma U um ein aktiv tätiges Unternehmen handele, welches an seinem Sitz über eigene eingerichtete Geschäftsräume verfüge. Die Firma sei am 3.6.1996 in das Handelsregister der Schweiz eingetragen worden. Kollektivgesellschafter seien die Schweizer Personen M und W. Die Firma sei im amtlichen Telefonbuch mit gleicher Anschrift und den gleichen Kommunikationsanschlüssen wie die Firma D eingetragen. Gemäß der CD-Rom-Abfrage amtliches Telefonbuch 1998/II sei der Telefonanschluß der Firma U auch einem Bistro Q zuzuordnen. Auf Anfrage des Beklagten nach weiteren Geschäftsunterlagen, die Beziehungen zu der Firma U beträfen (Verträge, Schriftverkehr, Zahlungsnachweise), teilte die Klägerin mit, daß Verträge und Schriftverkehr nicht vorlägen, weil letztendlich vom Auftraggeber unserer Mandantin diese Geschäftsbeziehung hergestellt wurde". Einen Zahlungsbeleg vom 29.9.1998 über die Überweisung des Rechnungsbetrages an die Firma U legte die Klägerin vor. Nach Angaben der Klägerin sollte der Betrag an M für seine Tätigkeit weitergeleitet worden sein. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.1.2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, daß die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten die betriebliche Veranlassung der Zahlung an die Firma U nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Offenbar hätten keine Vertragsbeziehungen und somit auch keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma U bestanden. Nicht verständlich sei überdies, warum der Auftraggeber der Klägerin, die Firma B GmbH, eine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Firma U für von ihr selbst bezogene Leistungen hergestellt haben solle. Daß die Klägerin nicht imstande sei, Unterlagen über ihre Geschäftsbeziehungen zu der Firma U vorzulegen, müsse sich nach der Beweislastverteilung jedenfalls zu ihrem Nachteil auswirken. Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Zahlung der 44.000 DM durch den Betrieb der Klägerin veranlaßt gewesen wäre, so läge doch keine abziehbare Betriebsausgabe vor, da die Klägerin den tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger dieser Zahlung im Sinne des § 160 AO nicht benannt habe. Allein der Nachweis des Zahlungsvorganges reiche insoweit nicht aus. Denn eine zwischengeschaltete Person, welche die empfangenen Beträge lediglich vereinbarungsgemäß an einen Dritten weiterzuleiten habe, könne nicht als deren wirtschaftlicher Empfänger angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Finanzen ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei dem bezeichneten Zahlungsempfänger nicht um ein aktives Unternehmen handele. Für die Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Empfängers hätte die Klägerin ggfls. Beweisvorsorge treffen müssen. Sei demnach sogar eine Kürzung der Betriebsausgaben um 44.000 DM gerechtfertigt, so könne auch die angegriffene Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 43.692 DM nicht zu beanstanden sein. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, daß bezüglich der bislang vorgetragenen Herstellung der Geschäftsbeziehung zu der Firma U durch die Firma B GmbH ein Mißverständnis vorliege. Vielmehr sei der Klägerin der Auftrag in Sachen B GmbH durch die Firma U vermittelt worden, die die B GmbH aus anderen Geschäftsbeziehungen gekannt habe. Der hinter der Firma U stehende wirtschaftliche Zahlungsempfänger, Herr M, sei benannt worden. Eine irgendwie geartete Beteiligung der Klägerin bzw. deren Alleingeschäftsführers an der Firma U bestehe nicht. Die Feststellung des Bundesamts für Finanzen, daß eine eigene Geschäftstätigkeit der Firma U nicht feststellbar sei, genüge nicht für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Vielmehr müsse der Beklagte diesfalls nachweisen, daß der benannte Empfänger, Herr M, die geltend gemachte Zahlung nicht erhalten habe. Auch bei Nichtbenennung des wirklichen Zahlungsempfängers müßten zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zahlung bei dem Empfänger zu im Inland steuerpflichtigen, aber nicht deklarierten Einnahmen führe. Dies würde aber im Streitfall die gänzlich fernliegende Annahme bedingen, daß die Zahlung an einen im Inland steuerpflichtigen Empfänger zurückgeflossen sei. Denn der von ihr, der Klägerin, als Empfänger benannte Schweizer Staatsbürger sei im Inland nicht steuerpflichtig. Auch das Bundesamt für Finanzen habe nicht abschließend beurteilen können, ob es sich bei der Firma U tatsächlich um ein nicht aktiv tätiges Unternehmen handele. Daß die Firma über keinen eigenen Telefonanschluß verfüge, sei kein diese Annahme tragendes sicheres Indiz. Für die von der Empfängergesellschaft erbrachte Vermittlungsleistung sei im übrigen weder ein amtlicher Telefoneintrag noch das Vorhalten von eigenen eingerichteten Geschäftsräumen zwingend erforderlich. Bei der Klägerin handele es sich um eine kleine Unternehmensberatungsgesellschaft, die aus wirtschaftlichen und existenziellen Gründen auch bereit sei, Aufträge zu nicht optimalen Bedingungen anzunehmen. Bedingung für die Vermittlung des Auftrages sei hier eine prozentuale Beteiligung der U in der außergewöhnlichen Höhe von 88 % der Nettorechnungssumme gewesen. Da die Klägerin nicht über eigenes Personal verfüge, reiche diese Spanne gerade noch aus. Außerdem sei die Chance, einen größeren Kunden zu gewinnen, und die Phantasie von Folgeaufträgen dafür mitentscheidend gewesen, daß die Klägerin das vereinbarte hohe Vermittlungshonorar akzeptiert habe. Bei der Ermessensentscheidung über die Versagung des Betriebsausgabenabzugs sei schließlich zu berücksichtigen, daß die hierdurch entstehende Steuerlast in Höhe von 21.172 DM für die Klägerin existenzbedrohende Folgen habe. Aus dem streitbefangenen Geschäftsvorfall habe die Klägerin lediglich einen Deckungsbeitrag von 6.000 DM erlöst (Erlöse 50.000 DM abzüglich Kosten 44.000 DM). Der überschießende Betrag könne auch nicht durch andere Umsätze aufgefangen werden, da diese in den Jahren 1994 bis 1996 insgesamt 0 DM, im Jahre 1997 54.000 DM und im Jahre 1998 50.000 DM betragen hätten; ein höherer Umsatz sei zuletzt im Jahr 1993 mit 327.130 DM erzielt worden. Der Vermutung des Beklagten, daß die streitigen Betriebsausgaben als Darlehen gewährt oder gar an die Klägerin oder deren Geschäftsführer zurückgeflossen seien, müsse hier nochmals entgegengetreten werden. Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 17.12.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.1.2001 insoweit aufzuheben, als der Beklagte Betriebsausgaben in Höhe von 43.692 DM nicht abgezogen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hebt nochmals hervor, daß der begehrte Betriebsausgabenabzug nicht allein durch die Vorlage einer Rechnung und den Nachweis der Zahlung des Rechnungsbetrages begründet werden könne. Vielmehr fehle es weiterhin an einer nachvollziehbaren Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu der Firma U. Daß es sich bei dieser Firma um eine Domizilgesellschaft handele, spreche dabei eher gegen eine betriebliche Veranlassung der Zahlung. Es bleibe daher Aufgabe der Klägerin, durch Vorlage geeigneter Unterlagen den behaupteten Auslandssachverhalt umfassend offen zu legen. Die Frage, ob die Klägerin oder deren Alleingeschäftsführer etwas mit der Firma U zu tun habe, sei entgegen der Darstellung der Klägerin weiterhin ungeklärt. Im übrigen werde auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 9.10.2002 hat der Bevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, daß er wegen eines dringenden auswärtigen Termins nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne, und deshalb die Verschiebung des Termins beantragt. Mit am gleichen Tage eingegangenem Schriftsatz hat auch die Geschäftsführerin der Klägerin darauf hingewiesen, daß sie wegen ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit vom 8. bis zum 11.10.2002 nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Weiterhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin in dem Schriftsatz vom 9.10.2002 darauf hingewiesen, daß angebotene eidesstattliche Versicherungen wegen der Zahlung und des Nichtrückflusses der strittigen Betriebsausgabe sowie eine Empfängerbescheinigung nicht eingeholt und der benannte Zahlungsempfänger nicht geladen worden sei. Den Vertagungsantrag der Klägerseite hat der Senat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die streitigen Aufwendungen für Fremdleistungen der Firma U können mangels betrieblicher Veranlassung nicht einkünftemindernd abgezogen werden (§ 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 EStG). Die Klägerin hat unter Berücksichtigung ihrer erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO) die betriebliche Veranlassung der Zahlung an die Firma U nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie hat zunächst ungeachtet der Aufforderung des Gerichts keine substantiierte Darstellung der Anbahnung der Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Firma U bezüglich des Auftrags der Firma B GmbH gegeben. Dies war aber zur Nachvollziehbarkeit einer durch die Einkünfteerzielung der Klägerin veranlaßten Einschaltung der Firma U in die Geschäftsbeziehung mit der Firma B GmbH um so dringlicher geboten, als die Klägerin die Initiative hierzu zunächst ihrem Auftraggeber B zugewiesen und sich sodann unter Auswechslung ihres Vortrags auf eine originäre Vermittlungsleistung der Firma U berufen hatte. Die Klägerin hat weiterhin ungeachtet gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert vorgetragen, welche vertraglichen Vereinbarungen und welche Berechnungsgrundlagen dem in der Rechnung der Firma U vom 15.9.1998 ausgewiesenen Honorar zugrunde liegen. Hierzu hätte aber um so dringlicherer Anlaß bestanden, als die Rechnung der Firma U nach dem dort beschriebenen Tätigkeitsgegenstand eine unternehmensberatende Leistung zu beinhalten scheint, die Klägerin demgegenüber aber erstmals im gerichtlichen Verfahren eine bloße Vermittlungsleistung geltend gemacht und sich zur Erläuterung des diesfalls außergewöhnlich hohen Honorars auf die rechnerische Ableitung eines Vom-Hundert-Satzes beschränkt hat. Die Klägerin hat schließlich auch nicht substantiiert dargelegt, in welcher Art und Weise die Firma U die zur Auftragserteilung durch die Firma B GmbH führende Leistung erbracht haben soll, sondern sich insoweit auf die pauschale Behauptung einer Vermittlungsleistung beschränkt. Für ergänzende Sachverhaltsangaben, die die Annahme einer Vermittlungsleistung plausibel erscheinen lassen könnten, hätte aber angesichts der Feststellungen des Bundesamts für Finanzen, nach denen die Firma U mit einiger Wahrscheinlichkeit als Briefkastenfirma zu qualifizieren ist, angesichts der nicht nachvollziehbaren vertraglichen Vereinbarungen sowie nicht zuletzt angesichts des erst im Klageverfahren gewechselten Vortrages bezüglich der Vermittlungsleistungen dringlicher Anlaß bestanden. Zur ggfls. vorsorglichen Beschaffung von Beweismitteln, die geeignet wären, den behaupteten Auslandssachverhalt umfassend offen zu legen, wäre die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO gehalten gewesen (Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., Lfg. 98/Juli 2002, § 90 AO, Tz. 12 f., m. w. N.). Zur erweiterten Mitwirkungspflicht der Klägerin hätte auch gehört, den im Ausland ansässigen angeblichen Zahlungsempfänger ggfls. als präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu stellen (Tipke/Kruse, a. a. O., Tz. 13, m. w. N.). Die Verpflichtung des Gerichts zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 AO ist insoweit eingeschränkt. Die von der Klägerin angebotenen eidesstattlichen Versicherungen zur Frage des Zahlungsrückflusses sind bereits von ihrem Beweisthema her nicht erheblich, weil sie die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen nicht belegen können. Abgesehen davon, daß durch eidesstattliche Versicherungen der Partei kein vollwertiger Beweis erbracht werden kann, wäre es im übrigen Sache der Klägerin gewesen, derartige schriftliche Bekräftigungen unaufgefordert vorzulegen. Allein durch die Vorlage von Rechnung und Zahlungsbeleg hat die Klägerin demgegenüber den Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen nicht erbringen können. Dies muß nach der Verteilung der Feststellungslast zu ihren Lasten gehen. Auf die Frage, inwieweit die Klägerin den tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger der streitbefangenen Zahlung im Sinne des § 160 AO benannt hat, kommt es demnach nicht an. Denn die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben gemäß § 160 AO setzt logisch vorrangig zunächst die Feststellung von Betriebsausgaben voraus (Urteil des BFH vom 24.6.1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51). Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung kam mangels Darlegung erheblicher Gründe nicht in Betracht (§ 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO.). Soweit sich die Geschäftsführerin als Grund für ihre Verhinderung auf Arbeitsunfähigkeit berufen hat, entbehrt das hierzu vorgelegte ärztliche Attest bereits jeglichen substantiierten Inhalts, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergäbe. Dies ist aber bei einer unmittelbar vor Terminsbeginn angezeigten Erkrankung erforderlich, da eine Aufforderung des Gerichtes zur weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung in diesem Fall nicht mehr in Betracht kommt (Beschluß des BFH vom 26.11.1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m. w. N.). Auch die pauschale Berufung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf eine Verhinderung wegen eines dringenden auswärtigen Termins genügt in keiner Weise dem Erfordernis der sofortigen Substantiierung und Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bei einem kurzfristig vor dem Termin gestellten Verlegungsgesuch (Beschluß des BFH vom 9.12. 1992 IV B 154/92, BFH/NV 1993, 483). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.