Urteil
15 K 755/99
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Vollstreckungsmaßnahme ist nach §100 Abs.1 Satz4 FGO zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse (z.B. beabsichtigte Schadensersatzklage) darlegt.
• Bei Pfändung beweglicher Sachen ist auf den äußerlich erkennbaren Gewahrsam abzustellen; das bloße Abstellen eines Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße begründet weder zwangsläufig Gewahrsam des Halters noch eines Dritten.
• Ist der behauptete Mitgewahrsam durch den Kläger darzulegen und zu beweisen, bleibt die fehlende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu Lasten des Klägers.
• Eine Pfändung ist nicht rechtswidrig nach §286 Abs.4 AO, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Sache zum Pfändungszeitpunkt nicht im Gewahrsam des Dritten war.
Entscheidungsgründe
Pfändung eines auf öffentlicher Straße abgestellten Fahrzeugs; Gewahrsam und Beweislast • Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Vollstreckungsmaßnahme ist nach §100 Abs.1 Satz4 FGO zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse (z.B. beabsichtigte Schadensersatzklage) darlegt. • Bei Pfändung beweglicher Sachen ist auf den äußerlich erkennbaren Gewahrsam abzustellen; das bloße Abstellen eines Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße begründet weder zwangsläufig Gewahrsam des Halters noch eines Dritten. • Ist der behauptete Mitgewahrsam durch den Kläger darzulegen und zu beweisen, bleibt die fehlende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu Lasten des Klägers. • Eine Pfändung ist nicht rechtswidrig nach §286 Abs.4 AO, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Sache zum Pfändungszeitpunkt nicht im Gewahrsam des Dritten war. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Pfändung seines Pkw am 04.09.1998 durch das Finanzamt rechtswidrig gewesen sei. Das Fahrzeug gehörte ursprünglich dem Vollstreckungsschuldner T, der bis zum 02.09.1998 als Halter eingetragen war. Am 31.08.1998 versuchte ein Vollziehungsbeamter, das Fahrzeug auf dem Hof des T zu pfänden; das Fahrzeug war danach nicht mehr auffindbar. Am 04.09.1998 fand der Beamte das Fahrzeug vor dem Haus des Klägers auf öffentlicher Straße und pfändete es. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm zuvor als Sicherungsübereignung übergeben und am 02.09.1998 auf ihn umgeschrieben worden; er habe Besitz- und Gewahrsamsrechte sowie Schlüssel gehabt. Zivilgerichte hatten die behauptete Sicherungsübereignung nicht nachgewiesen. Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich verwertet. Der Kläger legte u.a. eidesstattliche Versicherung und ein Schreiben der OFD vor und stellte auf Fortsetzungsfeststellungsklage um, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. • Zulässigkeit: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet (§33 FGO). Die Feststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist statthaft, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage dargelegt hat. • Zur Frage der Einspruchsfrist: Die form- und fristgerechte Erhebung eines Einspruchs gegen den Verwaltungsakt war gegeben; die Gesprächsnotiz vom 07.09.1998 genügt als Niederschrift. • Materiell: Maßgeblich ist der tatsächliche Gewahrsam zum Pfändungszeitpunkt. Nach §286 AO pfändet der Vollziehungsbeamte Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners durch Inbesitznahme; §286 Abs.4 AO schützt Gegenstände im Gewahrsam Dritter nur, wenn dieser zur Herausgabe bereit ist. • Im vorliegenden Fall befand sich das Fahrzeug auf öffentlicher Straße; räumliche Nähe zu Kläger und Vollstreckungsschuldner reicht nicht aus, um Gewahrsam des Klägers zu bejahen. Für Gewahrsam ist äußerlich erkennbare tatsächliche Sachherrschaft entscheidend. • Beweislast: Der Kläger muss nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Pfändung Mitgewahrsam innehatte (Feststellungslast). Die vom Kläger benannten Zeugen lieferten widersprüchliche, unglaubwürdige Aussagen und konnten nicht bestätigen, dass am 04.09.1998 ein Schlüssel oder tatsächlicher Gewahrsam beim Kläger vorhanden war. • Aufgrund der unzureichenden Aufklärung und der Widersprüche geht die fehlende Beweiserbringung zulasten des Klägers. Demgegenüber hat der Vollstreckungsschuldner T nach übereinstimmendem Vortrag weiterhin Schlüsselbesitz und Zugriff auf das Fahrzeug gehabt. • Ergebnis der Tatsachenwürdigung: Das Gericht ist überzeugt, dass das Fahrzeug zum Pfändungszeitpunkt nicht im Gewahrsam des Klägers stand, sodass die Pfändung am 04.09.1998 nicht als rechtswidrig festzustellen ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; es wird nicht festgestellt, dass die Pfändung vom 04.09.1998 rechtswidrig war. Zwar war die Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO statthaft, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung zur Geltendmachung von Schadensersatz geltend machte. In der Sache jedoch trägt der Kläger die Feststellungslast für seinen behaupteten Mitgewahrsam am Pfändungszeitpunkt und konnte diesen nicht beweisen. Die Zeugenangaben waren widersprüchlich und nicht überzeugend; das Fahrzeug stand auf öffentlicher Straße und nach Überzeugung des Gerichts weiterhin im Verfügungsbereich des Vollstreckungsschuldners. Daher war die Pfändung nicht rechtswidrig festzustellen, Kostenentscheidung nach §135 Abs.1 FGO.