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Urteil

8 K 9351/98

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tochtergesellschaft ist nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn die Vorteile (Aktienoptionen, Zuschüsse) von der Konzernmutter gewährt werden und die Tochter keine konkrete Kenntnis über deren Gewährung und Höhe hatte. • Konzernzugehörigkeit allein begründet keine Annahme unechter Lohnzahlungen; eine bloße wirtschaftliche Verknüpfung ersetzt nicht die Einbindung des Arbeitgebers in den Zahlungsvorgang. • Zuschüsse zu einem konzerninternen Vermögenssparplan sind ebenfalls dann echte Lohnzahlungen eines Dritten, wenn die Muttergesellschaft die Sachherrschaft über die Leistungen hat und die Tochter nur pauschal belastet wird. • Der Arbeitgeber darf nicht zur Lohnsteuer geschätzt werden, wenn ihm die erforderlichen Kenntnisse über Drittleistungen fehlen und er rechtlich nicht zur Informationsbeschaffung gegenüber der Muttergesellschaft verpflichtet ist. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Lohnsteuerpflicht der inländischen Tochter bei Drittzuwendungen ohne Kenntnis • Die Tochtergesellschaft ist nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn die Vorteile (Aktienoptionen, Zuschüsse) von der Konzernmutter gewährt werden und die Tochter keine konkrete Kenntnis über deren Gewährung und Höhe hatte. • Konzernzugehörigkeit allein begründet keine Annahme unechter Lohnzahlungen; eine bloße wirtschaftliche Verknüpfung ersetzt nicht die Einbindung des Arbeitgebers in den Zahlungsvorgang. • Zuschüsse zu einem konzerninternen Vermögenssparplan sind ebenfalls dann echte Lohnzahlungen eines Dritten, wenn die Muttergesellschaft die Sachherrschaft über die Leistungen hat und die Tochter nur pauschal belastet wird. • Der Arbeitgeber darf nicht zur Lohnsteuer geschätzt werden, wenn ihm die erforderlichen Kenntnisse über Drittleistungen fehlen und er rechtlich nicht zur Informationsbeschaffung gegenüber der Muttergesellschaft verpflichtet ist. • Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin ist eine inländische Konzerntochter, die zeitweise Mitarbeiter (C) aus anderen Konzerngesellschaften beschäftigt. Die Konzernmutter A1 gewährt diesen Mitarbeitern Aktienoptionsrechte und Zuschüsse zu einem vermögensbildenden Spar- und Aktienkaufplan. Die Klägerin wird durch Pauschalumlagen an den Kosten beteiligt, wusste aber nicht, welche einzelnen Mitarbeiter welche Vorteile erhielten oder in welcher Höhe. Das Finanzamt setzte Haftungsbescheide wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer für 1989 und 1990 fest; es schätzte die Bemessungsgrundlagen. Die Klägerin rügt, sie habe keine Kenntnis und sei nicht in den Zahlungsvorgang eingebunden, sodass keine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bestehe; zudem beruft sie sich auf ein Schreiben des Finanzministeriums. Das Gericht hat die Klage stattgegeben und die Haftungsbescheide aufgehoben. • Rechtsgrundlagen sind § 38 Abs.1 Satz1 und Satz2 EStG, § 19 Abs.1 Nr.1 EStG sowie Haftungsvorschrift § 42d Abs.1 Nr.1 EStG; Verfahrensrechtlich relevant § 100 FGO. • Unterscheidung echte vs. unechte Lohnzahlung eines Dritten: Unecht liegt vor, wenn der Dritte als leistender Vertreter oder Kasse des Arbeitgebers fungiert; echtes Drittlohnelement liegt vor, wenn der Dritte eigenständig zahlt. • Alleinige Konzernzugehörigkeit begründet keine unechte Lohnzahlung und damit nicht automatisch eine Einbehaltungspflicht des inländischen Arbeitgebers; es fehlt an der erforderlichen Einordnung als Kasse oder Erfüllungsgehilfe der Tochter. • Im vorliegenden Fall erfolgte die Gewährung der Aktienoptionen und der Zuschüsse durch die Mutter A1; die Klägerin war nicht in den Zahlungsvorgang eingebunden und hatte keine konkrete Kenntnis von Empfängern oder Höhen der Vorteile. • Für echte Lohnzahlungen eines Dritten ist Lohnsteuerabzug nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber über die Höhe der Beträge informiert ist, z.B. durch Einbindung in die Zahlungen oder Mitteilung durch Arbeitnehmer; ein pauschales Belastungsmodell rechtfertigt keine Schätzung durch den Arbeitgeber. • Es besteht keine allgemeine rechtliche Verpflichtung der Tochter, die Mutter zur Herausgabe der Informationen zu zwingen; faktische Unzugänglichkeit der Daten reicht nicht zur Begründung einer Einbehaltungspflicht. • Auch die Zuschüsse zum Sparplan sind echte Leistungen der Mutter: Die Mutter behält Sachherrschaft und Entscheidungsbefugnis; die pauschale Umlage der Kosten an die Tochter begründet keine Einbindung in den Zahlungsvorgang und keine Kenntnis über individuelle Vorteile. • Folge: Der Haftungsbescheid beruht auf einem rechtswidrigen Anspruch, da die Klägerin nicht zur Einbehaltung verpflichtet war; eine Schätzung zu Lasten der Klägerin ist unzulässig. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs.1 FGO; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage war erfolgreich: Das Finanzgericht hob den Lohnsteuer-Haftungsbescheid in der angefochtenen Fassung auf, weil die Klägerin nicht zum Einbehalt der Lohnsteuer verpflichtet war. Die gewährten Aktienoptionen und Zuschüsse stammen von der Konzernmutter und sind als echte Drittleistungen zu qualifizieren, wobei die Tochtergesellschaft weder in den Zahlungsvorgang eingebunden war noch konkrete Kenntnis über Höhe und Empfänger der Vorteile hatte. Die bloße pauschale Kostenbelastung der Tochter rechtfertigt nicht die Annahme, die Mutter fungiere als deren Kasse oder Leistungsmittler. Eine Schätzung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage zu Lasten der Klägerin war daher nicht zulässig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.