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Urteil

10 K 6499/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nach Ablauf einer Ausschlussfrist eingereichte Steuererklärung kann das Gericht nicht allein wegen Fristversäumnis zurückweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde (§ 76 Abs.3, § 79b Abs.3 FGO). • Die Wirkung der fristgebundenen Ausschlussregel des § 364b AO ist im finanzgerichtlichen Verfahren durch die FGO eingeschränkt; das Gericht hat Ermessen zugunsten der Wahrheitsfindung, soweit keine Verzögerung eintritt. • Die Finanzbehörde bleibt im Klageverfahren grundsätzlich befugt und zum Ändern eines rechtswidrigen Steuerbescheids verpflichtet (§ 172 Abs.1 Nr.2 AO); sie kann sich nicht auf das außergerichtliche Ausschlussgebot des § 364b Abs.2 AO berufen, um eine Änderung zu verweigern. • Verweigert die Finanzbehörde nach Feststehen der steuerlichen Einigung die gebotene Änderung und führt dies zur Entscheidung durch Urteil, hat sie die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (§ 137 FGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung verspätet eingereichter Steuererklärungen im finanzgerichtlichen Verfahren und Änderungsgebot der Finanzbehörde • Eine nach Ablauf einer Ausschlussfrist eingereichte Steuererklärung kann das Gericht nicht allein wegen Fristversäumnis zurückweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde (§ 76 Abs.3, § 79b Abs.3 FGO). • Die Wirkung der fristgebundenen Ausschlussregel des § 364b AO ist im finanzgerichtlichen Verfahren durch die FGO eingeschränkt; das Gericht hat Ermessen zugunsten der Wahrheitsfindung, soweit keine Verzögerung eintritt. • Die Finanzbehörde bleibt im Klageverfahren grundsätzlich befugt und zum Ändern eines rechtswidrigen Steuerbescheids verpflichtet (§ 172 Abs.1 Nr.2 AO); sie kann sich nicht auf das außergerichtliche Ausschlussgebot des § 364b Abs.2 AO berufen, um eine Änderung zu verweigern. • Verweigert die Finanzbehörde nach Feststehen der steuerlichen Einigung die gebotene Änderung und führt dies zur Entscheidung durch Urteil, hat sie die hierdurch entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (§ 137 FGO). Die Kläger gaben für 1999 und 2000 zunächst keine Einkommensteuererklärungen ab; das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte Einkommensteuerbescheide vom 14. Juni 2002 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Nach Aufhebung des Vorbehalts setzte das Finanzamt am 13. September 2002 eine Ausschlussfrist gemäß § 364b AO zur Begründung des Einspruchs bis zum 17. Oktober 2002. Die Frist verstrich ungenutzt; die Kläger reichten später Steuererklärungen ein und beantragten Wiedereinsetzung wegen gesundheitlicher Probleme der Klägerin. Das Finanzamt lehnte Wiedereinsetzung und Einspruch ab; im Klageverfahren legten die Kläger die Erklärungen nach und gaben verminderten Änderungswünschen des Finanzamts teilweise nach, ohne dass das Finanzamt die Bescheide entsprechend abänderte. Die Kläger beantragten die Änderung der Bescheide entsprechend den eingereichten Erklärungen; das Gericht gab der Klage statt. • Rechtliche Einordnung der Ausschlusswirkung: § 364b AO verhindert im außergerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Berücksichtigung verspätet vorgebrachter Erklärungen und Beweismittel, im finanzgerichtlichen Verfahren aber ist diese Wirkung durch § 76 Abs.3 FGO und § 79b Abs.3 FGO eingeschränkt. • Priorität der Wahrheitsfindung: Das Gericht muss verspätetes Vorbringen zulassen, sofern dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde; die Effizienz des Verfahrens begründet nur dann ein Zurückweisungsgebot, wenn Verzögerung droht. • Änderungsbefugnis und -gebot der Finanzbehörde: Nach § 172 Abs.1 Nr.2 AO kann und muss die Finanzbehörde einen rechtswidrigen Steuerbescheid im Klageverfahren ändern; die beschränkende Wirkung des außergerichtlichen Ausschlussgebots des § 364b Abs.2 AO greift im Klageverfahren nicht in gleicher Weise ein. • Auslegung von § 172 Abs.1 Satz 3 AO: Die Beschränkung, nach Ablauf der Einspruchsfrist neues Vorbringen nicht zu berücksichtigen, gilt für außergerichtliche Änderungsverfahren, nicht für das Klageverfahren; die gesetzliche Regelung schafft daher für das Finanzgericht Raum, die Wahrheit zu ermitteln. • Kostenfolgen nach § 137 FGO: Lehnt die Finanzbehörde eine gebotene Änderung ab, obwohl Einigkeit über die steuerliche Höhe besteht, entsteht ihr ein Verschulden, das zur Auferlegung der durch das Urteilsverfahren verursachten Kosten führt; im vorliegenden Fall waren nur die bis zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten und letztlich die Urteilsgebühr vom FA zu tragen. Die Klage wurde stattgegeben; die Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000 sind entsprechend den eingereichten Steuererklärungen zu ändern. Das Gericht stellt fest, dass das finanzgerichtliche Verfahren verspätetes Vorbringen zulässt, wenn dadurch keine Verzögerung entsteht, und dass die Finanzbehörde im Klageverfahren nach § 172 Abs.1 Nr.2 AO zur Änderung rechtswidriger Bescheide verpflichtet ist. Da das Finanzamt trotz Einigkeit über die steuerliche Festsetzung die Änderung verweigerte, sind ihm die durch das Urteil entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen; dies betrifft im Streitfall im Wesentlichen die Urteilsgebühr und die bis zur mündlichen Verhandlung entstandenen Verfahrenskosten. Die Kläger erhalten damit die gewünschten Änderungen der Steuerbescheide, und die Kostenentscheidung berücksichtigt das Verschulden des Finanzamts.