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Urteil

2 K 5994/01

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erstattung einer nach § 52 KStG vergüteten Körperschaftsteuer kann nach dem DBA Schweiz als Dividende im Sinne von Art.10 angesehen werden. • Art.10 Abs.2b DBA Schweiz erlaubt dem Quellenstaat einen Einbehalt von bis zu 5% auf Dividenden, wenn der Empfänger mindestens 20% der Anteile hält. • Der Begriff der "Einnahmen aus GmbH-Anteilen" im DBA Schweiz umfasst auch nach deutschem Recht und völkerrechtlicher Auslegung mittelbare Vorteile wie die Körperschaftsteuervergütung. • Bei unklarer Abkommensauslegung ist gemäß Art.3 Abs.2 DBA Schweiz auf die Bedeutung nach dem Recht des Quellenstaates abzustellen; nach deutschem Recht sind Körperschaftsteuervergütungen als Kapitaleinkünfte/Dividenden anzusehen.
Entscheidungsgründe
Körperschaftsteuervergütung als Dividende i.S. Art.10 DBA Schweiz; 5% Quellensteuer zulässig • Die Erstattung einer nach § 52 KStG vergüteten Körperschaftsteuer kann nach dem DBA Schweiz als Dividende im Sinne von Art.10 angesehen werden. • Art.10 Abs.2b DBA Schweiz erlaubt dem Quellenstaat einen Einbehalt von bis zu 5% auf Dividenden, wenn der Empfänger mindestens 20% der Anteile hält. • Der Begriff der "Einnahmen aus GmbH-Anteilen" im DBA Schweiz umfasst auch nach deutschem Recht und völkerrechtlicher Auslegung mittelbare Vorteile wie die Körperschaftsteuervergütung. • Bei unklarer Abkommensauslegung ist gemäß Art.3 Abs.2 DBA Schweiz auf die Bedeutung nach dem Recht des Quellenstaates abzustellen; nach deutschem Recht sind Körperschaftsteuervergütungen als Kapitaleinkünfte/Dividenden anzusehen. Die Klägerin, eine Schweizer Aktiengesellschaft, war 1990 nahezu vollständig (99,17%) an einer deutschen GmbH beteiligt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde bei der GmbH für 1990 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, die zu einer Erhöhung der Körperschaftsteuer der GmbH führte. Die Klägerin beantragte 1998 die Vergütung der nach § 52 KStG erstattungsfähigen Körperschaftsteuer; der Beklagte setzte den Vergütungsbetrag fest, behielt jedoch 5% Kapitalertragsteuer ein und zahlte den Rest aus. Die Klägerin focht den Einbehalt an und berief sich auf das DBA Schweiz; sie meinte, die Vergütung sei keine Dividende nach Art.10, sondern "andere Einkünfte" nach Art.21 und daher in Deutschland nicht zu besteuern. Der Beklagte sah die Vergütung als zusätzlichen Beteiligungsertrag/Dividende und berief sich auf Art.10 Abs.2b DBA Schweiz. Die Klage richtete sich gegen die Einbehaltung der 5% Kapitalertragsteuer. • Klagezulässigkeit: Der Einspruch und die Einspruchsentscheidung reichten als Vorverfahren aus, weil der Bescheid ein Sammelbescheid war, der auch die Freistellungsentscheidung über Kapitalertragsteuer enthielt. • Auslegung Art.10 DBA Schweiz: Der in Art.10 Abs.4 enthaltene Dividendenbegriff umfasst Einnahmen aus Aktien und GmbH-Anteilen; "aus" ist als wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu verstehen. • Wortlaut und systematischer Zusammenhang des Abkommens sowie der OECD-Musterkommentar geben keinen Anlass zu einer einengenden Auslegung, die Steuergutschriften oder Vergütungen ausnimmt. • Auch bei Zweifeln ist nach Art.3 Abs.2 DBA Schweiz die Bedeutung nach dem Recht des Quellenstaates maßgeblich; deutsches Recht qualifiziert die Körperschaftsteuervergütung als Kapitaleinkünfte/Dividende (§§20, 52 EStG/KStG-Rechtsprechung). • Gesetzgeberische und höchstrichterliche Wertung: Die Körperschaftsteuerreform 1977 und die einschlägige Rechtsprechung des BFH/BGH sehen die Steuergutschrift bzw. Vergütung als Bestandteil der Bruttodividende bzw. als wirtschaftlichen Vorteilszufluss aus der Beteiligung. • Ergebnis folgernd: Die Voraussetzungen des Art.10 Abs.2b DBA Schweiz liegen vor (inländische ausschüttende Gesellschaft; Anteilseigner hält >20%), somit ist ein Quellensteuereinbehalt von bis zu 5% rechtmäßig. • Verfahrensrechtlich verletzt der angefochtene Bescheid die Klägerin nicht; die Teilfreistellung durch den Beklagten entspricht dem DBA und dem innerstaatlichen Recht. Die Klage wird abgewiesen. Die Körperschaftsteuervergütung nach § 52 KStG ist abkommensrechtlich als Dividende im Sinne von Art.10 DBA Schweiz zu qualifizieren und unterliegt daher in Deutschland einem zulässigen Quellensteuereinbehalt von bis zu 5% nach Art.10 Abs.2b DBA Schweiz, weil die Klägerin mehr als 20% der Anteile an der ausschüttenden GmbH hält. Der Beklagte hat daher den einbehaltenen Betrag rechtmäßig nicht erstattet. Die Entscheidung über die Teilfreistellung ist rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.