Beschluss
9 K 6330/01
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemischter Schenkung ist für die Saldierung von Leistung und Gegenleistung auf die Verkehrswerte (gemeiner Wert) abzustellen; steuerliche Spezialbewertungsregeln des BewG sind hierfür nicht unmittelbar maßgeblich.
• Für die Ermittlung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Rentenverpflichtung ist die zum Stichtag zuletzt veröffentlichte Sterbetafel des Statistischen Bundesamts heranzuziehen, weil sie die durchschnittliche Lebenserwartung zum Bewertungszeitpunkt realitätsnäher abbildet.
• Eine aufschiebend bedingte Weiterzahlung der Rente an die Ehefrau erhöht wegen der statistisch wahrscheinlichen Dauer der Rentenzahlung den Verkehrswert der Gegenleistung und ist bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verkehrswertermittlung bei gemischter Schenkung: aktuelle Sterbetafel und aufschiebend bedingte Rentenpflicht • Bei gemischter Schenkung ist für die Saldierung von Leistung und Gegenleistung auf die Verkehrswerte (gemeiner Wert) abzustellen; steuerliche Spezialbewertungsregeln des BewG sind hierfür nicht unmittelbar maßgeblich. • Für die Ermittlung des Verkehrswerts einer lebenslänglichen Rentenverpflichtung ist die zum Stichtag zuletzt veröffentlichte Sterbetafel des Statistischen Bundesamts heranzuziehen, weil sie die durchschnittliche Lebenserwartung zum Bewertungszeitpunkt realitätsnäher abbildet. • Eine aufschiebend bedingte Weiterzahlung der Rente an die Ehefrau erhöht wegen der statistisch wahrscheinlichen Dauer der Rentenzahlung den Verkehrswert der Gegenleistung und ist bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen. Der Vater übertrug seinen Kindern Teile einer Kommanditbeteiligung und die Kinder verpflichteten sich, ihm bis zu seinem Tod monatlich eine Versorgungsrente zu zahlen; für den Fall seines Vorversterbens sollte 70% der Rente an seine Ehefrau fortgezahlt werden. Die notarielle Vereinbarung legte Kapitalwerte unter Verwendung eines Zinssatzes und bestimmter Vervielfältiger fest. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer, wobei es den Barwert der Rentenlast nach der Sterbetafel 1986/88 ermittelte und die aufschiebend bedingte Rentenverpflichtung an die Ehefrau unberücksichtigt ließ. Die Klägerin rügte die Anwendung der älteren Sterbetafel und verlangte die Verwendung der Sterbetafel 1995/97 sowie die Einbeziehung der weiterzahlenden Rentenpflicht. Das FG prüfte, ob für die Verhältnisrechnung bei gemischter Schenkung der Verkehrswert der Gegenleistung und insoweit aktuelle Sterbetafeln sowie die bedingte Weiterzahlung zu berücksichtigen sind. • Rechtliche Einordnung: Bei gemischter Schenkung ist das Ausmaß der Bereicherung anhand des Verhältnisses der Verkehrswerte von Bereicherung und Leistung (§ 10 Abs.1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG) zu ermitteln; Bewertungsrechtliche Spezialregelungen des BewG (§§ 12,14,6 BewG) betreffen Steuerwerte, nicht den Verkehrswert. • Sterbetafeln: Die in § 14 BewG und den Anlagen enthaltenen Vervielfältiger sind bewertungsrechtliche Sonderregeln zur Ermittlung von Steuerwerten und geben keine stichtagsbezogene Regel für den Verkehrswert vor. Da die durchschnittliche Lebenserwartung seit den älteren Sterbetafeln gestiegen ist, ist bei der Verkehrswertermittlung die zuletzt veröffentlichte Sterbetafel des Statistischen Bundesamts heranzuziehen, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht (hier: Abgekürzte Sterbetafel 1995/97). • Beweislast und Praktikabilität: Der Beklagte kann nicht verlangen, dass der Steuerpflichtige eine längere individuelle Lebenserwartung nachweist; eine solche Forderung wäre praktisch unmöglich und würde zu systemwidrigen Ergebnissen führen, weil sie faktisch stets zu den älteren Vervielfältigern führen würde. • Berücksichtigung der aufschiebend bedingten Rentenpflicht: Die Rentenzahlung an die Ehefrau bei Vorversterben des Schenkers beeinflusst den Preis, den ein Erwerber zu zahlen wäre; die statistisch erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Leistung somit länger zu erfüllen ist, erhöht den Verkehrswert der Gegenleistung und muss bei der Verkehrswertermittlung einbezogen werden. • Ergebnis der Berechnung: Unter Heranziehung der Sterbetafel 1995/97 und der Wahrscheinlichkeit der Weiterzahlung ergab sich ein deutlich höherer Kapitalwert der Rentenverpflichtungen (zusammen 10.611.748,- DM) als im Bescheid angesetzt. • Rechtsfolge: Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig; das Finanzamt ist aufzugeben, die Schenkungsteuer nach den beschlossenen Grundsätzen neu zu berechnen (§ 100 FGO). Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswerts der als Gegenleistung übernommenen Rentenverpflichtung nicht die veraltete Sterbetafel 1986/88, sondern die zum Stichtag maßgebliche Sterbetafel (hier: Abgekürzte Sterbetafel 1995/97) zugrunde zu legen ist. Soweit die Rente bei Vorversterben des Erstberechtigten in verminderter Höhe an dessen Ehefrau weiterzuzahlen ist, erhöht diese bedingte Verpflichtung den Verkehrswert der Gegenleistung und ist daher in die Verkehrswertermittlung einzubeziehen. Der bisher vom Beklagten angesetzte Rentenbarwert ist daher zu Unrecht zu niedrig; das Finanzamt wurde angewiesen, die Schenkungsteuer nach den dargestellten Grundsätzen neu zu berechnen und entsprechend einen höheren Erwerbswert zugrunde zu legen.