Urteil
8 K 3505/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verspätet nachgereichte Steuererklärungen können vom Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 3 FGO berücksichtigt werden, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde.
• Die Rechtsprechung verlangt bei der Zurückweisung verspäteter Erklärungen nach § 76 Abs. 3 FGO eine Prüfung, ob deren Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde; liegt keine Verzögerung vor, sind die Erklärungen zuzulassen.
• Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen, soweit sie zwangsläufig und notwendig sind; Besuchsfahrten, Übernachtungen Dritter sowie Trinkgelder sind nur ausnahmsweise anzuerkennen, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Indikation nachgewiesen ist.
• Nach § 137 Satz 3 FGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die Finanzbehörde rechtmäßig nach § 364 b AO vor Ablauf einer Frist vorgelegte Erklärungen zurückgewiesen hat und das Gericht diese nach § 76 Abs. 3 FGO berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung verspäteter Steuererklärung; Abgrenzung außergewöhnlicher Krankheitskosten (Besuchsfahrten, Übernachtung, Trinkgelder) • Verspätet nachgereichte Steuererklärungen können vom Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 3 FGO berücksichtigt werden, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit nicht verzögern würde. • Die Rechtsprechung verlangt bei der Zurückweisung verspäteter Erklärungen nach § 76 Abs. 3 FGO eine Prüfung, ob deren Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde; liegt keine Verzögerung vor, sind die Erklärungen zuzulassen. • Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen, soweit sie zwangsläufig und notwendig sind; Besuchsfahrten, Übernachtungen Dritter sowie Trinkgelder sind nur ausnahmsweise anzuerkennen, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Indikation nachgewiesen ist. • Nach § 137 Satz 3 FGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die Finanzbehörde rechtmäßig nach § 364 b AO vor Ablauf einer Frist vorgelegte Erklärungen zurückgewiesen hat und das Gericht diese nach § 76 Abs. 3 FGO berücksichtigt. Die Kläger (Ehepaar) legten für 1999 keine Steuererklärung vor; das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO und setzte die Einkommensteuer fest. Die Kläger legten Einspruch ein, reichten die Steuererklärung jedoch erst im Klageverfahren nach Ablauf der vom Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist nach § 364b AO ein. In der nachgereichten Erklärung wiesen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung aus und machten Betriebsausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Besuchsfahrten, Übernachtung, Trinkgelder) geltend. Das Finanzgericht prüfte in der mündlichen Verhandlung die Nachweise und nahm teilweise Änderungen an den erklärten Beträgen vor; insoweit konnte Einvernehmen erzielt werden. Strittig blieb insbesondere die Anerkennung einzelner Krankheitskostenpositionen und die Frage, ob die verspätete Erklärung berücksichtigt werden darf und wer die Verfahrenskosten trägt. • Zulassung verspäteter Erklärungen: § 76 Abs. 3 FGO erlaubt dem Gericht, verspätete Erklärungen zu berücksichtigen; die Verweisung auf § 79b Abs. 3 FGO verlangt aber, dass ihre Zulassung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. Nach bundesfinanzgerichtlicher Rechtsprechung liegt Verzögerung nur vor, wenn die Dauer des Verfahrens bei Zulassung länger wäre als bei Zurückweisung. Hier konnte das Gericht die nachgereichte Erklärung in der anberaumten Verhandlung verarbeiten, sodass keine Verzögerung vorlag und die Erklärung zu berücksichtigen war. • Einkünfte und Betriebsausgaben: In der Erörterung wurden für Kfz- und Telefonkosten jeweils 25% Eigenverbrauchsanteil angesetzt; bei der Arbeitnehmereinkunft sind Hotelübernachtungskosten nur zur Hälfte als Werbungskosten anzuerkennen; bei Vermietung ist ein Mietverhältnis zwischen den Ehegatten und ein vermieteter Flächenanteil von 16,17% zugrunde zu legen; Heiz- und bestimmte sonstige Kosten sind bereits als Betriebsausgaben des Ehemanns berücksichtigt und daher nicht doppelt ansetzbar; nur konkret nachvollziehbare Erhaltungsaufwendungen (Wartung Heizung, Schornsteinsanierung) sind anteilig berücksichtigungsfähig. • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG): Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn sie zwangsläufig und notwendig sind. Die Selbstbeteiligung des Klägers wurde anerkannt. Übernachtungskosten des Begleiters, Besuchsfahrten und Trinkgelder wurden mangels Nachweises der medizinischen Notwendigkeit oder fehlender Empfängernennung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Besuchsfahrten sind regelmäßig der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen, sofern nicht der behandelnde Arzt deren therapeutische Notwendigkeit ausdrücklich bestätigt. • Zumutbare Belastung und Ergebnis der Abzugsfähigkeit: Die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen erreichten den nach § 33 Abs. 3 EStG maßgeblichen Selbstbehalt (3 % der Einkünfte) nicht; daher war kein Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen. • Kostenentscheidung (§ 137 FGO): Trotz überwiegender Berücksichtigung der nachgereichten Erklärung sind die Kläger nach § 137 Satz 3 FGO zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet, weil sie die Erklärung erst nach Ablauf einer wirksam gesetzten Frist nach § 364b AO eingereicht haben und die Finanzbehörde insoweit rechtmäßig zurückgewiesen hat. Die Klage wurde überwiegend stattgegeben. Das Finanzgericht setzte die Einkommensteuer 1999 auf Grundlage der im Klageverfahren nachgereichten und insoweit bestätigten Steuererklärung fest, berücksichtigte dabei jedoch sachgerecht Kürzungen (Eigenverbrauchsanteile, anteilige Werbungskosten, nur nachvollziehbare Erhaltungsaufwendungen) und erkannte als außergewöhnliche Belastungen lediglich die Selbstbeteiligung an. Die sonstigen geltend gemachten Krankheitskosten (Übernachtung der Begleitperson, Besuchsfahrten, Trinkgelder und Botendienste) wurden mangels medizinischer Indikation oder konkret nachvollziehbarer Angaben nicht anerkannt, sodass sich keine abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen mehr ergaben. Die Berechnung des festzusetzenden Steuerbetrags wurde dem Beklagten überlassen mit den im Urteil konkret angegebenen Einkünften und Abzügen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 Satz 3 FGO, weil sie die Steuererklärung erst nach wirksamer Fristsetzung des Finanzamts nach § 364b AO eingereicht haben.