Urteil
10 K 7006/98
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zuschüsse einer Versicherungsgesellschaft an selbständige Versicherungsvertreter sind bei den Vertretern als Betriebseinnahmen steuerpflichtig, auch wenn die Versicherungsverträge privat sind.
• Eine zwischen einer Gesellschaft und einzelnen Finanzämtern getroffene tatsächliche Verständigung begründet grundsätzlich keine Bindungswirkung zugunsten nicht beteiligter Finanzämter.
• Der Grundsatz von Treu und Glauben kann gesetztes Recht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen verdrängen; hierfür bedarf es eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses zwischen Steuerpflichtigem und der betreffenden Behörde.
• Die Verwirkung der Geltendmachung eines Steueranspruchs setzt ein Verhalten der betreffenden Finanzbehörde voraus, das beim Steuerpflichtigen berechtigtes Vertrauen erzeugt, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Keine Bindungswirkung dritter Finanzbehörden aus tatsächlicher Verständigung; Zuschüsse als Betriebseinnahmen • Zuschüsse einer Versicherungsgesellschaft an selbständige Versicherungsvertreter sind bei den Vertretern als Betriebseinnahmen steuerpflichtig, auch wenn die Versicherungsverträge privat sind. • Eine zwischen einer Gesellschaft und einzelnen Finanzämtern getroffene tatsächliche Verständigung begründet grundsätzlich keine Bindungswirkung zugunsten nicht beteiligter Finanzämter. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann gesetztes Recht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen verdrängen; hierfür bedarf es eines konkreten Steuerrechtsverhältnisses zwischen Steuerpflichtigem und der betreffenden Behörde. • Die Verwirkung der Geltendmachung eines Steueranspruchs setzt ein Verhalten der betreffenden Finanzbehörde voraus, das beim Steuerpflichtigen berechtigtes Vertrauen erzeugt, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird. Der Kläger ist selbständiger Versicherungsvertreter; seine Auftraggeberin C schloss mit Vertretern mehrerer Finanzämter am 18.12.1995 eine tatsächliche Verständigung über pauschale Bewertung von Zuschüssen und Rabatten an Vertreter für die Jahre bis 1994 und erklärte sich bereit, den hieraus geschätzten Steuerausfall durch erhöhte nichtabziehbare Betriebsausgaben für 1995 auszugleichen. C informierte ihre Vertreter, die Steuern seien von C übernommen; dennoch nahm das für den Kläger zuständige Finanzamt Prüfungen bei einzelnen Vertretern vor und erfasste die Zuschüsse zur Krankenversicherung als Einnahmen. Der Kläger begehrt die Kürzung seiner Einkommensteuer für 1993 und 1994 um die jeweils festgesetzten Zuschussbeträge, beruft sich auf die Verständigung und auf Treu und Glauben sowie auf Billigkeitsgründe; das Finanzamt lehnt ab. Das FG wertet die Verständigung, prüft Treu und Glauben und Billigkeit sowie mögliche Verwirkung und weist die Klage ab; Revision wird zugelassen. • Behandlung der Zuschüsse als Betriebseinnahmen: Beitragszuschüsse der Versicherung an selbständige Vertreter sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen, auch wenn die Versicherung privat genutzt wird (§ 8 Abs.2 EStG relevant für Bewertung). • Bindungswirkung tatsächlicher Verständigungen: Die Bindungswirkung solcher Verständigungen folgt aus Treu und Glauben, wirkt jedoch regelmäßig nur zwischen den unmittelbar Beteiligten des konkreten Steuerrechtsverhältnisses; eine auswärtige Behörde ist grundsätzlich nicht gebunden. • Anwendungsgrenzen des Grundsatzes von Treu und Glauben: Der Grundsatz kann nur in besonders gelagerten Fällen gesetztes Recht verdrängen, wenn das Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Verhalten der Verwaltung in besonderem Maße schutzwürdig ist; hierfür ist ein konkretes Steuerverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der betreffenden Behörde erforderlich. • Illoyales Verhalten der Verwaltung reicht nicht aus: Zwar erkannte das Gericht eine illoyale Verfahrensweise der Verwaltung und eine mögliche Doppelbesteuerung; dennoch verhindert die bisherige BFH-Rechtsprechung eine Abweichung von der Steuerfestsetzung zugunsten des Klägers ohne konkretes Rechtsverhältnis zur bindenden Behörde. • Verwirkung des Steueranspruchs verneint: Verwirkung setzt voraus, dass gerade die die Geltendmachung sonst ausübende Behörde durch ihr Verhalten berechtigtes Vertrauen erweckt hat, den Anspruch nicht mehr geltend zu machen; ein solches Verhalten des beklagten Finanzamts lag nicht vor und das Verhalten anderer Behörden ist diesem nicht ohne weiteres zuzurechnen. • Billigkeits- und Verfahrensaspekte: Das Gericht hielt einen Teilerlass materiell für angemessen, konnte ihn aber prozessrechtlich nicht erzwingen; der Vorschlag eines Teilerlasses wurde nicht umgesetzt. • Prozessuale Entscheidung und Kosten: Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs.1 AO. Die Klage wurde abgewiesen. Die Zuschüsse der C zur Krankenversicherung sind bei dem Kläger als Betriebseinnahmen zu erfassen, sodass die angefochtenen Änderungsbescheide nicht zu Gunsten des Klägers zu ändern sind. Eine Bindungswirkung der zwischen C und anderen Finanzämtern getroffenen tatsächlichen Verständigung auf das beklagte Finanzamt besteht nicht, weil zwischen dem Kläger und den an der Verständigung beteiligten Behörden kein konkretes Steuerrechtsverhältnis bestand. Eine Verwirkung der Geltendmachung des Steueranspruchs durch das Beklagte liegt ebenfalls nicht vor, weil dieses nicht durch eigenes Verhalten berechtigtes Vertrauen geweckt hat, den Anspruch nicht mehr geltend zu machen. Das Gericht lässt die Revision zu, da die Frage der Ausdehnung der Bindungswirkung tatsächlicher Verständigungen auf nicht beteiligte Behörden grundsätzliche Bedeutung hat.