Urteil
2 K 5913/02
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGK:2003:0612.2K5913.02.00
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Tenor
Anmerkung: der Klage wurde stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Anmerkung: der Klage wurde stattgegeben. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte zu Recht das Kindergeld für Mai und Juni 2002 an die Klägerin um einen Kostenbetrag von 7,10 EUR gekürzt ausgezahlt hat, weil die Klägerin kein Konto hat und deshalb die Auszahlung mittels Zahlungsanweisung erfolgen musste. Die Klägerin erhält vom Beklagten Kindergeld für ihre beiden Töchter. Das Kindergeld wurde nach Lage der Akten bis April 2002 auf ein Konto einer Frau E ....... überwiesen, welches die Klägerin als Zahlstelle angegeben hatte. Das Konto ist im April 2002 von der Kontoinhaberin aufgelöst worden. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 beantragte die Klägerin ihr das Kindergeld mittels Zahlungsanweisung auszuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr die Einrichtung eines Kontos verweigert werde, auf das lediglich Kindergeldzahlungen eingingen. Der Beklagte möge ihr ein Geldinstitut mitteilen, welches bereit sei ein Konto gebührenfrei für sie zu führen, auf dem lediglich das Kindergeld eingehe. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass eine Auszahlung des Kindergeldes durch Zahlungsanweisung hohe Kosten auslöse und deshalb z. B. bei jeder Zahlung von Kindergeld in Höhe von 154 EUR Gebühren in Höhe von 5,10 EUR einbehalten werden müssten. Die Klägerin wurde erneut aufgefordert, ein Girokonto zu eröffnen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Volksbank ..... ........ e.G. vor, mit der diese es ablehnte, ein gebührenfreies Girokonto für einen Herrn ...... einzurichten. Der Beklagte zahlte daraufhin das Kindergeld für die Monate Mai und Juni 2002 um 7,10 EUR gekürzt per Zahlungsanweisung aus. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 2002 auf, die einbehaltenen Gebühren in Höhe von 7,10 EUR an sie zu überweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kindergeld kostenfrei an sie auszuzahlen sei. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. August 2002 den Antrag auf Auszahlung des vollen Kindergeldes ab. Er vertrat in dem Bescheid weiterhin die Auffassung, dass nur eine gebührenpflichtige Überweisung in Betracht käme. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid vom 6. August 2002 ein. Dabei vertrat sie weiterhin die Auffassung, dass das Kindergeld kostenfrei per Zahlungsanweisung an sie zur Auszahlung zu bringen sei. Zur Begründung verwies sie im wesentlichen auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben verwiesen. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2002 als unbegründet zurück. Seines Erachtens kann das Kindergeld nur dann kostenfrei mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn die Berechtigte nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht geführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Mit ihr verfolgt sie weiterhin das Ziel der Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten hinsichtlich der ungekürzten Auszahlung des Kindergeldes. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte zur Tragung der Auszahlungsgebühren verpflichtet sei. Es sei ihr, der Klägerin, ohne eigenes Verschulden nicht möglich ein gebührenfreies Konto zu eröffnen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 6. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die einbehaltenen Gebühren an die Klägerin auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Kürzung des Auszahlungsbetrages beim Kindergeld um die angefallenen Kosten rechtmäßig sei. Er stützt sich dabei auf Abschnitt 71.2 der Dienstanweisung für den Familienleistungsausgleich, wonach das Kindergeld im Wege der Zustellung durch die Post gezahlt werden kann, wenn der Zahlungsempfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach Auffassung des Beklagten ist die Regelung in der Dienstanweisung durch die analoge Anwendung von § 337 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Sozialgesetzbuches III - SGB III - gedeckt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr die Eröffnung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich gewesen sei. Ein Anspruch auf Eröffnung eines kostenfreien Kontos bestehe grundsätzlich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3. Dezember 2002 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Unrecht mit dem (Abrechnungs-) Bescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - vom 6. August 2002 entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des unstreitig festgesetzten Kindergeldes für Mai und Juni 2002 trotz Auszahlung eines um 7,10 EUR geminderten Betrages in vollem Umfang erloschen sei. Die Klägerin hatte unstreitig einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld in Höhe von 308 EUR monatlich (§§ 66 Abs. 1, 71 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Der Anspruch ist ebenfalls unstreitig in Höhe von 300,90 EUR durch Auszahlung gemäß § 224 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO - in Verbindung mit § 47 AO erloschen. Der Klägerin steht aber weiterhin der Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages des Kindergeldes Mai/Juni 2002 zu. Ein Erlöschen des verbliebenen Anspruchs von 7,10 EUR kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht festgestellt werden. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Verjährung und durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Keiner der genannten Erlöschenstatbestände des § 47 AO kann im Streitfall festgestellt werden. Der Beklagte hat unstreitig der Klägerin den Restbetrag von 7,10 EUR nicht ausgezahlt. Ebenso ist unstreitig, dass ein Erlass, Verjährung oder der Eintritt einer auflösenden Bedingung nicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 226 AO, wie sie der Beklagte im Ergebnis mit dem Abrechnungsbescheid verbindlich für das weitere Erhebungsverfahren feststellen wollte, können ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die Vorschriften des bürgerlichen Rechts - soweit nichts anderes bestimmt ist - entsprechend. Eine wirksame Aufrechnung des Beklagten setzte daher voraus, dass der Beklagte eine fällige (Kosten-) Forderung gegen die Klägerin hatte (§ 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) und eine Aufrechnungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat (§ 388 BGB). Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass dem Beklagten materiellrechtlich ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht und/oder ein Anspruch auf Kostenerstattung durch Verwaltungsakt festgesetzt worden wäre. 1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Er ergibt sich weder aus der Abgabenordnung noch aus den einschlägigen Vorschriften des BGB. Der Beklagte ist unstreitig zur monatlichen Auszahlung des Kindergeldes nach § 71 EStG verpflichtet. Die Auszahlung ist nach § 224 Abs. 3 AO unbar zu leisten. Regelungen zu weiteren Einzelheiten der Zahlung, hier insbesondere zur Frage der Kostentragung, enthält die Abgabenordnung nicht. Weitere Regelungen in der Abgabenordnung sind aber auch nicht erforderlich, da das insoweit einschlägige bürgerliche Recht die entsprechenden Regelungen bereithält. Es ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass im Fall der Barzahlung die Übertragung des Eigentums an Geld und im Fall unbarer Zahlung die Übertragung der Forderung nach den Vorschriften des Zivilrecht zu beurteilen ist. Die Zahlung der Steuer ist ein wesentlich nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilender Vorgang, der aus öffentlich-rechtlichem Grund (Steueranspruch) und mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Erlöschen des Anspruchs) erfolgt (vgl. BVerwG-Beschluss vom 26. April 1984 8 B 89/83, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 2114). Die Frage der Kostentragung bei der Zahlung bestimmt sich deshalb nach ganz herrschender Meinung, der sich der erkennende Senat anschließt, nach § 270 Abs. 1 BGB (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 224 AO Rdnr. 2; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 224 AO Rdnr. 28; Frotscher, AO, § 224 Rdnr. 1; Klein, AO, § 224 Rdnr. 4; BFH-Urteil vom 8.1.1991 VII R 18/90, BFHE 163, 505, BStBl II 1991, 442; BFH-Beschluss vom 8.3.1999 VII B 208/98, BFH/NV 1999, 1058). Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Im Streitfall können keine Besonderheiten festgestellt werden, die entgegen der Regelentscheidung des Gesetzes (im Zweifel) eine Kostentragung durch die Klägerin begründen könnten. Eine solche Besonderheiten ergibt sich zunächst nicht aus § 224 Abs. 3 AO. Die Vorschrift regelt lediglich, dass die Zahlungen der Finanzbehörden unbar und in Sonderfällen (§ 224 Abs. 3 Satz 2 AO) auch bar zu leisten sind. Eine Aussage über die Kostentragung enthält § 224 Abs. 3 AO nicht. Eine Pflicht zur Kostentragung für die Klägerin ergibt sich auch nicht deshalb, weil diese sich weigert ausschließlich für die Entgegennahme des Kindergeldes ein Kontoführungsgebühren auslösendes Konto zu eröffnen. Die Weigerung der Klägerin wegen der damit verbundenen Kontoführungsgebühren ein Konto nur für die Entgegennahme des Kindergeldes zu eröffnen, stellt sich nicht als ein derartig gravierender Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, dass deshalb entgegen der Regelentscheidung des § 270 BGB die Kosten der Auszahlung per Zahlschein durch die Klägerin getragen werden müssten. Zwar ist die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich gehalten, auf die berechtigten Belange der Familienkasse Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtnahme verlangt z. B., dass ein vorhandenes Konto auch für die Entgegennahme des Kindergeldes bereitgestellt wird. Ein derartiger Sachverhalt ist aber im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin hat unstreitig kein Konto. Nicht verlangt werden kann die Eröffnung eines Kontos nur für die Entgegennahme des Kindergeldes. Dies liefe im Ergebnis auf die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Kontos hinaus. Eine derartige Verpflichtung kann nach Überzeugung des Senats aber nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden. Auch § 224 Abs. 3 AO begründet keine Verpflichtung für den Steuerpflichtigen, ein Konto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten (ebenso Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2000 3 K 2174/99, juris Nr. STRE 200171663). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Abschnitt 71.2 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Familienleistungsausgleich (BStBl I 2002, 366). Soweit die Verwaltung dort ausführt, dass eine Auszahlung des Kindergeldes mittels Zahlungsanweisung erfolgen könne, wenn der Zahlungsempfänger nachweise, dass ihm die Einrichtung eines Kontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, ist dies nicht geeignet, die Regelentscheidung des § 270 Abs. 1 BGB umzukehren. Es handelt sich um eine reine Verwaltungsvorschrift, die keinen rechtsbegründenden Charakter hat. Eine Kostentragungspflicht kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der entsprechenden Anwendung des § 337 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III - früher Arbeitsförderungsgesetz - abgeleitet werden, dem die Dienstanweisung insoweit möglicherweise nachgebildet ist. Für eine analoge Anwendung des SGB III besteht im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil es an einer Lücke im Gesetz fehlt. Die in Formen des Zivilrechts abzuwickelnden Zahlungen von und an die Finanzbehörden haben ihre abschließende Regelung im BGB gefunden. Eine Lücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte, besteht nicht. Selbst wenn man, was der Senat ablehnt, wegen des materiellen Gehalts des Kindergeldes als Sozialleistung (in der Form einer Steuervergütung) grundsätzlich die Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften für denkbar hielte, führte dies nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt wäre, Kosten der Auszahlung geltend zu machen. Die allgemeine Regelung des Sozialgesetzbuches I - SGB I - findet sich in § 47 SGB I. Diese Vorschrift lautet: " Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. " Diese Regelung führte noch eindeutiger zu einer Kostentragungspflicht des Beklagten als § 270 BGB. Das Einkommensteuergesetz, in dem das Kindergeld geregelt ist, enthält keine Sondervorschriften über die Kostentragung. Dies gilt entsprechend für den Teil des SGB, in dem die dem Kindergeld ähnlichste Materie, das Kinder und Jugendhilferecht (SGB VIII), geregelt ist. Eine Anwendung des § 337 SGB III, der den Bereich des dem Kindergeld völlig fremden Arbeitsförderungsrechtes betrifft, ist danach offensichtlich ausgeschlossen. Eine andere materiellrechtliche Anspruchsgrundlage für den Beklagten ist weder behauptet noch ersichtlich. 2. Der Beklagte hat nach Lage der Akten auch keinen Kostenerstattungsanspruch durch Verwaltungsakt festgesetzt (zu den Möglichkeiten insoweit vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2000 3 K 2374/99, Juris Nr. STRE 200171663). In dem Schreiben vom 12. Juni 2002 ist nur eine exemplarische Darstellung der möglichen Gebührenbelastungen erfolgt (vgl. letzten Abs. des Schreibens). Die weiteren Schreiben, einschließlich des Ablehnungsbescheids vom 6. August 2002 lassen keine Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruches erkennen. Selbst wenn man in der Auszahlung des um 7,10 EUR gekürzten Kindergeldes oder im Ablehnungsbescheid vom 6.8.2002 eine konkludente Festsetzung der Kosten sehen würde, müssten die Rechtsbehelfe der Klägerin nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auch gegen diese Festsetzung richten. Die Festsetzung der Kosten wäre dann mangels eines materiellen Anspruchs im vorliegenden Verfahren aufzuheben gewesen. Da bereits ein festgesetzter gesetzlicher Anspruch oder ein durch Festsetzung begründeter Anspruch fehlt, ist auch keine Fälligkeit eingetreten (vgl. § 220 AO). Die Frage der Abgabe einer erkennbaren Aufrechnungserklärung kann folgerichtig dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.