Urteil
10 K 3432/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld steht nicht zu, wenn die Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Beginn des Zivildienstes mehr als vier Monate beträgt.
• Eine analoge Anwendung von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG auf Fälle des vor Beginn stehenden Zivildienstes kommt für die ab 2002 geltende Gesetzesfassung nicht in Betracht.
• Ein Ruhen des Verfahrens ist nicht zweckmäßig, wenn die beim BFH anhängige Rechtssache eine andere Rechtslage betrifft.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei langer Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Zivildienst (mehr als 4 Monate) • Kindergeld steht nicht zu, wenn die Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Beginn des Zivildienstes mehr als vier Monate beträgt. • Eine analoge Anwendung von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG auf Fälle des vor Beginn stehenden Zivildienstes kommt für die ab 2002 geltende Gesetzesfassung nicht in Betracht. • Ein Ruhen des Verfahrens ist nicht zweckmäßig, wenn die beim BFH anhängige Rechtssache eine andere Rechtslage betrifft. Die Klägerin erhielt für ihren im März 1983 geborenen Sohn Kindergeld für Februar und März 2003. Der Sohn beendete im Januar 2003 die Schulausbildung, bewarb sich um Zivildienstplätze und erhielt eine Einsatzzusage ab Mai 2003, tatsächlich wurde er aber wegen Kontingentierung erst zum 1. Juli 2003 einberufen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für Februar und März 2003 auf und forderte die Rückzahlung von 308 EUR mit der Begründung, der Sohn habe in diesen Monaten nicht arbeitslos gemeldet oder in Ausbildung gestanden und die Übergangszeit überschreite vier Monate. Die Klägerin berief sich auf eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG und machte geltend, Zivildienst sei mit einer Ausbildungsunterbrechung gleichzustellen. • Rechtslage: Nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b EStG wird ein Kind bei einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst berücksichtigt. • Anwendung: Die 2002 eingefügte Neufassung regelt ausdrücklich Übergangszeiten zwischen Schulausbildung und Zivildienst und begrenzt die Begünstigung auf höchstens vier Monate; hier lag die Übergangszeit darüber, daher entfällt der Anspruch für Februar und März 2003. • Wortlaut und Gesetzesentwicklung: Der Wortlaut schließt eine Teilbegünstigung aus, wenn die Übergangszeit insgesamt mehr als vier Monate beträgt; die Gesetzesmaterialien zeigen, dass eine längere Übergangszeit bewusst nicht begünstigt werden sollte. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Beschränkung ist verfassungsgemäß; Ungleichbehandlungen atypischer Fälle sind durch den Gesetzgeber im Rahmen typisierender Regelungen zulässig. • Analogie: Für die ab 2002 geltende Fassung fehlt eine planwidrige Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber die Übergangszeitregelung bewusst getroffen hat; eine analoge Anwendung von Buchst. c auf Zivildienstfälle wäre Rechtsfortbildung contra legem und daher nicht zulässig. • Verfahrensfrage: Ein Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung zu einem ähnlichen Fall war nicht geboten, weil die dort verhandelte Frage eine andere (vor 2002 liegende) Rechtslage betraf. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin muss die bislang gezahlten Beträge von 308 EUR nicht erstattet bekommen, weil für Februar und März 2003 kein Kindergeldanspruch bestand, da die Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Beginn des Zivildienstes mehr als vier Monate betrug. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG wird mangels planwidriger Gesetzeslücke für die ab 2002 geltende Fassung verneint. Das Gericht trägt der vom Gesetzgeber gezogenen sachlichen Begrenzung der Begünstigung Rechnung und hält die Regelung für verfassungsgemäß. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen; gleichzeitig wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.