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Urteil

2 K 5657/99

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ausländische Kapitalgesellschaft hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der deutschen Kapitalertragsteuer nach § 44d EStG, wenn sie als funktionslose Basisgesellschaft im Sinne des § 50d Abs.1a EStG anzusehen ist. • Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit nach § 50d Abs.1a EStG ist auf die unmittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen abzustellen. • Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 74 FGO wegen einer beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde ist nur dann geboten, wenn das Verfahren Breitenwirkung entfaltet oder ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an Aussetzung besteht; ein einzelner Fall rechtfertigt in der Regel keine Aussetzung. • Die Regelung des § 50d Abs.1a EStG steht nicht im Widerspruch zur Mutter-Tochter-Richtlinie, die nationale Missbrauchsvorschriften nicht ausschließt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung ausländischer Domizilgesellschaft als funktionslose Basisgesellschaft • Eine ausländische Kapitalgesellschaft hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der deutschen Kapitalertragsteuer nach § 44d EStG, wenn sie als funktionslose Basisgesellschaft im Sinne des § 50d Abs.1a EStG anzusehen ist. • Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit nach § 50d Abs.1a EStG ist auf die unmittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen abzustellen. • Die Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 74 FGO wegen einer beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde ist nur dann geboten, wenn das Verfahren Breitenwirkung entfaltet oder ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an Aussetzung besteht; ein einzelner Fall rechtfertigt in der Regel keine Aussetzung. • Die Regelung des § 50d Abs.1a EStG steht nicht im Widerspruch zur Mutter-Tochter-Richtlinie, die nationale Missbrauchsvorschriften nicht ausschließt. Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft und Mutter einer inländischen ausschüttenden GmbH. Im April 1994 erhielt sie eine Ausschüttung, von der die deutsche Gesellschaft 25 % Kapitalertragsteuer einbehielt. Die Klägerin beantragte Erstattung bzw. Ermäßigung der einbehaltenen Steuer nach § 50d i.V.m. § 44d EStG; das Finanzamt gewährte nur eine Teilerstattung und stellte später die Erstattung komplett ein mit der Begründung, die Klägerin sei eine funktionslose Basisgesellschaft im Sinne des § 50d Abs.1a EStG. Die Klägerin rügte, sie übe wirtschaftliche Funktionen innerhalb der Unternehmensgruppe aus und berief sich subsidiär auf verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken sowie auf Aussetzung bis zur Entscheidung des BVerfG in einem Parallelverfahren. Das FG Köln hat die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt. • Die Klage war unbegründet; eine Aussetzung nach § 74 FGO war nicht erforderlich, da kein Massenverfahren vorlag und kein berechtigtes Aussetzungsinteresse erkennbar war. • Formell durfte der Änderungsbescheid ergehen, da die Verschlechterung im Einspruchsverfahren rechtswirksam angekündigt und zulässig war (§§ 365, 367 AO). • Materiell scheiterte der Erstattungsanspruch an § 50d Abs.1a EStG: die Klägerin ist eine funktionslose Basisgesellschaft, weil sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausübt und keine eigene unternehmerische Organisation unterhält. • Auf die unmittelbaren Anteilseigner ist abzustellen; da die unmittelbar beteiligte Gesellschaft auf den Niederländischen Antillen sitzt, stünde dieser keine Steuerentlastung zu und somit ist die Zwischenschaltung missbräuchlich (§ 50d Abs.1a EStG, § 42 AO). • Die Klägerin konnte die Vermutung der Funktionslosigkeit nicht widerlegen: keine eigenen Geschäftsräume, kein Personal, keine Ausstattung, keine eigenen Umsätze oder Betriebsausgaben ersichtlich. • Die nationale Missbrauchsregelung (§ 50d Abs.1a EStG) widerspricht nicht der Mutter-Tochter-Richtlinie, die nationale Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch zulässt; daher war eine Vorlage an den EuGH nicht geboten. • Die Zulassung der Revision wurde versagt, da die Rechtsfragen bereits in neueren BFH-Entscheidungen (insbesondere I R 38/00) behandelt sind und keine grundsätzliche neue Bedeutung vorliegt. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der einbehaltenen deutschen Kapitalertragsteuer, weil sie als funktionslose Basisgesellschaft nach § 50d Abs.1a EStG zu behandeln ist. Das Gericht stellte fest, dass die unmittelbar beteiligte Anteilseignergesellschaft auf den Niederländischen Antillen keinen abkommensrechtlichen Entlastungsanspruch hat, sodass die Zwischenschaltung missbräuchlich ist und eine Erstattung nicht in Betracht kommt. Eine Aussetzung des Verfahrens oder Vorlage an den EuGH war nicht geboten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.