Urteil
2 K 7273/00
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Genussscheinrechte sind abkommensrechtlich als Zinsen i.S. von Art. VII DBA-Großbritannien zu qualifizieren, wenn ihr wirtschaftlicher Gehalt eher einer Kapitalüberlassung als einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht.
• Für die Abgrenzung zwischen Dividenden und Zinsen im DBA ist maßgeblich, ob der Berechtigte in wirtschaftlicher Hinsicht ein unternehmerisches Engagement gegenüber dem Quellenstaat hat ("Zugehörigkeitsgedanke").
• Bankaufsichtsrechtliche Einstufungen (z. B. § 10 Abs. 5 KWG) sind für die abkommensrechtliche und steuerliche Einordnung nicht ohne Weiteres maßgeblich.
• Fehlt die Teilnahme am Liquidationserlös und sind typische Indizien eines Darlehens (feste Verzinsung, feste Laufzeit, Vorrang vor Aktionären, Kündigungsrecht der Emittentin) vorherrschend, überwiegt die Einordnung als Zins und damit das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates.
• Erstattungsanspruch nach § 50d Abs.1 Satz 2 EStG i.V.m. Art. VII Abs.1 DBA-Großbritannien besteht, wenn Erträge als Zinsen einzuordnen sind.
Entscheidungsgründe
Genussscheinrechte als Zinsen nach DBA bei dominierendem Darlehenscharakter • Genussscheinrechte sind abkommensrechtlich als Zinsen i.S. von Art. VII DBA-Großbritannien zu qualifizieren, wenn ihr wirtschaftlicher Gehalt eher einer Kapitalüberlassung als einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entspricht. • Für die Abgrenzung zwischen Dividenden und Zinsen im DBA ist maßgeblich, ob der Berechtigte in wirtschaftlicher Hinsicht ein unternehmerisches Engagement gegenüber dem Quellenstaat hat ("Zugehörigkeitsgedanke"). • Bankaufsichtsrechtliche Einstufungen (z. B. § 10 Abs. 5 KWG) sind für die abkommensrechtliche und steuerliche Einordnung nicht ohne Weiteres maßgeblich. • Fehlt die Teilnahme am Liquidationserlös und sind typische Indizien eines Darlehens (feste Verzinsung, feste Laufzeit, Vorrang vor Aktionären, Kündigungsrecht der Emittentin) vorherrschend, überwiegt die Einordnung als Zins und damit das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates. • Erstattungsanspruch nach § 50d Abs.1 Satz 2 EStG i.V.m. Art. VII Abs.1 DBA-Großbritannien besteht, wenn Erträge als Zinsen einzuordnen sind. Die in Großbritannien ansässige Klägerin erwarb Wandelgenussscheine (Genussscheinrechte) einer in Deutschland ansässigen Bank und erhielt 1996 und 1997 Ausschüttungen, von denen 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. Die Klägerin beantragte 1998 die vollständige Erstattung der einbehaltenen Abgaben nach dem DBA Deutschland–Großbritannien. Der Beklagte gewährte nur eine teilweise Erstattung mit der Begründung, die Zahlungen seien als Dividenden (Art. VI DBA) zu qualifizieren, weshalb Deutschland ein Besteuerungsrecht zustehe. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Erträge seien Zinsen (Art. VII DBA), weil die Genussscheine wirtschaftlich einem Darlehen mit partiarischem Risiko entsprächen und keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte begründeten. Streitpunkt war die Abgrenzung abkommensrechtlich definierter Begriffe (Dividende vs. Zins) unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen der Genussscheine. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen: Die Klage war zulässig, das Gericht durfte wegen ordnungsgemäßer Ladung der ehemaligen Prozessbevollmächtigten in Abwesenheit der Klägerin verhandeln. • Maßgebliche Rechtsgrundlage für Erstattung: Ein Erstattungsanspruch folgt aus § 50d Abs.1 Satz 2 EStG i.V.m. Art. VII Abs.1 DBA-Großbritannien, wenn die Einkünfte als Zinsen einzuordnen sind. • Auslegungsmethode: Für die Abgrenzung zwischen "Dividenden" und "Zinsen" sind die definitionsgemäßen Begriffsbestimmungen des DBA maßgeblich; dort, wo Unklarheiten bleiben, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt und gegebenenfalls auf innerstaatliches Recht zurückzugreifen. • Zugehörigkeitsgedanke: Dividenden sind dadurch gekennzeichnet, dass der Empfänger eine intensivere, gesellschaftsähnliche Verbindung zum Quellenstaat hat; Zinsen kennzeichnen eher eine schlichte Kapitalüberlassung. • Sachliche Würdigung der Genussscheinbedingungen: Die Genussscheine gewährten feste Verzinsung (9,25%), feste Laufzeit mit Rückzahlungsvorrang vor Aktionären, Ausschluss von Mitwirkungs- und Liquidationsbeteiligungsrechten und ein Kündigungsrecht der Emittentin; das Risikoelement (mögliche Kapitalminderung bei Verlusten) war theoretisch, praktisch gering und durch Ausgleichspflichten bei Gewinnen begrenzt. • Folgerung zur Qualifikation: Unter Abwägung der Indizien überwiegen die Merkmale eines Darlehens bzw. einer schuldrechtlichen Forderung; deshalb sind die gezahlten Beträge als "Zinsen" im Sinne von Art. VII DBA-Großbritannien zu qualifizieren. • Relevanz innerstaatlicher und aufsichtsrechtlicher Wertungen: Die bankaufsichtsrechtliche Einstufung nach § 10 Abs.5 KWG darf für die abkommensrechtliche Entscheidung nicht ohne weiteres übernommen werden; innerstaatliche Regelungen sind höchstens subsidiär heranzuziehen. • Kosten, Vollstreckung, Revision: Die Kosten trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist begründet: Das Finanzgericht verpflichtet den Beklagten, die unter dem 12.06.1998 beantragte Erstattung der in Deutschland einbehaltenen Abzugsteuern in voller Höhe zu gewähren, weil die Zahlungen der X-Bank an die Klägerin als Zinsen im Sinne von Art. VII Abs.1 DBA-Großbritannien zu qualifizieren sind und somit kein Besteuerungsrecht Deutschlands besteht. Die Ablehnung der vollständigen Erstattung war rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.