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Urteil

14 K 4904/01

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung eines privaten Veräußerungsgewinns im Feststellungsverfahren einer vermögensverwaltenden GbR ist unzulässig, wenn der Tatbestand des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG von den einzelnen Gesellschaftern und nicht von der Gesamthand gemeinschaftlich verwirklicht wurde. • Bei Erwerb eines Grundstücks durch Teilungsversteigerung fehlt es an einer Anschaffung i.S. des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG für Gesellschafter, die bereits Miteigentümer waren; eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs.2 Nr.2 AO ist für eine sachgerechte Besteuerung erforderlich. • Besteuerungsgrundlagen, die von der Ebene der Gesellschaft auf die Ebene der Gesellschafter durchgreifen müssen, sind im Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter zu prüfen; das Feststellungsverfahren der Gesellschaft erfasst nur Tatbestände, die ausschließlich von der Gesamthand verwirklicht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung von Spekulationsgewinn der GbR bei Anteilserwerb durch Teilungsversteigerung • Die Feststellung eines privaten Veräußerungsgewinns im Feststellungsverfahren einer vermögensverwaltenden GbR ist unzulässig, wenn der Tatbestand des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG von den einzelnen Gesellschaftern und nicht von der Gesamthand gemeinschaftlich verwirklicht wurde. • Bei Erwerb eines Grundstücks durch Teilungsversteigerung fehlt es an einer Anschaffung i.S. des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG für Gesellschafter, die bereits Miteigentümer waren; eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs.2 Nr.2 AO ist für eine sachgerechte Besteuerung erforderlich. • Besteuerungsgrundlagen, die von der Ebene der Gesellschaft auf die Ebene der Gesellschafter durchgreifen müssen, sind im Einkommensteuerverfahren der Gesellschafter zu prüfen; das Feststellungsverfahren der Gesellschaft erfasst nur Tatbestände, die ausschließlich von der Gesamthand verwirklicht werden. Die Kläger waren Gesellschafter der E-GbR, die Grundstücke erwarb, renovierte und vermietete. In einer Teilungsversteigerung erwarb die E-GbR das Grundstück C-Str., das zuvor im Miteigentum der GbR A stand. Wenige Wochen später veräußerte die E-GbR das Grundstück an einen Dritten. Im Feststellungsverfahren erklärte die E-GbR Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG und setzte bei den Gesellschaftern entsprechende Anteile fest. Das Finanzamt bestätigte dies; die Kläger rügten u.a. Rückwirkung und Verfassungsmängel der Gesetzesänderung und erhoben Klage. Streitgegenstand war, ob der Veräußerungsgewinn zu Recht im Feststellungsbescheid der E-GbR festgestellt wurde oder ob eine Besteuerung auf Gesellschafterebene vorzunehmen ist. • Feststellungsbescheide sind nach §§179,180 AO vorzunehmen, wenn mehrere Personen an Einkünften beteiligt sind; dies gilt grundsätzlich auch für Einkünfte nach § 23 EStG. • Ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs.1 Nr.1 EStG setzt eine Anschaffung von einem Dritten voraus. Erwerb in einer Teilungsversteigerung gilt nur dann als Anschaffung, wenn der Erwerber zuvor nicht Miteigentümer war. Bei Gesellschaftern, die bereits Miteigentümer waren, fehlt daher ein Anschaffungsvorgang beziehungsweise ist der Vorgang nicht entgeltlich, weil der Versteigerungserlös Surrogat des Wirtschaftsguts ist. • § 39 Abs.2 Nr.2 AO gebietet eine Bruchteilsbetrachtung, wenn eine anteilige Zurechnung für eine sachgerechte Besteuerung erforderlich ist. Für die Beurteilung nach § 23 EStG ist diese Aufspaltung in fiktive Bruchteile erforderlich, weil ansonsten eine Besteuerung eintreten könnte, obwohl beim Gesellschafter keine wirtschaftliche Leistungssteigerung vorliegt. • Die E-GbR als Gesamthand hat den vollen Tatbestand des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG nur verwirklicht, wenn die Gesamthand selbst ein Wirtschaftsgut von einem Dritten erworben und innerhalb der Frist veräußert hat. Im Streitfall wirken sich Erwerb und Veräußerung von verschiedenen Gesamthänden aus, so dass die Feststellung des Veräußerungsgewinns nicht im Feststellungsverfahren der E-GbR erfolgen darf. • Daher war die Feststellung des privaten Veräußerungsgewinns im Feststellungsbescheid der E-GbR rechtlich nicht tragfähig; die Besteuerung kommt allenfalls auf Ebene der einzelnen Gesellschafter in deren Einkommensteuerverfahren in Betracht. • Die verfassungsrechtlichen Rügen der Kläger waren für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich, sodass eine Vorlage an das BVerfG nicht erforderlich war. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Feststellungsbescheid über Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wurde aufgehoben, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs.1 Nr.1 EStG im Feststellungsverfahren der E-GbR nicht vorlagen. Maßgeblich ist, dass die Gesellschafter Q und L als vorherige Miteigentümer keinen Anschaffungsvorgang i.S. des § 23 EStG verwirklichten und deshalb eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs.2 Nr.2 AO geboten ist. Eine Feststellung des Spekulationsgewinns kann allenfalls in den Einkommensteuerverfahren der einzelnen Gesellschafter erfolgen. Die Revision wurde zugelassen; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.