Beschluss
4 K 5314/01
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2004:0331.4K5314.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor Januar 2001 hat. Zum Teil wird dieser Anspruch im Anfechtungsverfahren (Anfechtung des auf den zuletzt gestellten Antrag des Klägers vom 25.04.2001 ergangenen Bescheids vom 01.06.2001), zum Teil - nach einer entsprechenden Klageerweiterung - im Rahmen einer Untätigkeitsklage (wegen der angeblichen Nichtbescheidung früherer Kindergeldanträge) gegenüber dem Beklagten verfolgt. 3 Der am 1958 geborene Kläger ist im Dezember 1992 aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Aufenthalt und der Aufenthalt seiner Ehefrau und seines Kindes A (geb...1987) wurden von der Stadt B geduldet. 4 Der vom Kläger am 26.05.1993 gestellte Antrag auf Gewährung von Kindergeld für das Kind A wurde durch Bescheid des beklagten Arbeitsamts vom 16.06.1993 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte seinerzeit aus, dass der Kläger nicht im Besitze einer auf mindestens ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Zudem halte er sich noch nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen im Bundesgebiet auf. 5 Ein am 10.08.1993 beim Beklagten eingegangener erneuter Antrag auf Gewährung von Kindergeld wurde durch Bescheid vom 07.09.1993 mit derselben Begründung abgelehnt. 6 Nach dem Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Kindergeldakte, deren Vollständigkeit jetzt seit einem Schriftsatz vom 16.03.2004 vom Kläger bestritten wird, stellte der Kläger dann erneut unter dem 05.07.2000 einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 01.12.2000 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger die für die Feststellung des Anspruchs notwendigen Unterlagen, insbesondere eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis bzw. -berechtigung), nicht beigebracht habe. 7 Am 25.04.2001 ging dann erneut beim Beklagten ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Kindergelds ein. Der Kläger und seine Ehefrau, die diesen Antrag unterschrieben haben, haben diesen Antrag nicht datiert. Außerdem ist in der Kindergeldakte ein zusätzlicher Kindergeldantrag des Klägers, ebenfalls mitunterschrieben von seiner Ehefrau, vom 23.04.2001 abgeheftet, der - im Unterschied zu dem vorgenannten Antrag - eine Arbeitgeberbescheinigung (der Fa. X) enthält, wonach der Kläger in dem Betrieb seit 01.03.2001 versicherungspflichtig beschäftigt ist (Bl. 40/41 Kindergeldakte). 8 Aufgrund dieser Anträge auf Gewährung von Kindergeld bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 01.06.2001 Kindergeld ab Juli 2001. 9 Mit dem dagegen eingelegten Einspruch vom 28.06.2001 begehrte der Kläger die Zahlung von Kindergeld bereits für den Zeitraum ab Juli 1997. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte der Kläger auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2001 mit, dass er gegen den Bescheid vom 01.12.2000 deshalb keinen Einspruch eingelegt habe, weil er nicht im Besitze der angeforderten Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Sein neuer Antrag auf Kindergeldfestsetzung beruhe auf mehreren neueren Urteilen des Bundessozialgerichts, wonach Staatsangehörige Ex-Jugoslawiens, die in Deutschland beschäftigt seien, auch Kindergeld erhalten könnten, wenn sie keine der genannten Aufenthaltsgenehmigungen besäßen. Er hoffe, dass diese Urteile auch auf ihn zuträfen. 10 Durch Änderungsbescheid vom 23.07.2001 wurde dem Kläger sodann Kindergeld bewilligt für die Zeit ab 01.01.2001. Die Gewährung von Kindergeld für die Zeit von Juli 1997 bis Dezember 2000 wurde darin jedoch wieder abgelehnt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass er gem. § 365 AO zum Gegenstand des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens werde. 11 Mit Entscheidung vom 03.08.2001 wurde der Einspruch, soweit diesem mit dem Änderungsbescheid noch nicht abgeholfen worden war, als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach neuerer Rechtserkenntnis - insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - hätte der Kläger auch für die frühere Zeit Anspruch auf Kindergeld gehabt. Denn in der Tat sei man - entgegen der früheren Sichtweise - jetzt der Auffassung, dass Staatsangehörigen aus dem Bereich Ex-Jugoslawiens abweichend von § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG aufgrund des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit kindergeldberechtigt seien für Zeiten, in denen sie in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt bzw. Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hätten. Das Fehlen einer Aufenthaltsberechtigung oder - erlaubnis sei in diesen Fällen unschädlich. Dass der Kläger zum Personenkreis des Artikel 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens gehöre, sei unstrittig. Eine weitergehende Korrektur der Kindergeldfestsetzung für die zurückliegende Zeit sei jedoch aufgrund der Bestandskraft des ablehnenden Bescheid vom 01.12.2000 nicht möglich. Die Zugehörigkeit des Klägers zu dem begünstigten Personenkreis sei kein neuer für die Kindergeldfestsetzung maßgeblicher Umstand, vielmehr sei der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang von Anfang an bekannt und unstrittig gewesen. Neu sei lediglich die bessere Rechtserkenntnis. Materielle Fehler einer Festsetzung könnten jedoch nach § 70 Abs. 3 EStG nur durch Neufestsetzung oder Aufhebung einer Festsetzung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monats erfolgen. Im Falle einer Neufestsetzung nach früherer Ablehnung sei die Vorschrift nach der Weisungslage von den Familienkassen jedoch nicht wörtlich anzuwenden, sondern zugunsten des Klägers sei eine Festsetzung ab dem Monat der Bekanntgabe eines früheren abschlägigen Bescheides (hier vom 01.12.2000) vorzunehmen. 12 Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zunächst rügt der Kläger die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom 1.06.2001 bzw. des Änderungsbescheids vom 23.07.2001. Man habe vorher vom Kläger Aufenthaltstitel verlangt, von denen man gewusst habe, dass er sie nicht vorlegen könne, um dann den Antrag ablehnen zu können. Dieses Verfahren sei eklatant rechtsmissbräuchlich. 13 Nach Akteneinsicht des vom Kläger im Laufe des Klageverfahrens neu bestellten derzeitigen Prozessbevollmächtigten macht dieser für den Kläger mit Schriftsatz vom 04.10.2002 erstmals geltend, dass er - der Kläger - die Bescheide vom 16.06.1993 und vom 07.09.1993 nicht erhalten habe. Die vorausgegangenen Kindergeldanträge seien also noch nicht beschieden. Auch der andere der beiden im April 2001 gestellten Kindergeldanträge sei noch nicht beschieden. Denn in dem Ablehnungsbescheid vom 23.07.2001 werde ausdrücklich der Kindergeldantrag vom 25.04.2001 genannt. Das sei der Antrag, der beim Beklagten den Eingangstempel vom 25.04.2001 erhalten habe. Daraus folge, dass der Beklagte dem Kläger sozialrechtliches Kindergeld für den Zeitraum von sechs Monaten vor Eingang des Antrags vom 27.05.1993 bis zum 31.12.1995 zu zahlen habe. Darüber hinaus sei dem Kläger steuerrechtliches Kindergeld für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.2000 zu zahlen. Insoweit werde die Klage erweitert und im Umfang dieser Erweiterung werde dieser Schriftsatz als Untätigkeitseinspruch in Sinne von § 347 Abs. 1 Satz 2 AO und die Klage als Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO verstanden. Im übrigen bleibe es dabei, dass der Ablehnungsbescheid vom 1.06.2001 in Form des Änderungsbescheids vom 23.07.2001 rechtswidrig sei, weil die Berufung auf die Sperrwirkung des Ablehnungsbescheids vom 1.12.2000 rechtsmissbräuchlich sei. Man habe vom Kläger Bescheinigungen verlangt, die man gar nicht gebraucht habe, um dann den Antrag des Klägers ablehnen zu können. Die internen Vermerke in der Kindergeldakte (Bl. 58 ff) belegten dies deutlich. 14 Der Beklagte verweist auf die nach seiner Ansicht nach wie vor zutreffenden Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Auch der BFH habe zwischenzeitlich entschieden, dass eine bestandskräftige 0,- DM-Festsetzung oder eine Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld, wenn sie bestandskräftig geworden sei, eine Sperrwirkung für die Neufestsetzung von Kindergeld für vorangehende Zeiträume entfalte. Die Bindungswirkung derartiger ablehnender Bescheide bestehe bis zum Ende des Monats ihrer Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag könne demzufolge Kindergeld rückwirkend erst ab dem auf die Bekanntgabe dieses Bescheides folgenden Monat bewilligt werden. Die Nichtbescheidung früherer Kindergeldanträge bzw. die nicht wirksame Bekanntgabe aufgrund des Nichterhalts werde vom Kläger nunmehr nach 10 Jahren erstmals behauptet und sei dementsprechend unglaubhaft. Insbesondere sei nicht verständlich, weshalb der Kläger immer wieder neue Kindergeldanträge gestellt haben sollte, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass frühere Anträge noch nicht beschieden seien. 15 Nach Anhörung der Beteiligten hat sich das Finanzgericht Köln durch Senatsbeschluss vom 03.12.2002 für sachlich unzuständig erklärt, soweit die Klage wegen Kindergeld für Zeiträume vor dem 01.01.1996 erhoben worden ist. Der Senat hat den Rechtsstreit wegen Kindergeld für Dezember 1992 bis Dezember 1995 abgetrennt und insoweit an das Sozialgericht verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2003 hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Aachen die abgetrennte Klage abgewiesen (Az.: S 10 KG 15/02). In Wesentlichen hat die Kammer in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sie davon ausgehe, dass dem Kläger die ablehnenden Bescheide vom 16.06.1993 und vom 07.09.1993 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind und dass deshalb die erhobene Untätigkeitsklage keine Grundlage habe. Es sei zwar zutreffend, dass im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen habe. Der Kläger habe allerdings nunmehr neun Jahre nach Antragstellung erstmals vorgetragen, die Bescheide nicht erhalten zu haben. Dies reiche nicht aus, die in § 37 Abs. 2, 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch (SGB) X vorausgesetzten Zweifel zu wecken, die erforderlich seien, um die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachweisen zu lassen. Die Bescheide seien zutreffend adressiert gewesen, die seinerzeitige Wohnung des Kläger sei korrekt bezeichnet worden, Postrückläufe der Bescheide seien nicht aktenkundig geworden. Auch der Umstand, dass der Kläger neue Anträge gestellt habe, ohne auf etwa noch nicht beschiedene Anträge hinzuweisen, spreche gegen die Richtigkeit des neuen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in der Gerichtsakte befindlichen Gerichtsbescheid inhaltlich Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Seinen Vortrag in dem sozialgerichtlichen Berufungsverfahren führt er auch zur weitergehenden Begründung in das vorliegende Verfahren ein: Der Kläger habe bereits in der erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verhandlung (Erörterungstermin) erklärt, dass er "bis zum Jahr 2000 mindestens sechs, sieben oder acht Anträge auf Gewährung von Kindergeld gestellt hat". Bereits die Tatsache, dass sich aus dem Zeitraum vor 2000 lediglich zwei Anträge auf Gewährung von Kindergeld in den Akten befänden, hätten dem Sozialrichter zumindest Anlass zur weiteren Aufklärung geben müssen. Wenn sich nämlich nicht einmal die gestellten Anträge vollständig in den Akten befänden, sei der Schluss gerechtfertigt, dass beim beklagten Arbeitsamt ein solches Tohuwabohu herrsche, dass die unsorgfältige Aktenführung auch im übrigen Zweifel i. S. von § 37 Abs. 2 SGB X an der ordnungsgemäßen Verwaltung begründe. Zum anderen müssten auch die weiteren, bisher unbekannten Anträge noch beschieden werden. In diesem Zusammenhang müsse auch auf den unstrittig nicht beschiedenen Antrag hingewiesen werden, der sich in der Kindergeldakte befinde. Der Kläger sei ein einfacher Mensch, der deutschen Sprache nur unvollkommen mächtig, gegenüber der Behördenmaschinerie hilflos. Er habe gedacht, er müsse immer wieder Anträge stellen, und er habe nicht gewusst, dass die Nichtreaktion einer Behörde auf gestellte Anträge rechtliche Auswirkungen haben könne. Naturgemäß könne der Kläger heute nicht mehr auf den Tag genau sagen, an welchem Tag er die weiteren - bisher unbekannten - Kindergeldanträge gestellt hat. Allerdings werde es möglich sein, unter Zuhilfenahme der Frau C, deren Vernehmung als Zeugin vorsorglich beantragt werde, die Zeitpunkte annäherungsweise zu bestimmen. Diese Zeugin habe nämlich - neben einer weiteren Zeugin - für den Kläger mehrfach vor dem Jahr 2000 (mindestens dreimal) Kindergeldanträge ausgefüllt, weil dies dem Kläger aufgrund seiner mangelhaften Sprachkenntnisse nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Bei der anderen Person handele es sich um eine Cousine des Klägers, die ebenfalls die deutsche Sprache besser beherrsche und die früher in der Nähe von Aachen gewohnt habe. Auch diese Frau D, deren Vernehmung als Zeugin ebenfalls vorsorglich beantragt werde, könne bezeugen, dass sie mehrfach für den Kläger Kindergeldanträge ausgefüllt habe. Es müsse die Frage gestellt werden, warum sich der Kläger mehrfach von der einen oder anderen Bekannten Anträge habe ausfüllen lassen, wenn er sie anschließend nicht hätte abgeben wollen. In der mündlichen Verhandlung bestreitet der Klägervertreter ausdrücklich, dass die der Akte befindlichen Ablehnungsbescheide vom 16.06.1993 und vom 7.09.1993 das Haus des Beklagten verlassen haben; es fehlten nämlich jegliche Absendevermerke. 16 Das beklagte Arbeitsamt müsse erklären, mit welchen Maßnahmen es sichergestellt habe, dass die Aussage, es gebe keine weiteren Unterlagen des Klägers, der Wahrheit entspreche. Es müsse geklärt werden, von wem was wo gesucht worden sei. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 1.06.2001 und vom 23.07.2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3.08.2001 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der gestellten Anträge vom 26.05.1993 und August 1993 und weiterer, nicht beschiedener Anträge Kindergeld ab 01.01.1996 bis 31.12.2000 zu zahlen, weiterhin, den angebotenen Zeugenbeweis gemäß Schriftsatz vom 16.03.2004 zu erheben (Zeuginnen ....) und den Kläger als Beteiligten zu vernehmen, außerdem, die beiden Sachbearbeiter, die die Ablehnungsbescheide vom 16.06.1993 und vom 7.09.1993 verfasst haben, dazu zu vernehmen, dass diese Bescheide nicht abgesandt worden sind, vorsorglich, die Revision zuzulassen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklagte bleibt bei seiner bisher vertretenen Auffassung. Der Kläger habe von Anfang an, also ab 1993 eine Kindergeldnummer bekommen und es sei eine Akte angelegt worden. Nach menschlichem Ermessen hätten sämtliche von ihm gestellte Anträge - wenn weitere gegeben hätte - zu diesem Vorgang gelangen müssen. In der mündlichen Verhandlung überreicht der Beklagtenvertreter eine per eMail übermittelte Auskunft des Beklagten an die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit vom 29.03.2004 und die Kindergeldakte der Ehefrau des Klägers. 22 Auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2004 wird ergänzend inhaltlich Bezug genommen. 23 Der Kläger äußert sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einmal mit Schriftsatz vom 06.04.2004: Soeben erst sei aufgefallen, dass das in der mündlichen Verhandlung übergebene Auskunftsschreiben des Herrn F vom 29.03.2004 genau belege, was vom Klägervertreter behauptet werde. Der Beklagte habe in der Vergangenheit mit dem Kindergeldanspruch jugoslawischer Staatsangehöriger bewusst eine "Anspruchsverhinderungsmaschinerie" eingerichtet, indem sie von jugoslawischen Staatsangehörigen etwas verlangt habe, was diese oftmals nicht hätten erbringen können, was aber auch gar nicht nötig gewesen sei, nämlich die Vorlage von Aufenthaltstiteln. Es werde dort nämlich erklärt, dass man sich bereits 1993 bewusst gewesen sei, dass möglicherweise der Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen zu prüfen war. Auch hierdurch werde der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den Beklagten belegt. 24 In der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Kindergeldakte der Ehefrau des Klägers sei nicht nur deren Kindergeldantrag aus dem Jahre 1993 abgeheftet, sondern auch der anschließende ablehnende Bescheid bzw. die Aktenverfügung. "Rein vorsorglich" werde darauf hingewiesen, dass auch dieser angeblich an die Ehefrau des Klägers gerichtete Bescheid aus dem Jahr 1993 nicht eingegangen sei. 25 Schließlich müsse auf einen anderen Kindergeldfall des Beklagten hingewiesen werden, in dem die Kläger ebenfalls von ihm - dem Prozessbevollmächtigten - vertreten würden. Auch in diesem Fall sei eine Akte später aufgetaucht, in der dann allerdings frühere, unbeschiedene Kindergeldanträge aus der Vorvergangenheit abgeheftet gewesen seien. Sofern sich das Gericht ein Bild von diesem Fall machen wolle, werde das finanzgerichtliche Aktenzeichen mitgeteilt: 4 K 6456/01. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Die Klage ist unbegründet. 28 Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 01.06.2001 und der dazu ergangene Änderungsbescheid vom 23.07.2001 in Form der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit vor Januar 2001. 29 I. 30 Der Kläger verfolgt sein Begehren in erster Linie mit dem Argument, bereits der ablehnende Bescheid vom 01.12.2000 sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich ergangen, so dass auch der angefochtene Bescheid, der im Rahmen seiner Begründung auf die Sperrwirkung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 01.12.2000 hinweise, genau so rechtsmissbräuchlich sei. Der Senat vermag indes weder einen derartigen Rechtsmissbrauch festzustellen, noch könnte der behauptete Rechtsmissbrauch - wenn man einen solchen unterstellt - der Klage zum Erfolg verhelfen. 31 Die Ablehnung des vom Kläger unter dem 05.07.2000 gestellten Kindergeldantrags mit Bescheid vom 01.12.2000 war nicht rechtsmissbräuchlich. Der Aufforderung in dem Schreiben vom 29.09.2000, eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung) vorzulegen, mag zwar eine aus späterer Sicht unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegen haben, jedoch entsprach diese der seinerzeitigen Verwaltungsauffassung. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte von vornherein gewusst habe, dass der Kläger zur Vorlage dieser Unterlagen nicht in der Lage sein würde, und dass der Beklagte diese Unterlagen nur deshalb angefordert habe, um anschließend den Antrag besser ablehnen zu können. Der Beklagte war vielmehr auf Grund seiner seinerzeitigen - wenn auch objektiv unzutreffenden - Rechtsauffassung verpflichtet, diese Unterlagen beim Kläger anzufordern, um anschließend eine sachgerechte Entscheidung fällen zu können. Es wäre sehr wohl denkbar gewesen, jedenfalls aus Sicht des Beklagten, dass der Kläger zwischenzeitlich eine derartige Aufenthaltsberechtigung erhalten hatte. 32 Ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten ergibt sich auch nicht aus den internen Vermerken in der Kindergeldakte Bl. 57 ff., auf die der Klägervertreter hingewiesen hat. Hieraus geht lediglich hervor, dass es im Rahmen des späteren Rechtsbehelfsverfahrens (gegen den Bescheid vom 01.06.2001) im Hause des Beklagten unterschiedliche Rechtsauffassungen gab. Von einem Mitarbeiter des Beklagten wurde seinerzeit intern eine abweichende Rechtsmeinung vertreten, die mit der damaligen Verwaltungsauffassung kaum in Übereinstimmung zu bringen war und die sich im Rahmen dieses Rechtsbehelfsverfahrens auch nicht durchsetzte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der zur Entscheidung berufenden Mitarbeiter des Beklagten ergibt sich daraus nicht. 33 Entsprechendes gilt für den in seinem Schriftsatz vom 06.04.2004 erhobenen Vorwurf des Klägervertreters, der Beklagte habe in der Vergangenheit für den Kindergeldanspruch jugoslawischer Staatsangehöriger bewusst eine "Anspruchsverhinderungsmaschinerie" eingerichtet. Der Senat kann keine Anhaltspunkte dafür finden, dass tatsächlich der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter bewusst rechtsmissbräuchlich Kindergeldansprüche von Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien abgelehnt hätte. Die Behörden waren seinerzeit der - aus heutiger Sicht fehlerhaften - Rechtsansicht, dass nur bei Vorlage der qualifizierten Aufenthaltstitel ein Rechtsanspruch auf Kindergeld bestehe und dass sich daneben kein eigenständiger Kindergeldanspruch aus dem deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit ergab. Die objektive Rechtswidrigkeit des seinerzeitigen Verwaltungshandelns qualifiziert dieses nicht als rechtsmissbräuchlich oder willkürlich. 34 Selbst wenn aber der vom Kläger behauptete Rechtsmissbrauch im Vorfeld des Ablehnungsbescheids vom 01.12.2000 vorläge, hätte dies allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit dieses Bescheids führen können. Der Kläger hätte sich gegen den Bescheid mit dem zulässigen Rechtsbehelf wehren müssen und er hätte den Bescheid nicht bestandskräftig werden lassen dürfen. Da der Bescheid bestandskräftig geworden ist, war er im Rahmen der Entscheidung über den späteren Kindergeldantrag und in dem sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren in der Weise zu beachten, dass auf Grund der von ihm ausgehenden Sperrwirkung die Gewährung von Kindergeld für Zeiten vor Januar 2001 nicht möglich war. Denn nach der überzeugenden und eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstreckt und beschränkt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25.07.2001 VI R 78/98, BStBl II 2002, 88 und VI R 164/98, BStBl II 2002, 89) und steht die Bestandskraft eines solchen Bescheids einem - neuerlichen - Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für frühere Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, entgegen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23.11.2001 VI R 125/00, BStBl II 2002, 296, und BFH-Beschluss vom 25.10.2002 VI B 121/02, BFH/NV 2003, 168). 35 II. 36 Auch die tatsächlichen und angeblich früher (also vor dem Jahr 2000) gestellten, aber nicht beschiedenen Anträge auf Kindergeldgewährung können einen Anspruch des Klägers auf Kindergeldzahlungen für frühere Zeiträume - also vor Januar 2001 - nicht begründen. 37 Der Senat versteht die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, dahin, dass die Sperrwirkung eines bestandskräftigen ablehnenden Bescheids sich grundsätzlich auf die gesamte davor liegende Vergangenheit erstreckt. Mit anderen Worten: Wird nach sachlicher Prüfung eine in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkte ablehnende Entscheidung gefällt, so betrifft diese sämtliche davor liegende Zeiträume, für die ggf. weitere, möglicherweise noch nicht beschiedene Kindergeldanträge gestellt worden sind. Ob etwas anderes für Zeiten zu gelten hat, die in der ablehnenden Entscheidung ausdrücklich ausgenommen werden oder für die die ablehnende Entscheidung auf Grund der den Beteiligten bekannten Umstände nicht gelten kann, mag offen bleiben. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der ablehnenden Entscheidung vom 01.12.2000 um eine solche nach sachlicher Prüfung ergangene ablehnende Entscheidung, die sich keine zeitlich nur eingeschränkte Sperrwirkung beimaß. Eine derartige Entscheidung hat, wenn sie denn bestandskräftig wird und der Betroffene keine Einwendungen erhebt, insbesondere auf frühere, noch nicht beschiedene Anträge hinweist, eine für die gesamte Vergangenheit streitbereinigende Wirkung. Nur diese Rechtsauffassung wird dem Interesse an einer zwischen den Beteiligten herzustellenden Rechtssicherheit gerecht. 38 Zur Überprüfung dieser in den Augen des Senats erforderlichen Fortentwicklung der vorzitierten BFH-Rechtsprechung lässt der Senat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO zu. 39 III. 40 Auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge kam es somit nicht entscheidend an. Der Senat hat sich gleichwohl in der Beratung mit diesen Beweisanträgen beschäftigt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Beweisanträge einer abschließenden Überzeugungsbildung in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegenstehen. 41 Soweit der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung der beiden Sachbearbeiter verlangt, die bestätigen sollen, dass die beiden Bescheide vom 16.06. und vom 07.09.1993 das Haus des Beklagten nicht verlassen haben, so hält der Senat diesen Beweisantrag für unerheblich und auch zu unsubstantiiert. 42 Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte Kindergeldakte der Ehefrau des Klägers beginnt mit einem Kindergeldantrag der Ehefrau für dasselbe Kind, eingegangen am 30.11.1993 (vom Kläger und seiner Ehefrau nicht datiert). In diesem Antrag erklärt der Kläger, damit einverstanden zu sein, dass seiner Ehefrau für das Kind Senat Kindergeld gezahlt werde. Der Klägervertreter hat weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem späteren Schriftsatz vom 6.04.2004 dazu Stellung genommen, wie der Kläger, wenn er nicht von der Ablehnung seiner eigenen zuvor gestellten Anträge gewusst hat, dazu kommt, im November 1993 die Kindergeldberechtigung auf seine Ehefrau zu übertragen und sogar zu unterschreiben, dass (auch) er in den letzten sieben Monaten Kindergeld für dieses Kind nicht beantragt (oder bezogen) habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass die Kindergeldberechtigung des Klägers mit dieser Übertragung erloschen ist und die angeblich nicht beschiedenen Anträge aus dem Jahre 1993 - ungeachtet der Frage des Zugangs der Ablehnungen - auf den späteren, im vorliegenden Verfahren strittigen Zeitraum ab 1996 keine Auswirkungen mehr haben können. Der Beweisantrag bezüglich der Nichtabsendung der ablehnenden Bescheide bezieht sich demnach auf unerhebliche Tatsachen. 43 Im übrigen ist der Senat der Ansicht, dass er diesem Beweisantrag ohnehin nicht hätte nachgehen müssen: Es trifft zwar zu, dass die fraglichen Bescheide keine Absendevermerke der Sachbearbeiter des Beklagten tragen, es trifft jedoch genau so zu, dass derartige Absendevermerke - zumindest in jener Zeit - in den Akten des Beklagten überhaupt nicht üblich waren und dass auch die Absendung aller übrigen Bescheide in der Kindergeldakte derartige Absendevermerke nicht tragen. Eine Pflicht zur Ermittlung ins Blaue hinein besteht nicht (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 11.12.1997 VIII B 21/97, BFH/NV 1998, 975; BFH-Urteile vom 26.02.1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136 und vom 13.03.1996 II R 39/94, BFH/NV 1996, 757). Der Senat hält diese Zeugenvernehmungen auch für ein untaugliches Beweismittel, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Sachbearbeiter nach fast elf Jahren an gerade diese ablehnenden Entscheidungen erinnern sollen und gerade daran, dass sie hier abweichend von der Regel gehandelt haben sollen; der Fall hebt sich nicht durch irgendwelche Besonderheiten von dem Normalfall im Massengeschäft der Kindergeldverwaltung ab. 44 Wenn der Kläger nunmehr darauf hinweist, dass auch der in der Kindergeldakte der Ehefrau befindliche ablehnende Bescheid vom 13.12.1993 nicht eingegangen sein soll, so ist auffällig, dass sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau erst jetzt wieder nach vielen Jahren einfällt, dass von letzterer überhaupt ein Antrag gestellt worden ist und auch dieser Antrag nicht beschieden worden ist. Dieser Umstand braucht indes nicht gesondert gewürdigt zu werden, da mit dem Antrag der Ehefrau ohnehin Ansprüche des Klägers nicht begründet werden können. 45 Was die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung von Frau .... angeht, so sollen diese nach dem eigenen Vortrag des Klägers beim Ausfüllen von mehreren Kindergeldanträgen geholfen haben. Indes lässt diese Hilfstatsache nach Auffassung des Senats angesichts der übrigen Umstände des Falles nicht den sicheren Schluss zu, dass diese Anträge vom Kläger dann später auch tatsächlich beim Beklagten eingereicht worden sind. 46 Selbst die beantragte Beteiligtenvernehmung des Klägers dafür, dass dieser vor dem Jahr 2000 mehrere angeblich nicht beschiedene Kindergeldanträge beim Beklagten gestellt hat, die nicht zur Kindergeldakte gelangt sind, stellt ein untaugliches Beweismittel dar angesichts der eigenen unbestimmten Einlassung, er habe "mindestens sechs, sieben oder acht Anträge" auf Kindergeld gestellt, wobei er auch nicht auf den Tag genau sagen könne, wann diese Anträge gestellt worden seien. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens ist nichts an Wahrscheinlichkeit erbracht, so dass eine derartige Beteiligtenvernehmung, die ohnehin nur als letztes Beweismittel und ausnahmsweise in Betracht kommt, unterbleiben kann (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 23.11.1994 I B 78/94, BFH/NV 1995, 793; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 FGO Tz. 80 ff.). 47 Dem Hinweis des Klägers auf ein anderes beim Senat anhängiges Kindergeldverfahren kann keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden. Denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind in jenem Fall die Bescheide offenbar angekommen und sind auch sämtliche Kindergeldanträge in den Akten des Beklagten abgeheftet worden. 48 Nach alledem hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen können, dass gestellte Anträge unbeschieden geblieben sind oder dass über die in den Akten befindliche Anträge hinaus weitere Anträge gestellt worden sind. Auch aus diesem Grund war die Klage abzuweisen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.