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Urteil

2 K 1354/01

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Aktienemission mit unterschiedlichen Emissionspreisen ist für die Wertermittlung des geldwerten Vorteils der für das jeweilige Marktsegment (hier: Privatanleger) erzielte Preis als gemeiner Wert heranzuziehen. • Ein dem Arbeitnehmer mittelbar gewährter Zuschuss zur Absicherung von Kursrisiken kann Arbeitslohn i.S.d. EStG sein, ist aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sein monatlicher Geldeswert die Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG nicht übersteigt. • Die Erweiterung des Klagebegehrens auf weitere streitige Teilbeträge kann zulässig sein, wenn der Kläger zuvor nicht eindeutig auf einen Verzicht hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Wertermittlung bei Mitarbeiteraktien und steuerfreie Sachbezüge für Risikozuschüsse • Bei einer Aktienemission mit unterschiedlichen Emissionspreisen ist für die Wertermittlung des geldwerten Vorteils der für das jeweilige Marktsegment (hier: Privatanleger) erzielte Preis als gemeiner Wert heranzuziehen. • Ein dem Arbeitnehmer mittelbar gewährter Zuschuss zur Absicherung von Kursrisiken kann Arbeitslohn i.S.d. EStG sein, ist aber als Sachbezug steuerfrei, wenn sein monatlicher Geldeswert die Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG nicht übersteigt. • Die Erweiterung des Klagebegehrens auf weitere streitige Teilbeträge kann zulässig sein, wenn der Kläger zuvor nicht eindeutig auf einen Verzicht hingewiesen hat. Die Klägerin (AG nach Umwandlung) bot Mitarbeitern im Zuge der Privatisierung Aktienbeteiligungen in mehreren Programmteilen an. Im ersten Teil erhielten Mitarbeiter Aktien vergünstigt (40 % Rabatt auf Emissionspreis) plus einen weiteren allgemeinen Abschlag von 0,50 DM, der auch Privatanlegern zustand. Im zweiten, innovativen Modell konnten Mitarbeiter über eine Personengesellschaft (XxZ) mit Fremdfinanzierung Aktienpakete erwerben; die TT-AG übernahm das Kursrisiko gegen Modellkostenzuschüsse der Klägerin von 220 DM je Teilnehmer. Das Finanzamt setzte in der Lohnsteueraußenprüfung einen höheren Ausgabewert je Aktie (28,50 DM statt 28,00 DM) und stellte die Zuschüsse als steuerpflichtigen Barlohn fest; es erließ einen Lohnsteuernachforderungsbescheid. Die Klägerin focht an und machte geltend, als gemeinen Wert sei der für Privatanleger geltende niedrigere Preis anzusetzen und die Zuschüsse seien keine steuerpflichtigen Barlohnzahlungen, jedenfalls unterhalb der Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 EStG. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig auch insoweit sie nach Fristablauf auf das innovative Modell erweitert wurde, weil kein eindeutiger Verzicht der Klägerin auf weitergehende Anfechtungen vorlag. • Wertermittlung (§ 19a Abs. 8 EStG i.V.m. § 9 BewG): Der gemeine Wert ist nach der Definition des BewG durch im Markt erzielte Verkaufspreise zu bestimmen; bei zahlreichen tatsächlichen Verkäufen ist der für Privatanleger erzielte Emissionspreis von 28,00 DM der maßgebliche Verkehrswert. • Berücksichtigung des Abschlags von 0,50 DM: Der zusätzliche Abschlag für Privatanleger war allgemein bekannt und damit kein ungewöhnlicher oder persönlicher Umstand, sondern ein den Preis beeinflussender Umstand, der für das Segment der Privatanleger zu berücksichtigen ist. • Rechtsprechungsbezug: Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung, wonach der geldwerte Vorteil sich nach dem im Überlassungsangebot benannten Preisnachlass bemisst, wenn ein fest bezifferter Preisnachlass vorliegt. • Innovatives Modell — Charakter des Zuschusses: Die Zahlungen der Klägerin an die TT-AG stellen einen vom Arbeitgeber veranlassten geldwerten Vorteil dar, weil sie das von der TT-AG übernommene Kursrisiko abgelten und die Rückzahlung der Einlage sichern. • Zuflusszeitpunkt und Sachbezug: Die monatlichen Zahlungen sind nicht erst am Laufzeitende zugeflossen, sondern führen bereits verteilungsmäßig zu einem laufenden Zufluss beim Arbeitnehmer; dieser Zufluss ist jedoch als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten und fällt unter die monatliche Freigrenze. • Revisionszulassung: Die Revision wurde in der Frage der steuerlichen Behandlung des Zuschusses zum innovativen Modell aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Behördenbescheid ist insoweit rechtswidrig, als das Finanzamt einen Aktienwert von 28,50 DM statt des zutreffenden gemeinen Werts von 28,00 DM zugrunde gelegt hatte; dadurch bleibt der Freibetrag des § 19a Abs. 1 EStG unberührt. Ferner ist der von der Klägerin geleistete Modellkostenzuschuss als Arbeitslohn zu qualifizieren, jedoch als steuerfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG einzuordnen und liegt unterhalb der monatlichen Freigrenze, sodass hierfür keine Lohnsteuer nachzufordern ist. Der Lohnsteuernachforderungsbescheid wird deshalb insoweit abgeändert und die Lohnsteuernachforderung um den entsprechenden Betrag reduziert; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde in der Frage der Behandlung des Zuschusses zugelassen.