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Urteil

10 K 494/00

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkünfte eines leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, die in der Schweiz besteuert wurden, sind in Deutschland unter dem Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, auch wenn Teile der Tätigkeit in Deutschland erbracht wurden. • Bei leitenden Angestellten ist der Tatbestand "in der Schweiz ausgeübt" im DBA Schweiz regelmäßig nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft zu bestimmen; der tatsächliche Arbeitsort ist nur dann maßgeblich, wenn die Tätigkeit auf außerhalb des Sitzstaats liegende Aufgaben beschränkt ist. • Die Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz lässt eine Besteuerung im Sitzstaat zu, schließt aber nicht die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat aus; Art. 24 DBA Schweiz verhindert Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt bzw. Anrechnung der Quellensteuer.
Entscheidungsgründe
Steuerfreistellung schweizerischer Vergütungen leitender Angestellter unter Progressionsvorbehalt • Einkünfte eines leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, die in der Schweiz besteuert wurden, sind in Deutschland unter dem Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, auch wenn Teile der Tätigkeit in Deutschland erbracht wurden. • Bei leitenden Angestellten ist der Tatbestand "in der Schweiz ausgeübt" im DBA Schweiz regelmäßig nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft zu bestimmen; der tatsächliche Arbeitsort ist nur dann maßgeblich, wenn die Tätigkeit auf außerhalb des Sitzstaats liegende Aufgaben beschränkt ist. • Die Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz lässt eine Besteuerung im Sitzstaat zu, schließt aber nicht die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat aus; Art. 24 DBA Schweiz verhindert Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt bzw. Anrechnung der Quellensteuer. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Geschäftsführer einer deutschen GmbH und zugleich leitender Angestellter einer 100%igen Tochter, der ... AG in der Schweiz. 1997 arbeitete er insgesamt an 12 Tagen für die AG, davon 2 Tage in der Schweiz und 10 Tage in Deutschland. Für diese Tätigkeit erhielt er umgerechnet 44.640 DM; darauf wurden 4.944 DM Quellensteuer in Zürich einbehalten. Der Kläger beantragte im Einkommensteuerbescheid 1997 die Steuerfreistellung der 44.640 DM nach § 15 Abs. 4 DBA Schweiz; das Finanzamt behandelte den in Deutschland ausgeübten Anteil als steuerpflichtig unter Anrechnung der anteiligen Quellensteuer. Die Kläger erhoben Klage mit dem Antrag auf vollständige Steuerfreistellung unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. • Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz erlaubt, leitende Angestellte am Sitz der Kapitalgesellschaft zu besteuern, schließt aber eine Besteuerung im Wohnsitzstaat nicht aus; Art. 24 DBA Schweiz vermeidet Doppelbesteuerung durch Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder Anrechnung der ausländischen Steuer. • In der Rechtsprechung des BFH besteht für leitende Angestellte gute Gründe, den Tätigkeitsort im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz regelmäßig nach dem Sitz der Kapitalgesellschaft zu bestimmen; dies folgt auch aus dem Beschluss des Großen Senats und der systematischen Auslegung der Doppelbesteuerungsregeln. • Das Gericht schließt sich dieser BFH-Rechtsauffassung an und entscheidet, dass die in der Schweiz tatsächlich besteuerten Einkünfte des Klägers aus der Tätigkeit für die schweizerische AG in vollem Umfang unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind, unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalts- und Tätigkeitsort in Deutschland. • Nur wenn die Tätigkeit so abgegrenzt ist, dass sie lediglich aus Aufgaben außerhalb des Ansässigkeitsstaats der Kapitalgesellschaft besteht, käme eine andere Beurteilung in Betracht; hierfür liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; wegen abweichender Rechtsprechung wurde die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 1997 sowie die Einspruchsentscheidung sind insoweit zu ändern bzw. aufzuheben, dass die vom Kläger für die schweizerische AG erzielten Einkünfte in Höhe von 44.640 DM unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts steuerfrei zu stellen sind. Damit wurde der vom Kläger begehrte volle Anspruch anerkannt, weil nach Auslegung des DBA Schweiz bei leitenden Angestellten regelmäßig auf den Sitz der Kapitalgesellschaft abzustellen ist und keine abgrenzenden Umstände vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen.