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Urteil

10 K 6286/03

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein über 18-jähriges Kind, das dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung steht und bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, gilt nicht allein wegen einer Behinderung als außerstande, sich selbst zu unterhalten. • Die Frage, ob die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen; typische Anhaltspunkte sind das Merkzeichen H oder ein GdB von mindestens 50 mit weiteren besonderen Umständen. • Die bloße Höhe des erzielten Arbeitslohns ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Behinderung zurückzuführen ist, wenn das Kind grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und Anspruch auf Arbeitslosenleistungen hat. • Bei grundsätzlich Arbeitsmarktverfügbarkeit kann ergänzende Sozialhilfe den Lebensunterhalt sichern, sodass die Behinderung nicht ursächlich anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld bei Arbeitsmarktverfügbarkeit trotz Schwerbehinderung • Ein über 18-jähriges Kind, das dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung steht und bereits sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, gilt nicht allein wegen einer Behinderung als außerstande, sich selbst zu unterhalten. • Die Frage, ob die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen; typische Anhaltspunkte sind das Merkzeichen H oder ein GdB von mindestens 50 mit weiteren besonderen Umständen. • Die bloße Höhe des erzielten Arbeitslohns ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auf die Behinderung zurückzuführen ist, wenn das Kind grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und Anspruch auf Arbeitslosenleistungen hat. • Bei grundsätzlich Arbeitsmarktverfügbarkeit kann ergänzende Sozialhilfe den Lebensunterhalt sichern, sodass die Behinderung nicht ursächlich anzusehen ist. Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen volljährigen Sohn M. (Jahrgang 1978). M. ist schwerbehindert mit wechselnden GdB-Bescheiden und verschiedenen Merkzeichen; eine abgeschlossene Berufsausbildung fehlt. Er besuchte Berufs- und Qualifizierungsmaßnahmen und war vom 5.8.1999 bis 31.12.2002 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 2002 erzielte er einen Bruttoarbeitslohn von 6.650 EUR; seit 1.1.2003 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Kindergeld ab, weil M. sich nach Auffassung der Behörde selbst unterhalten könne; der Einspruch blieb erfolglos. Der Kläger rügt, M. könne wegen seiner Behinderung kein existenzsicherndes Einkommen erzielen und sei daher außerstande, sich selbst zu unterhalten. • Rechtsgrundlage ist § 63 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 32 Abs.4 Nr.3 EStG: Über-18-jährige Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. • Die Beurteilung der Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt erfolgt nach den Gesamtumständen des Einzelfalls; Verwaltungshinweise nennen das Merkzeichen H oder einen GdB ≥50 mit zusätzlichen Umständen als Indizien. • Der Senat folgt der Auffassung, dass bei Vorliegen von Arbeitsmarktverfügbarkeit für eine Vollzeittätigkeit und bei früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie Anspruch auf Arbeitslosenleistungen die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt ursächlich für fehlendes Einkommen sein kann, nicht jedoch die Behinderung. • Die konkrete Lohnhöhe des letzten Beschäftigungsjahres lässt keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, ob Minderwerterlöse auf die Behinderung oder auf die Marktlage zurückzuführen sind; Gerichtliche Nachprüfbarkeit hierfür fehlt. • Zudem kann ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt greifen, sodass die Behinderung nicht zwangsläufig zur Bedürftigkeit führt. • Mangels Feststellung, dass die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auf der Behinderung beruhte, war die Ablehnung des Kindergeldanspruchs rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält kein Kindergeld für M. Der Senat beurteilt, dass M. wegen seiner Behinderung nicht außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, weil er dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung steht, zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Anspruch auf Arbeitslosenleistungen hat. Die niedrige Lohnhöhe in einem früheren Jahr begründet allein keine ursächliche Wirkung der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit. Ergänzend steht gegebenenfalls soziale Hilfe zur Verfügung, sodass die fehlende Existenzsicherung nicht zwingend der Behinderung zuzurechnen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.