Beschluss
13 K 1908/00
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nationale Regelung, die Verluste aus Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften im EG-Ausland anders beschränkt als bei inländischen Tochtergesellschaften, wirft Fragen der Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EGV (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) auf.
• § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 EStG ließ in den Streitjahren negative Einkünfte aus Abschreibungen auf ausländische Beteiligungen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ausgleichen; Ausnahmetatbestände für aktive Tätigkeiten waren eng gefasst und erfassten mittelbar ausgeübte Aktivitäten nicht.
• Nach bundesdeutschem Recht (1993/1994) entsprach die Anwendung von § 2a EStG auf die streitigen Aufwendungen der Gesetzeslage; die Vorschrift unterschied daher zwischen inländischen und ausländischen Beteiligungen.
• Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass die nationale Regelung wegen Diskriminierung oder verschleierter Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 52 i.V.m. 58 EGV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 67-73 EGV) gemeinschaftsrechtswidrig ist.
• Mangels offenkundiger Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist die Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV geboten.
Entscheidungsgründe
Vorlage an den EuGH: Prüfung der Vereinbarkeit von § 2a Abs.1 Nr.3a EStG mit Niederlassungs‑ und Kapitalverkehrsfreiheit • Eine nationale Regelung, die Verluste aus Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften im EG-Ausland anders beschränkt als bei inländischen Tochtergesellschaften, wirft Fragen der Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EGV (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) auf. • § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 EStG ließ in den Streitjahren negative Einkünfte aus Abschreibungen auf ausländische Beteiligungen grundsätzlich nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat ausgleichen; Ausnahmetatbestände für aktive Tätigkeiten waren eng gefasst und erfassten mittelbar ausgeübte Aktivitäten nicht. • Nach bundesdeutschem Recht (1993/1994) entsprach die Anwendung von § 2a EStG auf die streitigen Aufwendungen der Gesetzeslage; die Vorschrift unterschied daher zwischen inländischen und ausländischen Beteiligungen. • Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass die nationale Regelung wegen Diskriminierung oder verschleierter Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 52 i.V.m. 58 EGV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 67-73 EGV) gemeinschaftsrechtswidrig ist. • Mangels offenkundiger Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist die Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV geboten. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der J. GmbH, die 100%ige Mutter der ausländischen Tochtergesellschaft L.U. war. L.U. hielt wiederum 100% an der Enkelgesellschaft J.U.; diese und weitere Gesellschaften (Urenkel) in anderen Staaten waren in einen mehrstufigen Konzern eingebunden und bildeten teils fiskalische Einheiten nach ausländischem Recht. Die J. nahm in den Jahresabschlüssen 1993/1994 Teilwertabschreibungen sowie Wertberichtigungen und Verzichtserklärungen gegenüber Urenkelgesellschaften vor; diese Aufwendungen wurden sofort als Betriebsausgaben gebucht. Die Finanzverwaltung lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen mit Verweis auf § 2a EStG ab, der negative Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen nur eingeschränkt ausgleichsfähig machte. Die Klägerin rügt Diskriminierung nach Gemeinschaftsrecht und begehrt die Aufhebung der geänderten Steuerbescheide. • Rechtslage nach deutschem Recht: § 2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 EStG schränkte in den Streitjahren negative Einkünfte aus der Teilwertabschreibung auf Anteile an ausländischen Körperschaften ein; ausschlaggebend ist das unmittelbare Halten einer Beteiligung nach dem Wortlaut der Norm. Nach den gewerbesteuerlichen und einkommensteuerlichen Vorschriften waren die streitigen Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben möglich, jedoch durch § 2a EStG bei ausländischen Beteiligungen begrenzt. • Anwendung auf den Streitfall: L.U. war ausländische Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland; die Voraussetzungen für die Ausnahme des § 2a Abs.2 (aktive Tätigkeiten) lagen nicht vor, da die tatsächliche Tätigkeit überwiegend Beteiligungsverwaltung war und mittelbare Aktivitäten nicht privilegiert wurden. Die Fiskaleinheit zwischen L.U. und J.U. nach ausländischem Steuerrecht ändert nichts an der handelsrechtlich erforderlichen unmittelbaren Beteiligung im Sinne von § 2a EStG. • Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht: Der Senat sieht erhebliche Zweifel, ob die unterschiedliche nationale Behandlung von inländischen und ausländischen Tochterbeteiligungen mit der Niederlassungsfreiheit (Art.52 i.V.m. 58 EGV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art.67–73 EGV) vereinbar ist, weil die Regelung ausländische Direktinvestitionen steuerlich benachteiligt und mittelstufige Konzernstrukturen erschwert. • Rechtfertigungsgründe: Wirtschaftliche Motivationen oder erwartete Steuermindereinnahmen genügen nicht als zwingende Gründe des Allgemeininteresses; eine generelle Missbrauchsbekämpfung rechtfertigt die weitreichende und nicht nur auf künstliche Gestaltungen beschränkte Vorschrift nicht. Auch Steuerkontrolle und Kohärenz wurden als ungeeignete Rechtfertigungen verworfen. • Folge: Da die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten zweifelhaft ist und die Entscheidung über die Klage von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, ist die Vorlage an den EuGH gemäß Art.234 Abs.2 EGV erforderlich. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die in den Streitjahren geltenden Bestimmungen des EG‑Vertrages (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie § 2a Abs.1 Nr.3a, Abs.2 EStG entgegenstehen, die die sofortige steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Tochtergesellschaften im EG‑Ausland einschränkt, während vergleichbare Abschreibungen bei inländischen Tochtergesellschaften unbeschränkt zulässig sind. Nach deutschem Recht waren die angefochtenen Bescheide formell zu Recht erlassen; materiell hält der Senat jedoch eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der nationalen Regelung für überwiegend wahrscheinlich. Deshalb ist die Vorlage an den EuGH geboten; im Falle einer Bestätigung durch den EuGH wäre der Klage stattzugeben und die Bescheide aufzuheben. Bis zur Vorabentscheidung bleibt das Verfahren ausgesetzt.