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Beschluss

2 V 4874/04

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Spontanauskünfte an ausländische Steuerbehörden sind nur zulässig, wenn sie nach Sicht der heimischen Finanzverwaltung zur Durchsetzung der Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens oder zur Verhütung von Steuerhinterziehung erforderlich sind. • Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt auch Informationen über Kauf und Verkauf von Anteilen und kann die Erteilung einer Spontanauskunft verhindern, wenn keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt. • Eine Spontanauskunft "auf Vorrat", also zur Sicherung möglicher Besteuerungsrechte eines Drittstaats trotz gleichzeitiger inländischer Besteuerungsauffassung, ist nicht zulässig. • Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Spontanauskunft kann das gewichtige Interesse des Betroffenen an der Wahrung des Steuergeheimnisses genügen; die Verletzung des Steuergeheimnisses ist nicht rückgängig zu machen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Spontanauskunft aufgrund Steuergeheimnisses • Spontanauskünfte an ausländische Steuerbehörden sind nur zulässig, wenn sie nach Sicht der heimischen Finanzverwaltung zur Durchsetzung der Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens oder zur Verhütung von Steuerhinterziehung erforderlich sind. • Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt auch Informationen über Kauf und Verkauf von Anteilen und kann die Erteilung einer Spontanauskunft verhindern, wenn keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt. • Eine Spontanauskunft "auf Vorrat", also zur Sicherung möglicher Besteuerungsrechte eines Drittstaats trotz gleichzeitiger inländischer Besteuerungsauffassung, ist nicht zulässig. • Zur Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Spontanauskunft kann das gewichtige Interesse des Betroffenen an der Wahrung des Steuergeheimnisses genügen; die Verletzung des Steuergeheimnisses ist nicht rückgängig zu machen. Der Antragsteller, früheres Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft (C-AG), kaufte von der C-AG Anteile an der US-Gesellschaft AAA und verkaufte diese später mit Gewinn an eine Mitgesellschafterin. Die deutsche Finanzverwaltung qualifizierte den erzielten Überschuss als Abfindung aus nichtselbstständiger Arbeit und setzte Einkommensteuer fest; der Antragsteller hält es für gewerbliche Einkünfte, die nach dem DBA den USA zuzurechnen wären. Das zuständige Wohnsitzfinanzamt beabsichtigte, der US-Finanzverwaltung eine Spontanauskunft über den An- und Verkauf zu erteilen, da der Antragsteller in den USA keine Steuererklärung abgegeben habe. Der Antragsteller begehrte als Folge einstweiligen Rechtsschutz und beantragte, die Spontanauskunft bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. Die Finanzbehörde vertrat, Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung in den USA rechtfertigten die Auskunft und verwies auf Verständigungsverfahren nach dem DBA. • Zulässigkeit des Eilantrags: Das Gericht ist nach § 114 FGO zuständig, ein Regelungsinteresse besteht, da nicht ausgeschlossen ist, dass die US-Behörden noch nicht informiert sind. • Anordnungsanspruch: Der Unterlassungsanspruch stützt sich analog auf § 1004 BGB i.V.m. § 30 AO. Das Steuergeheimnis schützt die relevanten Informationen über den Anteilsverkehr; Offenbarungen sind nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig. • Fehlende Ermächtigungsgrundlage: Eine Ermächtigung zur Erteilung der Spontanauskunft käme nur aus § 117 Abs.2 AO i.V.m. Art.26 Abs.1 DBA-USA und den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften in Betracht. Art.26 DBA erlaubt nur den Austausch von Auskünften, die nach Sicht der deutschen Finanzverwaltung erforderlich sind. • Erforderlichkeitsprüfung: Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn nach der Sicht der deutschen Verwaltung ein Besteuerungsrecht des anderen Staates (hier USA) gegeben ist. Die deutsche Verwaltung selbst hat jedoch die Besteuerung in Deutschland vorgenommen und geht damit nicht von einem Besteuerungsrecht der USA aus; eine "Vorratsauskunft" ist nicht zulässig. • Anordnungsgrund: Die drohende Verletzung des Steuergeheimnisses und die Unumkehrbarkeit dieser Verletzung begründen schwerwiegende Nachteile und damit den Anordnungsgrund. Wirtschaftliche Nachteile durch möglichen Rechtsstreit im Ausland reichen nicht allein; hier ist die Wahrung des Steuergeheimnisses als gewichtiger Eingriffsgegenstand ausreichend. • Verhältnismäßigkeit und sonstige Erwägungen: Auch wenn Gefahren einer Verjährung in den USA geltend gemacht wurden, liegen dafür keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor; das Interesse, die Besteuerungsrechte wirksam durchzusetzen, rechtfertigt nicht die Gefährdung des Steuergeheimnisses ohne klare gesetzliche Grundlage. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Finanzbehörde wurde verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiermit verbundenen Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, die angekündigte Spontanauskunft an die US-amerikanische Finanzverwaltung über den Kauf und Verkauf der AAA-Anteile zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Ermächtigungsgrundlagen für eine solche Spontanauskunft nicht gegeben sind und die Weitergabe der Informationen das Steuergeheimnis nach § 30 AO verletzen würde. Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist irreversibel und begründet schwerwiegende Nachteile, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.