OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 3586/02

FG KOELN, Entscheidung vom

1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen
Leitsätze
• Eine einmalige Kapitalabfindung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche ist regelmäßig als typische Unterhaltsaufwendung dem Anwendungsbereich des § 33a EStG zuzuordnen und nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. • § 33a Abs. 5 EStG schließt die Anwendung des § 33 EStG für typische Unterhaltsaufwendungen aus, auch wenn die Leistung als Einmalzahlung erfolgt. • Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kapitalabfindung nach § 1585 Abs. 2 BGB (wichtiger Grund, keine unbillige Belastung) müssen vorliegen; sind sie nicht erfüllt, liegt keine unfreiwillige Ablösung der Unterhaltsverpflichtung vor. • Aufwendungen, die Vermögens- oder Zugewinnausgleich betreffen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. • Unterhaltszahlungen können bis zum Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden; hier war ein Abzug von 27.000 DM möglich.
Entscheidungsgründe
Einmalzahlung an geschiedene Ehefrau: keine außergewöhnliche Belastung, aber Sonderausgaben bis 27.000 DM • Eine einmalige Kapitalabfindung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche ist regelmäßig als typische Unterhaltsaufwendung dem Anwendungsbereich des § 33a EStG zuzuordnen und nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig. • § 33a Abs. 5 EStG schließt die Anwendung des § 33 EStG für typische Unterhaltsaufwendungen aus, auch wenn die Leistung als Einmalzahlung erfolgt. • Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kapitalabfindung nach § 1585 Abs. 2 BGB (wichtiger Grund, keine unbillige Belastung) müssen vorliegen; sind sie nicht erfüllt, liegt keine unfreiwillige Ablösung der Unterhaltsverpflichtung vor. • Aufwendungen, die Vermögens- oder Zugewinnausgleich betreffen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. • Unterhaltszahlungen können bis zum Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden; hier war ein Abzug von 27.000 DM möglich. Der Kläger schloss vor seiner Scheidung mit seiner damaligen Ehefrau einen notariellen Vertrag, in dem unter anderem die sofortige Gütertrennung, Zugewinnausgleichsregelungen und eine einmalige Zahlung von insgesamt 1.458.000 DM (als Unterhaltszahlung bezeichnet) vereinbart wurden. Nach rechtskräftiger Scheidung zahlte der Kläger 600.000 DM an die Ex-Ehefrau, finanziert durch ein Darlehen mit Schuldzinsen von 27.416,67 DM. In seiner Einkommensteuererklärung 1999 machte er die Einmalzahlung, die Zinsen und Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur die Scheidungskosten; die Kläger begehrten Klage auf Anerkennung der restlichen Beträge als außergewöhnliche Belastungen oder hilfsweise als Sonderausgaben (§ 10 Abs.1 Nr.1 EStG). Das Finanzgericht prüfte insbesondere, ob die Einmalzahlung typischer Unterhalt oder abzugsfähige außergewöhnliche Belastung sei und ob die Voraussetzungen für eine unfreiwillige Kapitalabfindung nach § 1585 Abs.2 BGB vorliegen. • Anwendbarkeit von § 33a und § 33 EStG: § 33a Abs.5 EStG schließt Unterhaltsaufwendungen vom Anwendungsbereich des § 33 EStG aus; Kapitalabfindungen für künftigen Unterhalt sind nach der BFH-Rechtsprechung typische Unterhaltsaufwendungen und fallen unter § 33a EStG, sodass § 33 EStG nicht gilt. • Keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung: Selbst wenn die Einmalzahlung als Kapitalabfindung für künftigen Unterhalt zu qualifizieren wäre, ist § 33 EStG wegen § 33a Abs.5 EStG ausgeschlossen; die BFH-Rechtsprechung bestätigt, dass Einmalzahlungen für künftigen Unterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. • Unfreiwillige Ablösung nach § 1585 Abs.2 BGB nicht gegeben: Die Kläger beriefen sich darauf, dass wegen Krankheit und Arbeitsplatzrisiko ein wichtiger Grund vorgelegen habe; das Gericht stellte jedoch fest, dass solche Umstände (z. B. Erkrankung, Arbeitsplatzunsicherheit) nach herrschender Meinung keinen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift bilden, sodass kein Anspruch auf Kapitalabfindung bestand. • Vermögens- und Zugewinnausgleichskomponenten: Teile des notariellen Vertrages betreffen nicht Unterhalt, sondern Vermögens- und Zugewinnausgleich; solche Aufwendungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. • Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG: Ungeachtet des Ausschlusses nach § 33a EStG können Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden; im Streitjahr war ein Abzug von 27.000 DM vorzunehmen. • Steuerfolgen: Durch den Sonderausgabenabzug verringerte sich das zu versteuernde Einkommen und damit die festzusetzende Einkommensteuer; die sonstigen Forderungen der Kläger blieben unbegründet. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten, weil ihr Obsiegen auf Tatsachen beruht, die sie früher hätten geltend machen können (z. B. Unterlagen zur Unterhaltsempfängerin). Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Einkommensteuer 1999 wurde entsprechend geändert, weil Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000 DM nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG als Sonderausgaben angesetzt werden konnten. Dagegen konnten die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Beträge in Höhe von insgesamt 1.485.416 DM (Einmalzahlung abzüglich der als Sonderausgaben berücksichtigten 27.000 DM und die Zinsen) nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden, da typischer Unterhalt dem Anwendungsbereich des § 33a EStG unterliegt und die Voraussetzungen einer unfreiwilligen Kapitalabfindung nach § 1585 Abs.2 BGB nicht vorlagen; ferner betreffen Teile der Zahlungen Vermögens- und Zugewinnausgleich und sind nicht abzugsfähig. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, obwohl sie teilweise obsiegt haben, weil sie Unterlagen früher hätten vorlegen können.