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Urteil

10 K 5425/03

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2004:1111.10K5425.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2003, zuletzt geändert am 13. Mai 2004, sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. September 2003 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte hatte dem Kläger das Kindergeld für seinen im Juli 1981 geborenen Sohn ... (D) bewilligt, weil D seit November 1999 bei der Berufsberatung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle gemeldet war. D hatte die Schulausbildung zunächst ohne Abschluss beendet, seinen Hauptschulabschluss dann aber im Jahr 1999 nachgeholt. In der Zeit von Februar 2000 bis August 2001 und von November 2001 bis Juli 2002 nahm D an einem Methadonprogramm teil. Die Verbindung zur Arbeitsvermittlung sowie zur Berufsberatung des Arbeitsamts endeten aufgrund des Verhaltens von D (...) im Dezember 2001. An einer vorgeschlagenen Maßnahme zur Berufsförderung nahm D ebenfalls nicht teil. Da seine eigenen Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz erfolglos blieben, nahm D bereits ab 2001 hin und wieder Gelegenheitsarbeiten war (beispielsweise im Jahr 2002 insgesamt .. EUR im Zeitraum April bis Mai oder in 2003 monatlich ... EUR in den Monaten März bis Mai). In den Monaten von August 2002 bis Dezember 2002 (Bescheinigung des Berufskollegs Oberberg) und in den Monaten Oktober 2003 bis August 2004 (Bescheinigung des Caritasverband) nahm D an einer ergänzenden schulischen Ausbildung bzw. einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. 3 Mit Bescheid vom 23. Juli 2003 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für D für die Monate ab Dezember 2001 auf. Gleichzeitig forderte sie den Kläger zur Erstattung des nach ihrer Ansicht für die Monate Dezember 2001 bis Juni 2003 überzahlten Kindergelds auf, das sie mit 2.925,39 EUR (300 DM für Dezember 2001 und 18 x 154 EUR für die Monate Januar 2002 bis Juni 2003) bezifferte. 4 Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, D habe sich auch nach Beendigung der Verbindung zum Arbeitsamt laufend - wenn auch erfolglos - um einen Ausbildungsplatz bemüht. Zum Nachweis legte der Kläger eine Reihe von Bewerbungsschreiben/Absagen vor (s.u.). Weitere Bewerbungsschreiben konnten nicht vorgelegt werden, weil die jeweiligen Bewerbungsschreiben nicht einzeln gesichert, sondern jeweils überschrieben worden seien. 5 Vorgelegte Bewerbungen/Absagen, für die Hauptschulabschluss ausreicht: 6 03/2000: ... 7 01/2001: ... 8 02/2001: ... 9 01/2002: ... 10 02/2002: ... 11 04/2002: ... 12 05/2002: ... 13 08/2002: ... 14 09/2002: ... 15 09/2002: ... 16 10/2002: ... 17 10/2002: ... 18 02/2003: ... 19 04/2003: ... 20 04/2003: ... 21 Bewerbungen, für die Fachschulabschluss/Realschulabschluss erforderlich wäre: 22 01/2001: ... 23 01/2001: ... 24 08/2002: ... 25 Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2003 aus: Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG liege nur dann vor, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe und die Bewerbungen für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn abgegeben würden. Für Kinder, die wie D nicht beim Arbeitsamt als Bewerber um eine Ausbildungsstelle geführt würden, seien die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz durch die Vorlage der Bewerbungsschreiben sowie deren Ablehnungen glaubhaft zu machen. Die im Rahmen des Einspruchsverfahrens vorgelegten Bewerbungen bedingten mindestens die Fachoberschulreife oder den Realschulabschluss und könnten somit nicht berücksichtigt werden. Ausweislich eines Aktenvermerks bestehen nach Ansicht des Beklagten wegen des Alters und der früheren Drogenprobleme von D ohnehin Zweifel an dessen Ausbildungseignung (Kindergeld-Akte, Bl 199). 26 Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2004 wurde festgestellt, dass dem Kläger ein Kindergeldanspruch für D in den Monaten August bis Dezember 2002 zustand, weil ihm für diesen Zeitraum die Teilnahme an einer schulischen Ausbildung bescheinigt worden war. Dadurch minderte sich der Rückforderungsanspruch auf 2.155 EUR. 27 Mit der Klage bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren und trägt vor, D habe sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. 28 Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Juli 2003, zuletzt geändert am 13. Mai 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. September 2003 aufzuheben. 29 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 30 Auch wenn sich im Klageverfahren ergeben habe, dass die Einkünfte und Bezüge von D die maßgebenden Grenzbeträge nicht überschritten, könne kein Kindergeld gewährt werden, weil D sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Die Bewerbungsschreiben seien sporadisch und umfassten keinen durchgehend längeren Zeitraum. Auch der Berufswunsch von D schwanke stark. Die Ausbildungswilligkeit setze jedoch einen hinreichend konkreten Berufswunsch des Kindes voraus. Darüber hinaus verfüge D nicht über den für seinen vielfältigen Berufswünsche erforderlichen Schulabschluss, da er nur den Hauptschulabschluss erreicht habe. Der psychologische Dienst des Arbeitsamts habe D noch in seinem Gutachten von Juli 2000 eine deutlich gestörte Selbstkritik bescheinigt und dass viele seiner Berufswünsche daher unrealistisch seien. 31 Im August 2004 gelang es D schließlich, einen Ausbildungsplatz als Anlagenmechaniker bei der Firma "..." zu finden. Die Beklagte erklärte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 bereit, Kindergeld ab September 2004 zu gewähren. 32 Entscheidungsgründe 33 Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht das Kindergeld für seinen Sohn zu, weil dieser sich nach Überzeugung des erkennenden Senats im Streitzeitraum (Dezember 2001 bis Juni 2003) ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. 34 1. Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird für das Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). 35 a) Ein Kind ist nur dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gehindert, seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz zu beginnen oder fortzusetzen, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht. Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. Ein ernsthaftes Bemühen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann oder will. Eine solche Bewerbung ist vielmehr aus Gründen aussichtslos, die in der Person des Kindes liegen. Auf die subjektive Kenntnis des Kindes, dass es die Voraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt, kommt es danach nicht an (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 für eine Bewerbung um einen Studienplatz, der den - fehlenden - Nachweis voraussetzte, für das vorausgegangene Studium unmittelbar an einer ausländischen Universität zugelassen gewesen zu sein). 36 b) Der Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast für die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz, da es um eine für ihn günstige Anspruchsvoraussetzung geht. 37 c) Eine weitere Einschränkung des Kindergeldanspruch durch eine noch restriktivere Auslegung, wie sie der Beklagten vorschwebt, lehnt der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts ab, in dem es lediglich heißt "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann". Die von der Beklagten zusätzlich geforderten Kriterien für die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes lassen den notwendigen Rückbezug zum Gesetz in jeder Hinsicht vermissen. So hat der Gesetzgeber zunächst eine Mindestanzahl von Bewerbungen bewusst nicht vorgeschrieben. Deshalb ist es auch nicht Sache der Rechtsprechung, eine solche Grenze zu formulieren. Das Gericht hält es vielmehr für unvertretbar, Kinder indirekt für die derzeitige angespannte Situation am Ausbildungsmarkt selbst verantwortlich zu machen, indem man von ihnen eine Vielzahl von Bewerbungen gleichzeitig fordert. Die Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz müssen zwar Monat für Monat kontinuierlich erfolgen, um ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz bejahen zu können, der Auszubildende muss jedoch die Möglichkeit haben, das Ergebnis seiner Bewerbung abzuwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen. 38 Das Gericht folgt der Beklagten auch nicht darin, dass an den Nachweis der Ausbildungswilligkeit "schwieriger Kinder" noch höhere Anforderungen zu stellen sind, indem bei ihnen zusätzlich verlangt wird, dass ein hinreichend konkreter Berufswunsch feststellbar ist, der dadurch dokumentiert wird, dass sich das Kind zielgerichtet nur auf bestimmte Stellen bewirbt. Gerade bei "schwierigen Kindern" ist es im Gegenteil zu begrüßen, wenn diese sich vielseitig um einen Ausbildungsplatz bewerben. Denn nur so besteht überhaupt eine Chance, irgendwo einen Ausbildungsplatz zu finden. 39 2. Danach hat sich D im Streitfall hinreichend um einen Ausbildungsplatz bemüht. Er hatte sich zumindest ab Januar 2002 kontinuierlich Monat für Monat auf Stellen beworben, für die auch ein Hauptschulabschluss ausreichte, und durfte die Rückläufe seiner Bewerbungen abwarten. Die Feststellung des Beklagten im Rahmen der Einspruchsentscheidung, die vorgelegten Bewerbungen bedingten mindestens die Fachoberschulreife oder den Realschulabschluss, wird vom Inhalt der Akten nicht getragen. Die Monate August bis Dezember 2002 können unberücksichtigt bleiben, weil D in diesen Monaten an einer zusätzlichen Ausbildungs- und Qualifikationsmaßnahme teilnahm und die Beklagte für diesen Zeitraum bereits das Kindergeld bewilligt hat. Im Streitfall berücksichtigt der Senat darüber hinaus, dass der Vortrag des Klägers, es könnten nicht mehr alle Bewerbungsschreiben vorgelegt werden, weil diese wiederverwendet und überschrieben worden seien, nicht von vornherein unglaubhaft ist. Da nämlich die Bewerbungsschreiben zu den Absagen teilweise nicht vorgelegt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass D tatsächlich noch weitere Bewerbungen geschrieben hat. 40 Für verfehlt hält es der erkennende Senat schließlich auch, die Ausbildungswilligkeit von D, der in der Vergangenheit Drogenprobleme hatte und dadurch bedingt inzwischen nicht mehr der jüngste ist, ohne zusätzliche medizinische oder psychologische Gutachten mit der Erwägung zu verneinen, der psychologische Dienst des Arbeitsamts habe D im Juli 2000 eine deutlich gestörte Selbstkritik bescheinigt und dass viele seiner Berufswünsche daher unrealistisch seien. Denn dies sagt aber nichts über die streitigen Monate ab Dezember 2001 aus, zumal D im Dezember 2004 tatsächlich einen Ausbildungsplatz gefunden hat. 41 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.