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Beschluss

13 K 3695/04

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gründungskosten einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine abziehbaren Werbungskosten nach § 9 EStG. • Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Veräußerungskosten von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören bei Überschusseinkünften im Regelfall nicht zum Werbungskostenabzug. • Aufwendungen, die rechtlich der Gesellschaft überwälzt wurden, können dennoch der Vermögenssphäre der Gesellschafter zuzuordnen und damit nicht sofort abzugsfähig sein.
Entscheidungsgründe
Gründungskosten einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG keine abzugsfähigen Werbungskosten • Gründungskosten einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen keine abziehbaren Werbungskosten nach § 9 EStG. • Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Veräußerungskosten von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören bei Überschusseinkünften im Regelfall nicht zum Werbungskostenabzug. • Aufwendungen, die rechtlich der Gesellschaft überwälzt wurden, können dennoch der Vermögenssphäre der Gesellschafter zuzuordnen und damit nicht sofort abzugsfähig sein. Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG; die Gründung erfolgte durch Notarverträge. Die Gründungskommanditisten brachten Vermögensgegenstände ein und übertrugen anschließend wesentliche Beteiligungen auf ihre Kinder; vertraglich sollten bestimmte Kosten von der Klägerin bzw. den Erwerbern getragen werden. Im Jahresabschluss 2002 erschienen erhebliche Gründungskosten, die zu einem Verlust führten. Die Klägerin erklärte Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen; das Finanzamt erkannte die Gründungskosten nicht als Werbungskosten an und setzte sie auch nicht als Anschaffungskosten an. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, die Kosten dienten der Sicherung von Kapitaleinnahmen und seien daher Werbungskosten; das Finanzamt und der Senat sahen die Kosten als Anschaffungs-/Herstellungskosten oder der Vermögenssphäre zugehörig an. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 EStG; Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und gelten für alle Überschusseinkünfte gleich. • BFH-Rechtsprechung trennt Anschaffungs-/Herstellungskosten und Veräußerungskosten von abziehbaren Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen; nur AfA für abnutzbare Wirtschaftsgüter ist hier typischerweise abziehbar (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.7 i.V.m. § 7 EStG). • Die übersichtliche Systematik des EStG und die Rechtsprechung führen dazu, dass Aufwendungen, die dem Erwerb oder der Herstellung einer Kapitaleinlage dienen, nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln sind. • Ein steuerlich relevanter Zurechnungszusammenhang zur Erzielung laufender Kapitaleinnahmen liegt für die streitigen Posten teilweise nicht vor; Kosten des Handelsregisters und Übertragungsnebenkosten betreffen die Erwerber oder die GmbH, nicht die Klägerin als Einkunftserzielerin. • Die Notar- und Beratungsaufwendungen für Gründung und Einbringung sind Herstellungskosten der Beteiligten bzw. der Gesellschaft nach handelsrechtlicher Betrachtung und betreffen die Vermögenssphäre; ihre Überwälzung auf die Gesellschaft ändert daran nichts. • Auch wenn die Klägerin bilanziert, führt das handelsrechtliche Aktivierungsverbot nach § 248 HGB nicht dazu, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten bei Überschusseinkünften abziehbar würden; die Vorschriften des EStG und die BFH-Rechtsprechung bestimmen die einkommensteuerrechtliche Behandlung. • Mangels zurechenbarem Zusammenhang mit der laufenden Erzielung von Kapitaleinkünften sind die geltend gemachten Gründungskosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Einspruchsentscheidung des Finanzamts: Die streitigen Gründungs-, Einbringungs- und Übertragungsaufwendungen sind bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen nicht als Werbungskosten nach § 9 EStG abziehbar, sondern betreffen die Vermögenssphäre bzw. sind als Anschaffungs-/Herstellungskosten der Beteiligten zu qualifizieren. Einzelne Rechnungspositionen betreffen Dritte oder die Erwerber und sind deshalb ebenfalls nicht der Klägerin als Werbungskosten zuzurechnen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.