Urteil
14 K 3823/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschränkungen des Verlustabzugs nach § 10d Abs.1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 sind auch auf den Verlustrücktrag aus 1999 nach 1998 anwendbar.
• Für den Verlustrücktrag 1999→1998 ist § 2 Abs.3 EStG n.F. nicht ohne ausdrückliche Anwendungsregel auf das Vorjahr 1998 anzuwenden; die Übergangsregelungen zeigen, dass der Gesetzgeber 1998 nicht flächendeckend den neuen Beschränkungen unterwerfen wollte.
• Bei der Berechnung des zulässigen Verlustrücktrags nach § 10d Abs.1 i.V.m. Abs.2 Satz 3 EStG n.F. sind zuerst positive und negative Einkünfte zu saldieren und sodann der zulässige Höchstbetrag (100.000 DM unbeschränkt plus Hälfte des den Betrag übersteigenden Teils) zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der StEntlG-Verlustbeschränkungen auf Verlustrücktrag 1999→1998 • Die Beschränkungen des Verlustabzugs nach § 10d Abs.1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 sind auch auf den Verlustrücktrag aus 1999 nach 1998 anwendbar. • Für den Verlustrücktrag 1999→1998 ist § 2 Abs.3 EStG n.F. nicht ohne ausdrückliche Anwendungsregel auf das Vorjahr 1998 anzuwenden; die Übergangsregelungen zeigen, dass der Gesetzgeber 1998 nicht flächendeckend den neuen Beschränkungen unterwerfen wollte. • Bei der Berechnung des zulässigen Verlustrücktrags nach § 10d Abs.1 i.V.m. Abs.2 Satz 3 EStG n.F. sind zuerst positive und negative Einkünfte zu saldieren und sodann der zulässige Höchstbetrag (100.000 DM unbeschränkt plus Hälfte des den Betrag übersteigenden Teils) zu ermitteln. Der Kläger erzielte 1998 hohe positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie erhebliche negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung. Für 1999 entstand ein Verlust, den der Kläger rücktragsfähig nach 1998 geltend machte und hierfür 242.405 DM beantragte. Das Finanzamt setzte den Verlustrücktrag mit 0,00 DM an und verwies auf die Beschränkungen des § 10d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002. Der Kläger hielt die Einschränkungen für den Rücktrag 1999→1998 für nicht anwendbar bzw. beanstandete die vom Finanzamt gewählte Ermittlungsmethode und klagte auf Berücksichtigung eines Rücktrags in Höhe von 160.963 DM. Das Finanzgericht änderte den Einkommensteuerbescheid 1998 insoweit, dass ein Rücktrag in Höhe von 142.845 DM berücksichtigt wurde und die Steuer entsprechend herabgesetzt wurde. • Der Senat geht entgegen der Auffassung des Klägers davon aus, dass die Fassung des § 10d EStG nach dem StEntlG 1999/2000/2002 auf Verlustrückträge aus 1999 anzuwenden ist; maßgeblich ist die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs.1 Satz1 EStG n.F., wonach die Neuregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 gilt und dabei Veranlagungszeitraum auch das Verlustentstehungsjahr umfasst. • Die spezielle Anwendungsnorm des § 52 Abs.25 EStG n.F. betrifft nur die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998 und nicht den Verlustrücktrag aus 1999 nach 1998, weshalb sich die Anwendbarkeit von § 10d EStG n.F. nicht daraus ergibt. • Die Verwaltungsvorschrift R 115 EStR 1999 ist für die Ermittlung nicht bindend; sie enthält zudem Auslegungsfragen hinsichtlich der Einbeziehung von § 2 Abs.3 Satz3 EStG n.F. Die gesetzliche Regelung des § 10d Abs.1 Satz3 EStG n.F. lässt die Anwendbarkeit von § 2 Abs.3 Satz3 EStG n.F. für das Vorjahr 1998 nicht erkennen. • Weil für § 2 Abs.3 EStG n.F. keine eigene rückwirkende Anwendungsregelung für 1998 besteht und der Gesetzgeber in § 52 Abs.25 EStG n.F. bewusst nur die Verlustfeststellung geregelt hat, ist § 2 Abs.3 Satz3 EStG n.F. auf das Jahr 1998 nicht anzuwenden; damit sind die 1998 erzielten positiven Einkünfte nicht durch die neuen Ausgleichsgrenzen bereits verbraucht. • Folglich ist ein Teil des 1999er Verlusts nach § 10d Abs.1 i.V.m. Abs.2 Satz3 EStG n.F. in Höhe des nach der Höchstbetragsberechnung zulässigen Betrags rücktragsfähig; die Berechnung führte hier zum zulässigen Rücktrag von 142.845 DM, sodass das zu versteuernde Einkommen 1998 und die festzusetzende Steuer entsprechend zu korrigieren waren. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und berücksichtigte einen Verlustrücktrag aus 1999 in Höhe von 142.845 DM für 1998, wodurch die Einkommensteuer für 1998 auf 4.999 DM herabgesetzt wurde. Der Senat stellte fest, dass die Beschränkungen des § 10d EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 auf den Verlustrücktrag 1999→1998 anzuwenden sind, jedoch § 2 Abs.3 Satz3 EStG n.F. mangels entsprechender Anwendungsregelung für 1998 nicht herangezogen werden darf. Wegen dieser Rechtsanwendung war der vom Kläger begehrte höhere Rücktrag nicht in vollem Umfang möglich, wohl aber der gerichtlich ermittelte Höchstbetrag. Die Kosten wurden dem Kläger anteilig auferlegt; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.