Urteil
13 K 12/02
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlender oder inhaltlich unzuverlässiger Kassenführung kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen.
• Bei eng verknüpften Teilleistungen (Zimmervermietung, Vermittlung von Prostitutionsleistungen, Getränke) ist aus Sicht des Kunden der Betreiber als leistender Unternehmer anzusehen; die Einnahmen der Prostituierten sind dem Unternehmer zuzurechnen.
• Eine sachgerechte Kalkulation zur Schätzung kann auf Indizien (z. B. Kondomeinkauf, Zeugenaussagen, Preislisten) gestützt werden; Sicherheitsabschläge sind zur Abgeltung verbleibender Unsicherheiten vorzusehen.
• Die Umsätze aus der Vermittlung von Prostitutionsleistungen unterliegen der Umsatzsteuer; die Bemessungsgrundlage ist nach sachgerechter Schätzung zu ermitteln.
• Differenzen zwischen erklärten und geschätzten Erlösen können ertragssteuerlich als Einkommensmehrbetrag zu berücksichtigen sein, ohne dass die Finanzbehörde insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen annehmen muss.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Barumsätzen und umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostitutionsleistungen • Bei fehlender oder inhaltlich unzuverlässiger Kassenführung kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. • Bei eng verknüpften Teilleistungen (Zimmervermietung, Vermittlung von Prostitutionsleistungen, Getränke) ist aus Sicht des Kunden der Betreiber als leistender Unternehmer anzusehen; die Einnahmen der Prostituierten sind dem Unternehmer zuzurechnen. • Eine sachgerechte Kalkulation zur Schätzung kann auf Indizien (z. B. Kondomeinkauf, Zeugenaussagen, Preislisten) gestützt werden; Sicherheitsabschläge sind zur Abgeltung verbleibender Unsicherheiten vorzusehen. • Die Umsätze aus der Vermittlung von Prostitutionsleistungen unterliegen der Umsatzsteuer; die Bemessungsgrundlage ist nach sachgerechter Schätzung zu ermitteln. • Differenzen zwischen erklärten und geschätzten Erlösen können ertragssteuerlich als Einkommensmehrbetrag zu berücksichtigen sein, ohne dass die Finanzbehörde insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen annehmen muss. Die Klägerin betrieb ein als Fitness- und Saunastudio angemeldetes, in der Praxis bordellähnliches Unternehmen; in den Jahren 1996–1998 wurden Getränke, Eintritt, Zimmermieten und Prostitutionsleistungen angeboten. Die Kasse wurde nicht einzeln tagesgenau geführt; Ursprungsbelege über Strichlisten und Quittungen lagen nicht vollständig vor. Die Finanzverwaltung führte Betriebsprüfungen und schätzte aufgrund von Indizien (u. a. Kondomeinkauf, Preislisten, Zeugenaussagen) erhebliche Mehrerlöse aus Zimmern, Eintritt und Getränken sowie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus der Vermittlung von Prostitutionsleistungen. Die Klägerin behauptete, die Prostituierten würden eigenständig abrechnen und die Barauszahlungen an diese belegten dies; sie beanstandete die Schätzung und die umsatzsteuerliche Zurechnung. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Buchführung der Klägerin geprüft. • Buchführung mangelhaft: Die Klägerin führte keine ordnungsgemäße Kassenbuchführung mit Einzelaufzeichnungen oder tagesweisen Kassenberichten; Kassensturzfähigkeit fehlt; daher greift die Richtigkeitsvermutung des §158 AO nicht. • Schätzungsbefugnis: Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen und materiell unzutreffenden Buchführung war der Beklagte berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen nach §§162,158 AO sachgerecht zu schätzen; die Beweislast für die steuererhöhenden Tatsachen verbleibt insoweit bei der Finanzbehörde, der Steuerpflichtige kann aber im Zweifel darlegen. • Methodik der Schätzung: Die Kalkulation stützt sich auf nachvollziehbare Indizien (Kondomeinkauf, Zeugenaussagen zur Programmhäufigkeit, Preisangaben, Preislisten) und ist wirtschaftlich plausibel; Sicherheitsabschläge von 10 % sowie weitere Abzüge (Getränkeabschlag 20 %, Miete/Eintritt 25 % für 1998) sind zur Ausgleichung verbleibender Unsicherheiten angemessen. • Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung: Bei eng verknüpften Teilleistungen (Vermietung, Vermittlung von Geschlechtsverkehr, Barbetrieb) tritt der Betreiber im Außenverhältnis als leistender Unternehmer auf; deswegen unterliegen die betreffenden Entgelte der Umsatzsteuer (§§1,13 UStG). • Abgrenzung zu freien Unternehmerinnen: Im vorliegenden Fall war keine klare und regelmäßige Trennung zwischen Leistungen der Prostituierten und dem Angebot des Betreibers nachweisbar; somit scheidet die Annahme durchlaufender Posten oder alleiniger Unternehmerstellung der Prostituierten aus. • Ertragsteuerliche Folgen: Die geschätzten Mehrerlöse führen zu einer Einkommenserhöhung; ob diese als nicht abziehbare Betriebsausgaben oder verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, weil die Finanzverwaltung keine hinreichende Änderung bei der Eigenkapitalfeststellung vorgenommen hatte. • Auf Korrekturen wurde eingegriffen: Der Senat nahm Modifikationen an der Herstellungsberechnung des Beklagten vor (insbesondere Abschläge auf Getränke und eine Minderung bei Miete/Eintritt für 1998) und übertrug dem Beklagten die Neuberechnung der Steuerbescheide (§100 Abs.2 FGO). Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Betriebsprüfungsergebnisse und die darauf gestützten Schätzungen bleiben im Wesentlichen bestehen; für 1997 und 1998 wurden jedoch die kalkulierten Erlöse in den besprochenen Punkten (Getränkeabschlag 20 %, 1998 Minderung von Miete/Eintritt um 25 %, Sicherheitsabschlag 10 %) korrigiert. Umsatzsteuerlich sind die Erlöse aus der Vermittlung von Prostitutionsleistungen der Klägerin zuzurechnen und zu versteuern. Die Klägerin trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten; die Berechnung der Steuerfestsetzungen wird dem Beklagten übertragen. Damit hat die Finanzbehörde in rechtlich tragfähiger Weise geschätzt und die steuerliche Zurechnung vorgenommen; die Einwendungen der Klägerin führten nicht zur vollständigen Rücknahme der vorgenommenen Änderungen.