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Urteil

11 K 5427/02

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGK:2005:0216.11K5427.02.00
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2.5.2002 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2.9.2002 Prozesszinsen für die Investitionszulage 1993 in Höhe von ......,.. EUR festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2.5.2002 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2.9.2002 Prozesszinsen für die Investitionszulage 1993 in Höhe von ......,.. EUR festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die Festsetzung von Prozesszinsen zur Investitionszulage 1993 abgelehnt hat. Der Kläger beantragte mit dem hierfür vorgesehenen Formular beim Finanzamt .............. Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993. Das Antragsformular ging beim Finanzamt .............. am 22.08.1994 ein. Nachdem das Finanzamt .............. bezüglich des Antrags auf Investitionszulage für 1992 seine Zuständigkeit noch bejaht und für den Kläger Investitionszulage festgesetzt hatte, leitete es den Antrag für das Streitjahr zuständigkeitshalber an das Finanzamt ........l-......... weiter. Dieses übersandte den Antrag am 12.10.1994 an den Beklagten, der tatsächlich für die Festsetzung der Investitionszulage zuständig war. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Investitionszulage 1993 mit Bescheid vom 17.03.1995 ab. Die Ablehnung begründete er damit, dass der Antrag erst nach dem 30.09.1994 beim Beklagten eingegangen sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 31.10.1995) verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung von Investitionszulage in Höhe von .......,.. DM für das Jahr 1993 im Klageverfahren weiter. In dem beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 12 K 6773/95 anhängigen Rechtsstreit (Klageeingang bei Gericht 29.11.1995) begehrte er die Festsetzung einer entsprechenden Investitionszulage mit der Begründung, dass die Frist für den Antrag auf Investitionszulage infolge Verschuldens bzw. Mitverschuldens der Finanzbehörde versäumt worden sei und daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen. Nachdem der Berichterstatter in dem dortigen Verfahren den Beklagten telefonisch darauf hingewiesen hatte, dass nach Auffassung der Berufsrichter des Senats dem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen sei, hob der Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2000 die Einspruchsentscheidung vom 31.10.1995 wegen Ablehnung des Antrags auf Investitionszulage 1993 und den Bescheid vom 17.03.1995 über die Ablehnung des Antrags auf Investitionszulage 1993 auf. In dem Aufhebungsbescheid heißt es weiter: " Über den Antrag vom 16.08.1994 auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagegesetz für das Kalenderjahr 1993, betreffend ............................., ist von neuem zu entscheiden". Ebenfalls mit Schreiben vom 18.01.2000 erklärte der Beklagte den Rechtsstreit 12 K 6773/95 in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte übersandte dem damaligen wie heutigen Prozessbevollmächtigten des Klägers den Aufhebungsbescheid vom 18.01.2000 mit der Bitte, eine Klagerücknahmeerklärung noch heute dem Finanzgericht Köln zuzufaxen. Er bezog sich hierbei auf ein Telefonat mit dem damals zuständigen Berichterstatter. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm die Klage wegen Investitionszulage 1993 daraufhin mit Telefax vom 18.01.2000 zurück. Das Klageverfahren 12 K 6773/95 wurde mit Beschluss vom 18.01.2000 eingestellt. Mit Bescheid vom 12.05.2000 setzte der Beklagte für den Kläger Investitionszulage 1993 in Höhe von .......,-- DM fest. Die Zulage wurde in entsprechender Höhe am 14.06.2000 ausbezahlt. Noch im Juni 2000 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch bei dem für die Festsetzung der Investitionszulage zuständigen Bearbeiter des Beklagten, Herrn ......., die Festsetzung von Prozesszinsen zur Investitionszulage 1993. Der Antrag wurde zunächst nicht beschieden. Am 12.04.2002 faxte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben vom 05.12.2000 zu, in dem der Zinsanspruch nochmals schriftlich geltend gemacht worden war. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2002 die Festsetzung von Prozesszinsen mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen sei. Die Festsetzungsfrist für Zinsen betrage 1 Jahr. Sie beginne in den Fällen des § 236 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden sei (§ 239 Abs. 1 AO). Da die Investitionszulage 1993 am 14.06.2000 ausgezahlt worden sei, sei die Festsetzungsfrist im Streitfall am 31.12.2001 abgelaufen. Im übrigen käme die Festsetzung von Prozesszinsen auch deshalb nicht Betracht, weil das finanzgerichtliche Verfahren aufgrund der Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des ablehnenden Bescheides rechtskräftig erledigt worden sei, nicht jedoch durch den Erlass des die Zulage gewährenden Bescheides. Über den Antrag auf Investitionszulage 1993 habe ausdrücklich "von neuem" entschieden werden sollen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 02.09.2002) macht der Kläger mit der vorliegenden Klage weiterhin die Festsetzung von Prozesszinsen gemäss § 236 AO zur Investitionszulage 1993 geltend. Die Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt worden sei, laufe die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden sei (§ 171 Abs. 3 Satz 1 AO). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Nach § 239 Abs. 1 AO seien die für Steuern geltenden Vorschriften auf Zinsen entsprechend anzuwenden. Der Kläger habe bereits im Juni 2000 einen mündlichen Antrag auf Erstattung von Prozesszinsen gestellt, der zunächst nicht beschieden worden sei. Prozesszinsen nach § 236 AO seien von Amts wegen festzusetzen. Eines Antrages bedürfe es nicht. Daraus folge, dass ein solcher Antrag, wenn er gestellt werde, um das Finanzamt zum Handeln zu bewegen, an keine bestimmte Form gebunden sei und auch mündlich gestellt werden könne. Dies sei unzweifelhaft im Juni 2000 geschehen. Der Beklagte berufe sich im übrigen zu Unrecht darauf, dass der ursprüngliche Rechtsstreit nicht durch den Erlass des Zulagenbescheides, sondern durch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des ablehnenden Bescheides erledigt worden sei. Wenn diese Auffassung zutreffend wäre, könnte es nie zur Festsetzung von Prozesszinsen kommen, wenn das Gericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Betragsberechnung von der Behörde durchführen lasse. In diesen Fällen berechne die Behörde den Steuerbetrag und gebe einen neuen Verwaltungsakt mit geändertem Inhalt bekannt. Im vorliegenden Fall sei im Ergebnis nichts anderes geschehen mit der Abweichung, dass nicht das Gericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO entschieden habe, sondern die Klage zurückgenommen worden sei, nachdem das Finanzamt die Einspruchsentscheidung aufgehoben habe. Auch die Klagerücknahme habe keinen Einfluss auf die Frage der Verzinsung der Investitionszulage. Nach der Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf Urteil vom 13.07.1994 I R 38/93, BStBl II 1995, 37) bestehe auch dann ein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn sich der Rechtsstreit nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheids durch Klagerücknahme erledige. Etwas anderes könne nicht gelten, wenn die Klage nach der Aufhebung einer Einspruchsentscheidung und der Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides zurückgenommen worden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die BFH-Entscheidung vom 16.12.1987 (I R 350/83, BStBl II 1988, 600) berufen. In diesem Urteil habe der BFH entschieden, dass eine entsprechende Anwendung des § 236 AO auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand eines nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahren gewesen seien, nicht möglich sei. Dieser Fall sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, da hier der Anspruch auf Investitionszulage rechtshängig gewesen sei. Der Streitfall sei aber zumindest mit einem Sachverhalt vergleichbar, bei dem das Gericht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 3 FGO erlassen habe. Das Finanzgericht könne nach dieser Vorschrift unter bestimmten Umständen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung aufheben, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte. Wie im Streitfall erfolge dann letztlich nach weiterer Aufklärung eine Steuerfestsetzung durch das Finanzamt. Gleichwohl sehe der Anwendungserlass AO zu § 236 unter Nr. 1b gerade für diesen Fall die Festsetzung von Prozesszinsen vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, Prozesszinsen für die Investitionszulage 1993 in Höhe von ......,.. EUR festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er geht zwar nicht mehr davon aus, dass dem Anspruch des Klägers der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstehe. Der rechtzeitige mündliche Festsetzungsantrag des Klägers wird nicht bestritten. Er hält aber an seiner Auffassung fest, wonach im Streitfall die Festsetzung von Prozesszinsen nicht in Betracht komme, weil der Beklagte nach Erledigung des Klageverfahrens "erneut" über den Antrag auf Investitionszulage 1993 entschieden habe. Diese Entscheidung habe in einem "anderen" Verfahren stattgefunden. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Festsetzung der geltend gemachten Prozesszinsen zu Unrecht abgelehnt und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 101 FGO). Der Kläger hat gemäß § 236 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 einen Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen in der begehrten und tenorierten Höhe. Nach § 236 Abs. 1 AO sind Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Dies gilt nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erledigt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Bei dem Anspruch auf Investitionszulagen handelt es sich zwar nicht um einen Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruch im Sinne des § 236 AO. Die Vorschrift ist aber gemäß § 7 Abs. 1 InvZulG 1993 auf Investitionszulagen entsprechend anzuwenden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26.04.1985 III R 24/82, BStBl. II 1985, 546). Nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist § 236 Abs. 1 Satz 1 AO dann entsprechend anwendbar, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes erledigt. Im Streitfall hat sich der ursprüngliche Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Köln (Az.: 12 K 6773/95), mit dem der Kläger die Festsetzung einer Investitionszulage für das Jahr 1993 in Höhe von ......., .. DM begehrte, dadurch erledigt, dass der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 17.03.1995 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.10.1995 aufgehoben und der Kläger daraufhin die Klage absprachegemäß zurückgenommen hat. Die Beendigung der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) durch Klagerücknahme steht dabei der Anwendung des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen. Der Senat folgt insoweit der Rechtssprechung des BFH, wonach eine "Erledigung" nach Sinn und Zweck der Regelung des § 236 AO auch dann anzunehmen ist, wenn ein anhängiger Rechtsstreit durch eine Klagerücknahme beendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.1994 I R 38/93, BStBl. II 1995, 37). Der Normzweck des § 236 AO liegt nämlich darin, dem Gläubiger eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren. An der Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen jegliche Möglichkeit zur Nutzung des Vergütungsbetrages entzogen wurde, ändern die prozessrechtlichen Wirkungen einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nichts. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und des tatsächlichen Entzugs der Kapitalnutzung ist daher für den Anspruch auf Prozesszinsen die verfahrensrechtliche Art der Prozessbeendigung (Hauptsacheerledigung oder Klagerücknahme) irrelevant. Dass die Klagerücknahme im Streitfall nicht (erst) nach Erlass des Bescheides erfolgte, mit dem die begehrte Investitionszulage festgesetzt wurde, sondern bereits nach Aufhebung des Ablehnungsbescheides, steht einem Verzinsungsanspruch gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen. Diese Regelung enthält nämlich zwei Tatbestandsalternativen, die auch bei der Geltendmachung eines Steuervergütungsanspruches nebeneinander zur Anwendung kommen. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO sieht einen Verzinsungsanspruch zum einen dann vor, wenn sich ein Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt und zum anderen, wenn die Erledigung durch Erlass des beantragten Verwaltungsaktes eintritt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich bei einer (Verpflichtungs-)Klage, die auf Gewährung einer Steuervergütung gerichtet ist, ein Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen nur im Rahmen der letzten Alternative ergeben kann, d. h., wenn die Erledigung nach Erlass des begehrten Vergütungsbescheides bzw. nach einer entsprechenden verbindlichen Zusage der Finanzverwaltung eintritt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO sind nämlich auch dann erfüllt, wenn, wie im Streitfall, die Klage auf Erlass eines Vergütungsbescheides dadurch beendet wird, dass die Finanzverwaltung einen ursprünglich aus verfahrensrechtlichen Gründen (Verfristung) erlassenen Ablehnungsbescheid aufhebt und eine neue Sachentscheidung zusagt. Kommt es in diesem Falle letztlich zur Gewährung einer Vergütung bzw. zur Festsetzung einer Investitionszulage, so ist der Auszahlungsbetrag ab dem Tage der Rechthängigkeit der Klage zu verzinsen. Dies muss auf jeden Fall dann gelten, wenn, wie im Streitfall, die (ursprüngliche) Klage unmittelbar auf Gewährung der Vergütung und nicht lediglich auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung gerichtet war. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO sieht in seiner ersten Alternative vor, dass § 236 Abs. 1 entsprechend anzuwenden ist, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Der erkennende Senat sieht weder nach dem Wortlaut noch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung des § 236 AO eine Beschränkung dieser Alternative auf Anfechtungsklagen. Jede Verpflichtungsklage beinhaltet außer dem Verpflichtungs- notwendigerweise auch ein Anfechtungsbegehren, gerichtet auf Beseitigung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung. Allerdings wird die auch insoweit bestehende Anfechtungsklage von der Verpflichtungsklage absorbiert (§ 40 Abs. 1 FGO), wenn es um die Anfechtung einer Ablehnung geht (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.1970 IV 7/65, BStBl. II 1970, 625). Es gibt somit auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage regelmäßig einen angefochtenen Verwaltungsakt, dessen Aufhebung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 236 Abs. 1 AO einen Anspruch auf Prozesszinsen zur Folge haben kann, wenn (bereits) die Aufhebung zur Beendigung des Rechtsstreits führt. In diesem Sinne geht wohl auch der BFH davon aus, dass auch die erste Alternative des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Steuervergütung zur Anwendung kommen kann. So führt er in seiner Entscheidung vom 29.04.1997 VII R 91/96, BStBl. II 1997, 476 aus, dass (auch) bei Gewährung einer Steuervergütung eine Prozessverzinsung nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Erledigung durch Aufhebung oder Änderung eines ablehnenden oder rückfordernden Steuervergütungsbescheides oder durch den Erlass eines gewährenden Bescheides voraussetzt. Eine Beschränkung des Verzinsungsanspruchs im Rahmen von Verpflichtungsklagen auf die Fälle, in denen bereits der Bewilligungsbescheid erlassen wurde, findet sich in dieser Aussage nicht. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck oder der Systematik des § 236 AO. Nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist Abs. 1 dieser Vorschrift "entsprechend" anzuwenden. Die Vorschrift ist eine Verweisungsnorm nicht lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen (Verzinsung), sondern auch bezüglich des Rechtsgrundes der Verzinsung. Soweit die Vorschrift eine eigenständige Regelung enthält, nimmt sie den Regelungsgehalt der Bezugsnorm voll in sich auf. Die Verweisung in § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO auf Abs. 1 hat deshalb zur Folge, dass Prozesszinsen nur dann anerkannt werden können, wenn der angestrengte Rechtsstreit kausal für die Herabsetzung der Steuer bzw. die Gewährung der Steuervergütung war (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.2003 X R 48/01, BStBl. II 2004, 169). Für diesen Fall soll dem Steuerpflichtigen für die Vorenthaltung des Kapitals ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung gewährt werden. Diese Anforderung ist im Streitfall unzweifelhaft erfüllt. Die Festsetzung der Investitionszulage 1993 wäre ohne den ursprünglichen Rechtsstreit nicht denkbar. Der Beklagte hat sowohl in dem ursprünglichen Ablehnungsbescheid wie in der Einspruchsentscheidung die Gewährung einer Investitionszulage im Hinblick auf den verspäteten Antragseingang abgelehnt und Wiedereinsetzungsgründe verneint. Hätte der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung der Investitionszulage nicht gerichtlich weiter verfolgt, so wäre die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 31.10.1995 in Bestandskraft erwachsen. Die Gewährung der Investitionszulage 1993 wäre ihm endgültig versagt geblieben. Erst die gerichtliche Klärung, dass im Streitfall zu Gunsten des Klägers Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, ermöglichte den Erlass des Investitionszulagenbescheides vom 12.05.2000. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich in Bezug auf den Streitfall aus der Verweisung auf § 236 Abs. 1 AO nicht. § 236 Abs. 1 AO, der den Grundtatbestand des Anspruch auf Prozesszinsen regelt, macht vielmehr im Gegenteil deutlich, dass die geforderte Kausalität zwischen Rechtsstreit und Steuerherabsetzung oder Steuervergütung auch dann gegeben ist, wenn "aufgrund" einer gerichtlichen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird". Der bei Gericht anhängige Rechtsstreit muss demnach zwar ursächlich für die Herabsetzung der Steuer oder die Gewährung der Steuervergütung sein. Die Herabsetzung der Steuer oder die Gewährung der Steuervergütung muss aber auch im Rahmen des Grundtatbestandes nicht durch das Gericht selbst erfolgen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn eine Steuervergütung aufgrund einer solchen Entscheidung gewährt wird. Insoweit bestehen offensichtlich auch von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken. Dementsprechend sind nach AEAO zu § 236 Nr. 1 b die Voraussetzungen für die Zahlung von Prozesszinsen u. a. auch dann erfüllt, wenn eine Steuervergütung aufgrund einer Gerichtsentscheidung gemäß § 100 Abs. 3 FGO gewährt wurde. Gemäß § 100 Abs. 3 FGO kann das Gericht den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, falls es eine weitere umfangreiche Sachaufklärung für erforderlich hält. Auch in diesen Fällen ist die Entscheidung des Finanzgerichts, durch die eine ablehnende Verwaltungsentscheidung aufgehoben wird, kausal für die Gewährung einer später festgesetzten Vergütung. Die Festsetzung der Vergütung hängt allerdings, ebenso wie im Streitfall, letztlich von einer Überprüfung und Entscheidung der Finanzverwaltung ab. Der Kläger hat demnach bereits nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 (Erledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes) i.V.m. § 236 Abs. 1 AO einen Anspruch auf Festsetzung der begehrten Prozesszinsen Nach der Auffassung des Senats sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 236 Abs. 1 AO im Streitfall im übrigen selbst dann erfüllt, wenn man entgegen der zuvor dargestellten Rechtsauffassung davon ausginge, dass im Rahmen von Verpflichtungsklagen eine Verzinsung grundsätzlich nur in Betracht käme, wenn die Erledigung des Rechtsstreits auf dem Erlass des beantragten Vergütungsbescheides oder auf einer entsprechenden Zusage beruht. Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles kommt der Senat nämlich zu dem Ergebnis, dass diese Regelung im Streitfall auch über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus zur Anwendung kommen muss. Der Kläger hat im Rahmen des Rechtsstreits 12 K 6773/95 unmittelbar auf Festsetzung einer Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 in Höhe von ......., ..DM geklagt. Im Hinblick auf die Gewährung der Investitionszulage für das Jahr 1992 durch das Finanzamt .......... war zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage gegeben sind. Der Streit beschränkte sich ausschließlich auf die Verfristung des Antrages. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte (erkennbare) Bedenken gegen die Erfolgsaussichten des Antrages hatte, für den Fall, dass die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Dementsprechend wurde nach Klärung der Wiedereinsetzungsfrage durch das Gericht dem Antrag des Klägers auch nahezu uneingeschränkt stattgegeben. Hätte der Kläger den ursprünglichen Rechtsstreit bis zur endgültigen Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Investitionszulage 1993 aufrecht erhalten, wäre der Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen in dem jetzt beantragten Umfang auch nach Auffassung des Beklagten gerechtfertigt gewesen. Der Streitfall ist mit diesen Besonderheiten im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 236 Abs. 1 AO dem Fall gleichzustellen, bei dem sich ein Rechtsstreit durch den (unmittelbaren) Erlass des beantragten begünstigten Verwaltungsaktes erledigt. Da zum Zeitpunkt der Klagerücknahme keine erkennbaren Zweifel an dem Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bestanden, hält es der Senat für unangemessen, einen Anspruch auf Erstattung von Prozesszinsen zu verweigern. Dies würde einem übertriebenen Formalismus gleichkommen. Bei dieser Beurteilung verkennt das Gericht nicht, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO) und dementsprechend eine Verzinsung grundsätzlich nur nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997 VII R 91/96, BStBl. II 1997, 476). Dies schließt allerdings eine "analoge" Anwendung des § 236 AO bzw. eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation dieser Vorschrift nicht von vornherein aus. Soweit davon auszugehen ist, dass nach Sinn und Zweck der Regelung als auch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ein bestimmter Sachverhalt zur Erstattung von Prozesszinsen führen soll, kommt eine Anwendung der Vorschrift auch über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1987 I R 350/83, BStBl. II 1988, 600). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 236 AO sicherstellen, dass dem Gläubiger eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung für die Vorenthaltung des Kapitals gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.2003 X R 48/01, BStBl. II 2004, 169). Mit der Regelung in § 236 Abs. 2 hat er darüber hinaus deutlich gemacht, dass er diesen Anspruch auch dann für gerechtfertigt hält, wenn die Verwaltung selbst den begünstigenden Verwaltungsakt erlässt, solange nur der anhängige Rechtsstreit letztlich ursächlich für die begünstigende Entscheidung war. Würde man Fälle wie den Streitfall, in denen die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erstrittene Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Grunde dem Erlass des begünstigenden Bescheides gleichkommt, von der Verzinsung ausnehmen, so würde dies dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers entgegenstehen. Der Anspruch des Klägers auf Erstattungszinsen scheitert letztlich auch nicht am Ablauf der Festsetzungsfrist. Gemäß § 239 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Prozesszinsen ein Jahr, wobei nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erstattungsbetrag und die Steuervergütung ausgezahlt worden ist. § 239 Abs. 1 Satz 1 sieht allerdings vor, dass auf Zinsen die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Im Streitfall wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 Satz 1 AO hinausgeschoben. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über einen Antrag auf Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden worden ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt wurde. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat im Juni 2000 bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten telefonisch einen Antrag auf Festsetzung der Prozesszinsen gestellt. Über diesen Antrag ist bisher nicht unanfechtbar entschieden worden. Unerheblich ist insoweit, dass der Antrag mündlich gestellt wurde. Ein Antrag nach § 171 Abs. 3 Satz 1 AO ist grundsätzlich nicht formgebunden und kann dementsprechend auch fernmündlich gestellt werden. Es bedarf lediglich einer vom Willen des Steuerpflichten getragenen Erklärung, dass die Finanzbehörde eine bestimmte Amtshandlung vornehmen soll (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 21.04.1999 I 43/97, EFG 1999, 879; Frotscher in Schwarz, § 171 AO, Tz. 8). Der Kläger hat in diesem Sinne im Juni 2000 einen wirksamen Antrag auf Festsetzung der Prozesszinsen gestellt, der bis heute den Ablauf der Festsetzungsfrist verhindert hat. Die festzusetzenden Prozesszinsen berechnen sich antragsgemäß wie folgt: Investitionszulage: ....... DM (abgerundet) Beginn der Rechtshängigkeit: 29.11.1995 Auszahlung der Investitionszulage: 14.06.2000 Zinslauf in vollen Monaten: 4 Jahre und 6 Monate 54 Monate x 0,5 % = 27 % x ....... DM = ...... DM = ......,.. €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.