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Urteil

2 K 5219/01

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Voraussetzung für die Erstattung der Vorsteuer nach §§59 ff. UStDV ist, dass der Antragsteller im Vergütungszeitraum im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat. • Unternehmerbescheinigung nach §61 Abs.3 UStDV, die den richtigen Vergütungszeitraum nennt, ist materielle Voraussetzung der Vorsteuervergütung; ihre fehlende Vorlage trifft den Antragsteller. • Die Originalrechnungen sind nach europarechtskonformer Auslegung des §18 Abs.9 UStG dem Vergütungsantrag innerhalb der dort genannten (Ausschluss‑)Frist beizufügen. • Erbringt oder vermittelt der Antragsteller Versicherungsleistungen, scheidet das Vorsteuervergütungsverfahren aus, soweit solche Umsätze im Inland ausgeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Vorsteuervergütung: Unternehmerbescheinigung und Originalrechnungen als materielle Voraussetzungen • Voraussetzung für die Erstattung der Vorsteuer nach §§59 ff. UStDV ist, dass der Antragsteller im Vergütungszeitraum im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat. • Unternehmerbescheinigung nach §61 Abs.3 UStDV, die den richtigen Vergütungszeitraum nennt, ist materielle Voraussetzung der Vorsteuervergütung; ihre fehlende Vorlage trifft den Antragsteller. • Die Originalrechnungen sind nach europarechtskonformer Auslegung des §18 Abs.9 UStG dem Vergütungsantrag innerhalb der dort genannten (Ausschluss‑)Frist beizufügen. • Erbringt oder vermittelt der Antragsteller Versicherungsleistungen, scheidet das Vorsteuervergütungsverfahren aus, soweit solche Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Die Klägerin, eine im Ausland ansässige Aktiengesellschaft, bot Mitgliedern Auslandservices einschließlich Rücktransport, Travelservice und Vorteilsleistungen an; Versicherungsleistungen wurden durch Drittunternehmen (eFG, HiK, OP) abgesichert oder vermittelt. Sie beantragte beim Beklagten die Vergütung von Vorsteuern für 1997 in Höhe von 478.182,61 DM. Der Beklagte forderte Unterlagen, insbesondere Originalrechnungen und Nachweis, dass die Geschäftsleitung ausschließlich im Ausland liegt; die Klägerin legte Kopien und Bescheinigungen vor, reichte jedoch keine Unternehmerbescheinigung nach §61 Abs.3 UStDV für den Vergütungszeitraum und nicht alle Originalrechnungen innerhalb der Frist ein. Der Antrag wurde abgelehnt; die Klägerin klagte mit dem Einwand, sie habe mitgewirkt, sei keine Versicherungsunternehmerin und könne die fehlenden Bescheinigungen nicht fristgerecht nachreichen; sie rügte zudem verwaltungsseitige Unklarheiten. • Rechtliche Grundlage für das Vorsteuervergütungsverfahren bilden §§59 ff. UStDV auf Basis einschlägiger EU‑Richtlinien; Voraussetzung ist, dass im Vergütungszeitraum im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt wurden. • Die Klägerin hat nach Prüfung keine eigenen Versicherungsleistungen erbracht; die in Rede stehenden Versicherungsrisiken wurden durch Verträge mit Dritten abgedeckt. • Selbst wenn Vermittlungsleistungen vorliegen könnten, liegt der Leistungsort nach §3a UStG nicht im Inland, weil die Klägerin Unternehmerkunden im Inland nicht substantiiert dargelegt hat und Vertriebs‑/Betreuungsfunktionen im Inland durch die HiK wahrgenommen wurden. • Materielle Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens: Nach §61 Abs.3 UStDV ist eine behördliche Unternehmerbescheinigung des Ansässigkeitsstaates vorzulegen, die den Vergütungszeitraum abdeckt; die von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen erfüllten diese Anforderung nicht. • Die Vorlage der Originalrechnungen gehört nach europarechtskonformer Auslegung des §18 Abs.9 UStG zum Vergütungsantrag und ist innerhalb der dort genannten (Ausschluss‑)Frist einzureichen; die Klägerin hat die Originalbelege nicht fristgemäß vorgelegt. • Die Klägerin trägt die Darlegungs‑ und Feststellungslast für das Vorliegen der Vergütungsvoraussetzungen; fehlende oder unzureichende Nachweise sind zu ihren Lasten zu berücksichtigen. • Mangels materiell vollständiger Nachweise (Unternehmerbescheinigung bezogen auf den Vergütungszeitraum und Originalrechnungen innerhalb der Frist) war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keine Vorsteuererstattung, weil sie die materiellen Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens nicht erfüllt hat: Es fehlt eine für den Vergütungszeitraum geeignete Unternehmerbescheinigung nach §61 Abs.3 UStDV und die Originalrechnungen wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt. Soweit strittig war, ob Umsätze aus Versicherungsleistungen oder Vermittlung im Inland erbracht wurden, konnte dies die Klägerin nicht substantiiert darlegen; sie trägt hierfür die Feststellungslast. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Originalrechnungen innerhalb der Frist vorzulegen sind, wurde die Revision zum BFH zugelassen.