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Urteil

13 K 7115/00

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Emissionsdisagien bei der Ausgabe festverzinslicher Wertpapiere sind steuerlich kein Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag und daher nicht als aktive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs.5 Nr.1 EStG anzusetzen. • Das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht des § 250 Abs.3 HGB für Disagien stellt insoweit eine Bilanzierungshilfe dar und führt nicht zu einer Aktivierung in der Steuerbilanz. • Agien (Aufgelder) erfüllen keine Voraussetzung für passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs.5 Nr.2 EStG, weil keine zeitbezogene Gegenleistung des Emittenten vorliegt. • Korrekturen bilanzrechtlicher Fehler sind grundsätzlich im ursprünglichen Fehlerjahr vorzunehmen; dadurch vermindert sich das zu versteuernde Einkommen 1991 entsprechend.
Entscheidungsgründe
Emissionsagien/Disagien: Kein aktiver RAP, passive RAP unzulässig • Emissionsdisagien bei der Ausgabe festverzinslicher Wertpapiere sind steuerlich kein Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag und daher nicht als aktive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs.5 Nr.1 EStG anzusetzen. • Das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht des § 250 Abs.3 HGB für Disagien stellt insoweit eine Bilanzierungshilfe dar und führt nicht zu einer Aktivierung in der Steuerbilanz. • Agien (Aufgelder) erfüllen keine Voraussetzung für passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs.5 Nr.2 EStG, weil keine zeitbezogene Gegenleistung des Emittenten vorliegt. • Korrekturen bilanzrechtlicher Fehler sind grundsätzlich im ursprünglichen Fehlerjahr vorzunehmen; dadurch vermindert sich das zu versteuernde Einkommen 1991 entsprechend. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft und emittierte 1991 festverzinsliche Schuldverschreibungen. In den Steuerbilanzen wurden bei Emissionen Disagien als aktive Rechnungsabgrenzungsposten und Agien als passive RAP bilanziert und über die Laufzeit aufgelöst. Das Finanzamt änderte den Körperschaftsteuerbescheid 1991 und nahm bilanzielle Korrekturen vor; Streit verblieb allein bei der Behandlung der Emissionsdisagien und Agien. Die Klägerin begehrte die Aufhebung aktiver RAP aus Emissionen und begehrte zugleich passive RAP für Agien; das Finanzamt lehnte dies ab und qualifizierte Disagien als zinsähnliche Aufwendungen mit zeitanteiliger Auflösung. Der Senat hat im Klageverfahren geprüft, ob die Voraussetzungen der §§ 4, 5 EStG bzw. § 250 HGB erfüllt sind und ob handelsrechtliche Wahlrechte steuerlich zu berücksichtigen sind. • Teilweise Erfolg der Klage: Ansatz aktiver RAP ist unzulässig, Klageantrag zu passiven RAP wird abgewiesen. • Rechtliche Voraussetzungen für aktive RAP nach § 5 Abs.5 Nr.1 EStG sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, Aufwand und Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag; bei Emissionsdisagien fehlt die zeitraumbezogene Vorleistung, weil es sich um Kaufpreisabschläge handelt und kein synallagmatisches Dauerschuldverhältnis besteht. • Die handelsrechtliche Vorschrift des § 250 Abs.3 HGB stellt ein Aktivierungswahlrecht dar, das im vorliegenden Fall nur Bilanzierungshilfe ist; Bilanzierungshilfen sind nach ständiger Rechtsprechung steuerlich nicht zu beachten, sodass kein Aktivierungszwang in der Steuerbilanz besteht. • Für passive RAP nach § 5 Abs.5 Nr.2 EStG fehlt es an einer zeitbezogenen Gegenleistung der Emittentin; Agien sind daher keine abzugsfähigen passiven Rechnungsabgrenzungsposten. • Bilanzberichtigungen sind nach § 4 Abs.2 Satz1 EStG in dem Jahr vorzunehmen, in dem der Fehler verursacht wurde; daher sind die bilanzierten aktiven RAP aus 1990/1991 rückgängig zu machen und korrespondierend passive RAP zu korrigieren. • Konsequenz für das Steuerergebnis: Durch die Korrekturen vermindert sich das zu versteuernde Einkommen 1991 um den errechneten Betrag; das Gericht stellte die konkrete Berechnung im Tenor fest. • Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Frage der Behandlung von Emissionsagien/Disagien ist nicht abschließend geklärt. Die Klage ist teilweise begründet: Aktive Rechnungsabgrenzungsposten für Emissionsdisagien waren nicht anzusetzen, weil die Disagien wirtschaftlich Kaufpreisabschläge und keine zeitraumbezogene Vorleistungen sind. Passive RAP für Agien sind ebenfalls nicht anzusetzen, da keine zeitbezogene Gegenleistung des Emittenten vorliegt. Folglich ist der Körperschaftsteuerbescheid 1991 insoweit zu ändern; das zu versteuernde Einkommen 1991 vermindert sich entsprechend der vom Gericht festgestellten Berechnung. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, die Kostenquote wurde auf 80% Klägerin/20% Beklagter verteilt und die Revision zugelassen.