Urteil
5 K 625/00
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die zivilrechtlich wirksame Übertragung von Miteigentumsanteilen an eine GbR kann steuerlich als Anschaffung im Sinne des § 7 Abs.1, 4 EStG zu behandeln sein.
• § 39 Abs.2 Nr.2 AO begründet keine Allgemeinwirkung, zivilrechtliche Veräußerungen als steuerlich unbeachtlich zu qualifizieren; die Vorschrift dient nur der Zurechnung gesamthänderischer Wirtschaftsgüter.
• Eine Gestaltung ist nur dann nach § 42 AO missbräuchlich, wenn sie steuerliche Ziele ohne nachvollziehbaren nichtsteuerlichen Zweck verfolgt; die Zusammenführung von Bruchteilsgemeinschaften in eine GbR kann wirtschaftliche Zwecke erfüllen und damit gerechtfertigt sein.
• Für Gebäude, die nicht Betriebsvermögen sind, gilt als Regelsatz der AfA nach § 7 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG; § 7 Abs.4 Satz2 EStG verlangt substantiierten Vortrag zur Begrenzung der Nutzungsdauer abweichend vom Regelfall.
Entscheidungsgründe
Übertragung von Bruchteilseigentum an GbR: Anschaffungstatbestand und beschränkte AfA • Die zivilrechtlich wirksame Übertragung von Miteigentumsanteilen an eine GbR kann steuerlich als Anschaffung im Sinne des § 7 Abs.1, 4 EStG zu behandeln sein. • § 39 Abs.2 Nr.2 AO begründet keine Allgemeinwirkung, zivilrechtliche Veräußerungen als steuerlich unbeachtlich zu qualifizieren; die Vorschrift dient nur der Zurechnung gesamthänderischer Wirtschaftsgüter. • Eine Gestaltung ist nur dann nach § 42 AO missbräuchlich, wenn sie steuerliche Ziele ohne nachvollziehbaren nichtsteuerlichen Zweck verfolgt; die Zusammenführung von Bruchteilsgemeinschaften in eine GbR kann wirtschaftliche Zwecke erfüllen und damit gerechtfertigt sein. • Für Gebäude, die nicht Betriebsvermögen sind, gilt als Regelsatz der AfA nach § 7 Abs.4 Satz1 Nr.2 EStG; § 7 Abs.4 Satz2 EStG verlangt substantiierten Vortrag zur Begrenzung der Nutzungsdauer abweichend vom Regelfall. Gründungsgesellschafter mehrerer Bruchteilsgemeinschaften verkauften am 30.12.1993 ihre Miteigentumsanteile an drei vermieteten Grundstücken an eine neu gegründete GbR. Die GbR führte im Namen fälschlich den Zusatz "mit beschränkter Haftung"; die Zahlung des Kaufpreises und der Einlagen erfolgte Anfang 1994. Die Klägerin als GbR geltend machte für 1994–1996 hohe AfA-Beträge auf Basis der Anschaffungskosten und einer Nutzungsdauer von 25 Jahren (4 %). Das Finanzamt berücksichtigte nur minimale AfA-Beträge und versagte im Wesentlichen die Abschreibungen mit Verweis auf Personenidentität nach § 39 Abs.2 Nr.2 AO und auf missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO). Die Kläger bestritten dies und führten wirtschaftliche, organisatorische und nutzungsbezogene Gründe für die GbR-Bildung und die kürzere Nutzungsdauer an. Das FG überprüfte, ob ein Anschaffungsvorgang vorliegt, ob die Gestaltung missbräuchlich ist und in welcher Höhe AfA nach § 7 EStG zuzugestehen ist. • Anschaffungstatbestand: Die zivilrechtlich wirksame Veräußerung der Miteigentumsanteile an die GbR stellt einen Anschaffungsvorgang im Sinne des § 7 Abs.1, 4 EStG dar; dem Erwerber (GbR) sind Anschaffungskosten zuzurechnen. • § 39 Abs.2 Nr.2 AO: Diese Norm dient nur der steuerlichen Zurechnung gesamthänderischer Wirtschaftsgüter zu den Beteiligten und begründet keine generelle steuerliche Nichtbeachtung zivilrechtlicher Veräußerungen; Personenidentität der Beteiligten liegt nicht vor, weil Beteiligungsverhältnisse zwischen Bruchteilsgemeinschaften und GbR unterschiedlich waren. • § 42 AO und Missbrauch: Die Gestaltung (Gründung der GbR und anschließender Erwerb durch Kauf) verfolgte wirtschaftlich nachvollziehbare nichtsteuerliche Zwecke (Zentralisierung, effizientere Verwaltung); daher liegt kein Missbrauch vor und § 42 AO greift nicht. • Rechtsfolgen bei Einlagealternative: Selbst bei Einbringung statt Barkauf würde nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein tauschähnlicher Vorgang vorliegen, der auf Seiten der Gesellschaft Anschaffungskosten begründet; daher ändert dies nichts an der steuerlichen Anerkennung von AfA. • Höhe der AfA (§ 7 Abs.4 EStG): Regelabschreibung für vor 1925 fertiggestellte Gebäude beträgt 2,5 % p.a.; abweichende kürzere Nutzungsdauer nach § 7 Abs.4 Satz2 EStG setzt konkreten, substantiierten und überwiegend wahrscheinlichen Vortrag zu technischen oder wirtschaftlichen Mängeln voraus, den die Kläger nicht ausreichend erbracht haben. • Nießbrauchsrechte: Bestehende Nießbrauchsrechte begründen keine zusätzliche, selbständige AfA-Berechtigung, weil hierfür Anschaffungskosten für den Nießbrauch nach den Akten nicht vorliegen. • Ergebnisermittlung: Unter Zugrundelegung der vom Finanzamt nicht bestrittenen Bemessungsgrundlagen sind AfA-Beträge in Höhe von 2,5 % der Bemessungsgrundlagen festzustellen: 936.487,00 DM für 1994 und jeweils 935.826,00 DM für 1995 und 1996. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile an die GbR einen steuerlich relevanten Anschaffungsvorgang darstellt; die GbR ist daher berechtigt, AfA nach § 7 Abs.1, 4 EStG zu berücksichtigen. Ein Verweis auf Personenidentität nach § 39 Abs.2 Nr.2 AO ist unbegründet, weil die Beteiligungsverhältnisse zwischen den einzelnen Bruchteilsgemeinschaften und der GbR nicht identisch waren und § 39 AO ohnehin nicht die Nichtberücksichtigung zivilrechtlicher Veräußerungen bewirkt. Die Gestaltung ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, weil nachvollziehbare nichtsteuerliche wirtschaftliche Zwecke vorliegen. Mangels substantiiertem Vortrag zur verkürzten Nutzungsdauer bleibt es beim Regelfall; daher ist eine AfA von 2,5 % jährlich anzuerkennen. Aufgrund der festgestellten Bemessungsgrundlagen sind die Einkünfte der Klägerin zu 1. für 1994 unter Berücksichtigung von AfA in Höhe von 936.487,00 DM und für 1995 sowie 1996 jeweils in Höhe von 935.826,00 DM neu festzustellen. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Klage im Übrigen ist abzuweisen.