Urteil
15 K 7573/01
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2005:0422.15K7573.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, für 1999 Kindergeld für dessen am 00.00.1977 geborenen Sohn K zu erhalten. 3 Dieser war bis Ende August des Streitjahres im zweiten und ab 1. September 1999 im dritten Lehrjahr als Auszubildender für den Beruf des ... bei der Firma L GmbH beschäftigt. Nachdem der Beklagte dem Kläger zunächst antragsgemäß Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 1999 in Höhe von monatlich 250 DM gewährt hatte, trat er in eine Überprüfung dieser Prognoseentscheidung ein. In deren Rahmen machte der Kläger Werbungskosten des Sohnes in Form von Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstelle für 220 Tage über eine Strecke von 30 km geltend. Des weiteren legte er eine handschriftliche Barquittung vom 23.12.1999 einer "Firma E" vor, in der der Kauf eines gebrauchten McIntosh - Rechners nebst eines ebenfalls gebrauchten 19-Zoll-Monitors durch den Sohn für 2.000 DM bestätigt wird. Die vorgelegte Kopie der Lohnsteuerkarte des Sohnes weist für das gesamte Jahr 1999 einen Brutto-Arbeitslohn von 17.849 DM sowie einen Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 3.568,43 DM aus. Der Ausbildungsvertrag des Sohnes sah eine Ausbildungsvergütung im zweiten Lehrjahr von 1.325 DM monatlich vor, die im dritten Jahr um 100 DM auf 1.425 DM anstieg, so dass rein rechnerisch der Brutto-Arbeitslohn um 400 DM höher hätte liegen müssen. 4 Der Beklagte hob mit auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützten - Bescheid vom 10. April 2001 die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K für das Jahr 1999 auf und forderte unter Berufung auf § 37 Abs. 2 AO den Betrag von 3.000 DM zurück. Er erläuterte in einer Anlage zum Bescheid, dass die Fahrtstrecke des Sohnes sich laut Routenprogramm auf 25,1 km, also aufgerundet 26 km, belaufe und damit Werbungskosten in Höhe von 4.004 DM anzuerkennen seien. Die Aufwendungen für den Computer würden mit der Halbjahres-AfA in Höhe von 250 DM anerkannt. Der Grenzbetrag von 13.020 DM werde angesichts des o. g. Bruttoarbeitslohnes überschritten. 5 Seinen dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger im wesentlichen damit, dass der Ansatz für die gebraucht gekaufte Computeranlage fehlerhaft sei, da die AfA zumindest 50% betragen müsse; zudem sei für den Monitor mit einem Preis von 450 DM ein Abzug in voller Höhe anzusetzen. 6 Wegen der Absicht seines Sohnes, nach Abschluss der gewerblichen Ausbildung im Jahr 2000 ein Aufbaustudium in einem Medienberuf aufzunehmen, habe dieser zwei Informationsreisen zu geeigneten Hochschulen unternommen. Zunächst sei er vom 1.10. bis 2.10.1999 zur Universität Weimar gefahren, was zu Werbungskosten in Höhe von 520 DM (= 960 km x 0,52 DM zuzüglich 20 DM Verpflegungsmehraufwand) geführt habe. Eine zweite Fahrt habe vom 29.11. bis zum 30.11.1999 zur FH Augsburg, Studiengang Mutimedia, geführt, wofür Werbungskosten in Höhe von 1.160 km x 0,52 DM zuzüglich 20 DM Verpflegungsmehraufwand also insgesamt 624 DM - zu berücksichtigen seien. Die Fahrten seien jeweils mit dem eigenen PKW durchgeführt worden; Benzinquittungen seien nicht aufbewahrt worden. Übernachtungskosten seien nicht angefallen; so sei die Fahrt nach Augsburg gezielt mit einem Besuch des in München wohnenden Bruders verbunden worden. 7 Schließlich reichte der Kläger noch eine ohne Namensnennung ausgestellte Quittung eines Möbelhauses vom 13.11.1999 über den Kauf eins PC-Tisches sowie eines Drehstuhles über insgesamt 228 DM ein, die per EC-Cash-Verfahren bezahlt worden sind. 8 Der Sohn des Klägers beschrieb am 18.8.2001 in einem Formular-Fragebogen, auf den hier verwiesen wird (Bl.140 Kindergeld-Akte) Art und Umfang der Tätigkeit am o. g. Computer und reichte Fotos von seinem PC-Arbeitsplatz ein. 9 Auf Auskunftsersuchen des Beklagten hin, warum die Ausbildungsvergütung nicht ab 1.9.99 angehoben worden sei, teilte für den Ausbildungsbetrieb der Zeuge L am 20.10.2001 mit, die Ausbildungsvergütung für das dritte Lehrjahr sei auf Wunsch des Auszubildenden in Höhe des zweiten Lehrjahres beibehalten worden. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2001 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Einkommen des Sohnes überschreite mit 15.015 DM den Grenzbetrag von 13.020 DM. 11 Die Aufwendungen für den Computer sowie die PC-Möbel seien nicht als Werbungskosten anzusetzen, weil nicht belegt sei, dass der Sohn diese Möbel aus seinen Mitteln erworben habe. 12 Das anzusetzende Einkommen an Ausbildungsvergütung sei so anzusetzen wie vertraglich vereinbart. Der Wusch des Sohnes des Klägers auf abweichende Auszahlung stelle einen unerheblichen Verzicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG dar. 13 Die Fahrten nach Weimar und Augsburg seien nicht belegt worden; zudem seien sie allenfalls als Sonderausgaben zu behandeln und damit bei der Berechnung des Kindergelds nicht zu berücksichtigen. 14 Nach Auskunft des Landesvermessungsamtes für das Land NRW betrage die vom Sohn des Klägers angegebene Fahrtstrecke 21 km, so dass am Fahrtkosten als Werbungskosten nunmehr noch 3.234 DM (220 Tage x 21 km x 0,70 DM) anzusetzen seien. 15 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Festsetzung von Kindergeld für 1999 weiter verfolgt. 16 Er begründet seine Klage im wesentlichen wie folgt . 17 Es liege kein unbeachtlicher Gehaltsverzicht vor. Zunächst hat der Kläger dazu weiter vorgetragen, es sei zwischen seinem Sohn und dem Ausbildungsleiter besprochen worden, dass der Sohn für die zurückbehaltenen Zahlungen folgende Gegenleistungen erhalten sollte: Anschaffung berufsbezogener Fachliteratur zwecks Weiterbildung und Vertiefung von ausbildungsspezifischen Computerprogrammen, Gestellung von Fachliteratur, Bildbänden und Kunstbüchern zur Auswertung für Grafik- und Designtechnische Programmierarbeiten, Kostenloser Zugang zu fachbezogenen Internetseiten und Auswertung der hier bereitgestellten Software sowie Anschaffung spezieller Software zur 3-D-Technik. Sollten die 400 DM dem Lohn hinzuzurechnen sein, seien die Sachleistungen ihrem Wert nach wiederum als Werbungskosten abzugsfähig. 18 Nach Beweisaufnahme hat der Kläger die Aussage des Zeugen L zum Gegenstand seines Vortrags gemacht, wonach die Abrede dahin gegangen sei, dass eine zunächst noch unbestimmte Sachleistung statt des Erhöhungsbetrages ab September erfolgen sollte. Am 15. Februar 2000 sei es dann zu dieser Sachleistung durch Lieferung eines Druckers seitens der Firma A GmbH (Epson Stylus Photo 1270, 790 DM zuzüglich 126,40 DM Umsatzsteuer, insgesamt 916,40 DM) gekommen. 19 Auf Vorhalt des Gerichts, dass es sich nach schriftlicher Bestätigung der Lieferfirma vom 15.4.2005 -- auf die hier vollinhaltlich Bezug genommen wird - nicht um einen Sonderpreis gehandelt habe, erklärt der Kläger, der Sohn habe aus seiner Sicht angenommen, er werde den Drucker über den Ausbildungsbetrieb zu einem günstigeren Preis erhalten, als er selbst hätte erzielen können. 20 Die Informationsfahrten seien von Sohn alleine mit einem Wohnmobil-Bus des Großvaters durchgeführt worden; für die Fahrt nach Augsburg habe der Sohn bei seinem Bruder in München übernachtet. 21 Bezüglich der Wegstrecke für die Fahrten des Sohnes vom Elternhaus nach G hat der Kläger zunächst behauptet, diese sei statt mit 21 km mit 25 bzw. 25,7 km anzusetzen. In der mündlichen Verhandlung hat er sich mit dem Ansatz der vom Senat ermittelten Werte einverstanden erklärt. 22 Nachdem der Kläger zunächst zum Nachweis der Anschaffung der PC-Möbel darauf verwiesen hatte, es handle sich um ein Handgeschäft des täglichen Lebens, hat er auf Aufforderung durch das Gericht Kontoauszüge über das Konto des Sohnes vorgelegt, auf denen die Abbuchung des Betrages für die Möbel ersichtlich ist. 23 Der Rechner sei anders als dies der Sohn in seiner Zeugenaussage bekundet habe von ihm dem Kläger für den Sohn aus Mitteln aus dem Verkauf eines dem Sohn gehörenden PKW angeschafft worden; der Sohn sei in wirtschaftlichen Dingen nicht so bewandert und erinnere sich falsch. 24 Nachdem das Gericht festgestellt hatte und durch amtliche Auskünfte bestätigt worden war, dass der Sohn des Klägers im streitigen Zeitraum eine Wohnung in L1 innegehabt hat, und dass er in 1999 an 46 Tagen Berufsschulunterricht gehabt hat, von denen er 3 Tage versäumt hat, trägt der Kläger dazu vor: Es sei im nachhinein nicht mehr sicher feststellbar, an welchen Tagen der Sohn von zu Hause bzw. von der gemeinsamen Wohnung mit der damaligen Freundin in L1 zum Ausbildungsbetrieb bzw. zur 1,5 km von der L1`er Wohnung entfernt gelegenen Berufsschule mit dem PKW gefahren sei. Er der Kläger schätze nach den Angaben seine Sohnes, dass 70 bis 80% der Fahrten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsschule von der L1`er Wohnung aus angetreten worden seien. Die Strecke von dort zum Ausbildungsbetrieb betrage 29,03 km. 25 Der Kläger hat sodann nähere Ausführungen zu den Fahrten nach Weimar und Augsburg gemacht, auf die hier vollinhaltlich verwiesen wird (Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juni 2003). 26 Der Kläger beantragt, 27 den Aufhebungs- sowie Rückforderungsbescheid betreffend das Kindergeld für den Sohn K für den Zeitraum 1999 aufzuheben. 28 Der Beklagte beantragt 29 Klageabweisung. 30 Er verweist dazu im wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen; mit den vom Senat ermittelten Wegstrecken ist er einverstanden. 31 Der zuständige Berichterstatter hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.2.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L sowie K. Wegen des genauen Beweisthemas wird auf den Beschluss vom 28.2.2005, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 7.4.2005 verwiesen. 32 Der Senat hat die Wegstrecken mit dem ihm amtlicherseits zur Verfügung gestellten Routenplaner unter Zugrundlegung der Angaben des Klägers bzw. der Zeugenaussage des Sohnes wie folgt im Einvernehmen mit den Beteiligten ermittelt: 33 C-G : 18 km 34 C-Berufsschule : 22 km 35 L1-G : 30 km 36 L1-Berufsschule : 1,5 km. 37 Ergänzend wird für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 9.7.2002, des Erörterungstermins mit Beweisaufnahme vom 7.4.2005 sowie das der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2005 Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.4.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. 40 Denn zu Recht hat der Beklagte den Kindergeldanspruch des Klägers für Januar bis Dezember 1999 verneint, weil gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung EStG -- ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt wird, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.020 DM im Kalenderjahr hat. Diese Grenze ist vorliegend überschritten. 41 Dabei legt der Senat als Bruttoeinkünfte des -- im Streitzeitraum volljährigen -- Sohnes des Klägers nicht die Werte des Bruttoarbeitslohnes des Sohnes laut dessen Lohnsteuerkarte zugrunde, sondern diejenigen laut ursprünglich vereinbartem Ausbildungsvertrag, also um jeweils 100 DM höher für die Monate September bis Dezember 1999, mithin einen Gesamtbetrag von 18.249 DM. 42 Denn gemäß § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG (jetzt: § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG) steht ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge der Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen. Ein "Verzicht" in Sinne dieser Norm führt also bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes für Zwecke der Festsetzung von Kindergeld nicht zur Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes. Dabei dient § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG der Missbrauchsabwehr (BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 16/02, BFHE 202, 156, BStBl II 2003, 746). Zutreffend bejahen Rechtsprechung und die ganz überwiegend vertretenen Auffassung im Schrifttum die Meinung, dass § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG dann einschlägig ist, wenn ein Verzicht auf Einkünfte oder Bezüge deshalb erfolgt, um dem Berechtigten den Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag zu erhalten, also andere einleuchtende Gründe für einen solchen Verzicht nicht gegeben sind (vgl. BFH a. a. O. m. w. Nachw.). 43 Derartige Gründe liegen hier nicht vor. 44 Der Wortlaut von § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG lässt nämlich auch die Auslegung zu, dass ein Verzicht im Sinne dieser Vorschrift dann vorliegt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Erhaltung des Kindergeldanspruchs Vereinbarungen trifft, die ursächlich dafür sind, dass ein Anspruch auf Einkünfte oder Bezüge nicht geltend gemacht werden kann, der ohne diese Vereinbarung bestanden hätte. Allein eine solche Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Sie will verhindern, dass ein Kind durch einen aus steuerlichen Gründen motivierten Verzicht auf zustehende Einkünfte oder Bezüge im Ergebnis eine Art Vertrag zu Lasten der Allgemeinheit in der Weise abschließen kann, indem es durch einen Verzicht auf einen ggf. geringfügigen Betrag dem Berechtigten den sonst nicht zustehenden Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhält (BFH a. a.O.). 45 So liegt der Fall hier, denn nach eigenem Vortrag des Klägers und den Bekundungen sowohl des Sohnes des Klägers als auch des weiteren Zeugen L als Ausbildungsleiter hat der Sohn gegenüber dem Betrieb den Wunsch geäußert, statt der Erhöhung des Lohnes um 100 DM monatlich Sachleistungen zu erhalten. Welche das waren, wann sie zu erbringen waren, welchen Wert sie haben sollten, ist in Zeitpunkt dieser vertraglichen Vereinbarung, die den Inhalt des ursprünglichen Ausbildungsvertrages änderte, völlig offen geblieben. Damit war eine Konstruktion möglich, durch spätere Bestimmung der Sachleistung und deren Erbringen erst im Folgejahr die Höhe der kindergeldschädlichen Einkünfte für das hier streitige Jahr zu kürzen. Einen sachlichen Grund kann der Senat jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden mit offen gebliebener Art und Weise, Werten sowie Leistungszeitpunkten nicht erkennen. Zwar hat der Sohn mit der Änderungsvereinbarung nicht auf seinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung vollständig verzichtet, sondern den Zahlungsanspruch in einen Anspruch auf eine Sachleistung umgewandelt, dabei jedoch durch das Hinausschieben der -- zunächst unbestimmt gebliebenen -- Fälligkeit dieses Teils seiner Ausbildungsvergütung ins folgende Kalenderjahr letztlich ebenso eine Art Vertrag zu Lasten der Allgemeinheit geschlossen wie in dem vom BFH (a.a.O.) entschiedenen Fall. 46 Diese Zweckrichtung der Änderungsvereinbarung des Sohnes mit dem Ausbildungsbetrieb wird daraus offensichtlich, dass diese Vereinbarung nur vordergründig auf Initiative des Sohnes als Vertragspartner zustande gekommen ist. Denn dieser hat sich nach eigener Einlassung und dem damit übereinstimmenden Vortrag des Klägers um finanzielle Dinge nie besonders gekümmert. Seine Initiative ging letztlich vom Kläger als dem Kindergeldberechtigten aus, wie dies der Sohn auch glaubhaft bekundet hat. 47 Von diesem derart erhöhten Bruttoarbeitslohn sind lediglich die Beträge abzusetzen, die beim Sohn Werbungskosten darstellen würden, nicht jedoch der von ihm gezahlte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Denn der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht im Streitjahr 1999 der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG sowie dem Begriff der "Einkünfte" i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit --wie im Streitfall-- sind danach der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (st. Rspr. des BFH, vgl. Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566 --Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen : BVerfG-Beschluss vom 30.9.2002 2 BvR 1781/00, HFR 2003, 76 -- ; Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 174/99, BFH/NV 2001, 1559; Beschluss vom 11. Dezember 2001 VI R 16/00, HFR 2002, 508; Urteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584.; Urteil vom 16. März 2004 VIII R 27/02, nicht amtlich veröffentlicht, Juris, Dok-Nr: STRE200450461; a. A. neuerdings BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911). 48 An derartigen Werbungskosten sind für den Sohn des Klägers an Fahrtkosten zwischen der elterlichen bzw. der eigenen L1`er Wohnung und dem Ausbildungsbetrieb sowie an Fahrtkosten für Dienstreisen zwischen den Wohnungen und der Berufschule insgesamt 3.606 DM anzuerkennen. Dabei wird der vom Kläger erklärte geschätzte Ansatz von 70% des Anteils der Fahrten, der von L1 aus angetreten worden ist, vom Senat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung als eigene Schätzung für den Ansatz der jeweiligen Anzahl der Tage übernommen (§ 96 Abs. 1 satz 1 FGO, § 162 AO); gegen die hier angesetzten Wegstrecken haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken mehr erhoben : 49 Fahrten zwischen C und G (Ausbildungsbetrieb) : 50 52 Tage x 18 km x 0,70 DM = 656 DM, 51 Fahrten zwischen L1 und G : : 52 122 Tage x 30 km x 0,70 DM = 2.562 DM, 53 Fahrten zur Berufsschule von L1 aus : 54 32 Tage x (aufgerundet) 4 km (Hin und Rückfahrt) x 0,52 DM = 67 DM, 55 Fahrten zur Berufsschule von C aus . 56 14 Tage x 22 km x 0,52 DM = 321 DM. 57 Als weitere Werbungskosten sind 228 DM Aufwendungen für die PC-Möbel anzusetzen, da diese wie der Kläger im Klageverfahren nachgewiesen hat der Sohn über sein Girokonto bezahlt hat und diese Aufwendungen solche für Gegenstände darstellen, die zur Sicherung der Einnahmen dienen § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei einem Auszubildenden, dessen Ausbildungsgang zwar noch "..." hieß, dessen Berufsbild sich jedoch bereits 1999 in einer Zeit des Umbruchs zum Mediengestalter befand, stellt die Anschaffung und Nutzung eines hochwertigen Rechners ein Arbeitsmittel dar. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines PC-Tisches sowie eines Drehstuhls zur entsprechenden Aufstellung und Nutzung des Rechners stellen daher ebenfalls Werbungskosten dar. 58 Offen lassen kann der Senat, ob auch ein Teil der Aufwendungen für den Rechner selbst oder die Aufwendungen für die Studienfahrt nach Weimar zu Werbungskosten des Sohnes geführt haben. 59 Denn die Fahrt nach München führt schon deswegen nicht zur Berücksichtigung als vergebliche vorweggenommene Werbungskosten für ein Aufbaustudium, weil die vom Kläger insoweit geltend gemachten Fahrtkosten des Sohnes untrennbar mit dem privat (mit-) veranlassten Besuch seines Bruders in München verknüpft war, wie der Sohn in seiner Zeugenaussage auch eingeräumt hat. Aufwendungen, die die zumindest nicht unwesentlich auch die private Lebensführung betreffen wie hier ein Verwandtenbesuch dürfen jedoch gemäß § 12 Nr. 1 EStG einkommensteuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 60 Selbst wenn die Fahrtkosten nach Weimar in Höhe von 520 DM als o. g. Werbungskosten anzusetzen wären, verbleiben die Einkünfte des Sohnes des Klägers auch dann noch über dem Grenzbetrag, wenn für die Aufwendungen für den Rechner samt Monitor eine AfA anzusetzen wäre wobei hier offen bleiben kann, ob diese Anlage vom Kläger dem Sohn geschenkt, aus dessen oder seinen eigenen Mitteln angeschafft worden ist, und wieso die angebliche Verkäuferfirma bei der Stadtverwaltung ihres angeblichen Firmensitzes nicht bekannt ist. 61 Denn der Rechner samt Monitor ist auf jeden Fall als einheitlich abzuschreibendes Wirtschaftsgut anzusehen (BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, und vom 10. März 2004 VI R 91/00, nicht veröffentlicht, Juris-Nr. STRE 200450602) und wäre selbst bei einer geschätzten Restnutzungsdauer als gebrauchtes Wirtschaftsgut mit 2 Jahren für den Streitzeitraum nur mit einer AfA von 425 DM zu berücksichtigen. Die Halbjahres-AfA betrüge nämlich angesichts des vorgetragenen Kaufs im Dezember 1999 500 DM, wobei der davon hier steuerlich abzugsfähige Anteil daran nach der insoweit glaubhaften Zeugenaussage und schriftlichen Bestätigung des Sohnes des Klägers 85% (nämlich 17 von 20 Stunden wöchentlich) betrüge, also zur AfA von 425 DM führen würde : 62 Arbeitslohn 18.249 DM, 63 abzüglich Werbungskosten 64 PC-Möbel 228 DM 65 Fahrtkosten wie oben 3.606 DM 66 fiktiv abgezogen : 67 Fahrkosten Weimar 520 DM 68 AfA Rechneranlage 425 DM 69 verbleiben 13.470 DM 70 Grenzbetrag 13.020 DM 71 übersteigender Betrag 450 DM. 72 Da der Grenzbetrag überschritten war, hat der Beklagte den Kindergeldbescheid zur Recht aufgehoben, § 70 Abs. 2 EStG, da diese Überschreitung erst nachträglich bekannt geworden ist. 73 Des weiteren war die Rückforderung von 3.000 DM im angefochtenen Bescheid rechtmäßig, da gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO eine Steuervergütung wie das Kindergeld zurückzuzahlen ist, wenn wie hier der Grund für die Zahlung hier der ursprüngliche Kindergeldfestsetzungsbescheid später wegfällt. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.