Urteil
1 K 1488/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit des Kindes während eines gesamten Kalendermonats ist der Anspruch auf Kindergeld für diesen Monat ausgeschlossen, auch wenn die Tätigkeit nur einen Monat dauerte.
• Die Tatbestände der Übergangszeit (§ 32 Abs.1 Nr.2 b EStG) und des Mangels eines Ausbildungsplatzes (§ 32 Abs.4 Nr.2 c EStG) sind einschränkend auszulegen: Vollzeiterwerbstätigkeit verdrängt die Berücksichtigung nach diesen Vorschriften.
• Wurde Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt, kann die Familienkasse dieses nach Aufhebung der Festsetzung zurückfordern (§ 37 AO).
• Die Monatsbetrachtung des Kindergeldrechts führt dazu, dass für einen Monat eine isolierte Prüfung vorzunehmen ist; sind an keinem Tag die Voraussetzungen erfüllt, ist das Kindergeld für den Monat zu versagen.
Entscheidungsgründe
Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes während eines Kalendermonats schließt Kindergeld aus • Bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit des Kindes während eines gesamten Kalendermonats ist der Anspruch auf Kindergeld für diesen Monat ausgeschlossen, auch wenn die Tätigkeit nur einen Monat dauerte. • Die Tatbestände der Übergangszeit (§ 32 Abs.1 Nr.2 b EStG) und des Mangels eines Ausbildungsplatzes (§ 32 Abs.4 Nr.2 c EStG) sind einschränkend auszulegen: Vollzeiterwerbstätigkeit verdrängt die Berücksichtigung nach diesen Vorschriften. • Wurde Kindergeld ohne rechtlichen Grund gezahlt, kann die Familienkasse dieses nach Aufhebung der Festsetzung zurückfordern (§ 37 AO). • Die Monatsbetrachtung des Kindergeldrechts führt dazu, dass für einen Monat eine isolierte Prüfung vorzunehmen ist; sind an keinem Tag die Voraussetzungen erfüllt, ist das Kindergeld für den Monat zu versagen. Der Kläger begehrt Kindergeld für August 2003 für seinen Sohn, der nach Abschluss schulischer Ausbildung im August 2003 eine Vollzeittätigkeit als Aushilfskassierer (37,5 Std./Woche; ausgezahlter Nettolohn 866,16 €) ausübte und zum 1. September 2003 ein Studium aufnahm. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für August 2003 auf und forderte gezahltes Kindergeld zurück; ab September gewährte sie Kindergeld weiter. Der Kläger rügt, es liege eine kurze Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten vor und die Tätigkeit sei typischer Semesterferienjob; zudem liege die Jahreseinkommensgrenze nicht überschritten. Die Klage richtet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes für August 2003. • Änderungen der für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnisse führen zu Aufhebung der Festsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung (§ 70 Abs.2 EStG). • Kindergeldberechtigung setzt u.a. Kinder i.S.d. § 32 EStG voraus; die Vorschriften des § 32 Abs.1 Nr.2 b und § 32 Abs.4 Nr.2 c EStG sind typisierend auszulegen zugunsten einer vergleichbaren Unterhaltssituation wie bei in Ausbildung befindlichen Kindern. • Eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes für einen ganzen Kalendermonat führt dazu, dass das Kind nicht typischerweise unterhaltsbedürftig gegenüber den Eltern ist; es kann seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten (BGB § 1602). • Die Tatbestände der Übergangszeit und des Fehlens eines Ausbildungsplatzes sind dadurch überlagert bzw. verdrängt, weil die Vollzeiterwerbstätigkeit den Ausbildungsbeginn ausschließt, soweit sie ausgeübt wird. • Das Monatsprinzip des Kindergeldrechts (§ 66 Abs.2, § 71 EStG) verlangt eine isolierte Prüfung des Monats; lagen an keinem Tag des Monats die Anspruchsvoraussetzungen vor, durfte das Kindergeld für diesen Monat aufgehoben werden. • Die Familienkasse ist nicht an ein Merkblatt gebunden; ein schutzwürdiges Vertrauen, das eine Aufhebung verhindert hätte, besteht nicht. • Gezahltes Kindergeld ohne rechtlichen Grund kann nach § 37 AO zurückgefordert werden; die Rückforderung war somit zulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das Kindergeld für August 2003 durfte aufgehoben und zurückgefordert werden, weil der Sohn im gesamten August eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hat und daher nicht als berücksichtigungsfähiges Kind nach § 32 EStG gilt. Die einmonatige Befristung der Tätigkeit ändert nichts an der Betrachtung, da das Kindergeld nach dem Monatsprinzip zu prüfen ist; an keinem Tag des Monats August waren die Voraussetzungen erfüllt. Die Rückforderung beruht auf dem Wegfall des rechtlichen Grundes und ist daher rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.