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Urteil

11 K 385/03

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es nur bei zusammen zur Einkommensteuer Veranlagten erhoben wird. • Die Unterlassung der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei fehlender Veranlagungspflicht (z.B. Lohnsteuerabgeltung) begründet kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit, solange dies Folge der Systematik des Lohnsteuerabzugsverfahrens ist. • Die Übermittlung und Verarbeitung der für das besondere Kirchgeld erforderlichen Daten durch die Finanzbehörden verletzt weder das Steuergeheimnis noch Datenschutzrecht, da Rechtsgrundlagen (u.a. § 31 AO, Datenschutzgesetze) dies erlauben.
Entscheidungsgründe
Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen verfassungskonform • Das besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es nur bei zusammen zur Einkommensteuer Veranlagten erhoben wird. • Die Unterlassung der Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei fehlender Veranlagungspflicht (z.B. Lohnsteuerabgeltung) begründet kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit, solange dies Folge der Systematik des Lohnsteuerabzugsverfahrens ist. • Die Übermittlung und Verarbeitung der für das besondere Kirchgeld erforderlichen Daten durch die Finanzbehörden verletzt weder das Steuergeheimnis noch Datenschutzrecht, da Rechtsgrundlagen (u.a. § 31 AO, Datenschutzgesetze) dies erlauben. Die Klägerin ist Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann ist konfessionslos. Beide werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt setzte für 2001 ein besonderes Kirchgeld für die Klägerin fest. Die Klägerin rügte Verfassungs- und Datenschutzverstöße und focht die Festsetzung an. Sie beanstandete insbesondere eine Gleichheitsverletzung, weil das besondere Kirchgeld nur bei Zusammenveranlagung erhoben werde, sowie ein Vollzugsdefizit bei Fällen ohne Veranlagungspflicht und eine Verletzung des Steuergeheimnisses durch Mitteilung konfessioneller Daten an die Kirche. Das Finanzamt und der Beklagte verteidigten die Regelung mit Verweis auf die gesetzliche Grundlage und Verwaltungs- und Typisierungsgründe. • Rechtsgrundlage: § 4 Abs.1 Nr.5 KiStG NW i.V.m. §§ 6,11 KiStO; Beschluss des Beklagten vom 02.12.2000. • Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Die unterschiedliche Behandlung beruht auf sachlichen Unterschieden der Veranlagungsformen; Wahlrecht zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung ist Ausdruck steuerlicher Gestaltungsfreiheit und rechtfertigt unterschiedliche Folgen beim besonderen Kirchgeld. • Vollzugsdefizit: Die Nichterhebung wegen fehlender Veranlagungspflicht folgt aus der Systematik des Lohnsteuerabzugs (§46 EStG) und der damit verbundenen Abgeltungswirkung; isolierte Vollzugsmängel führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Norm, nur strukturelle, dem Gesetzgeber zurechenbare Durchsetzungsdefizite würden dies bewirken. • Datenschutz und Steuergeheimnis: Die Verarbeitung und Übermittlung der zur Festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Finanzverwaltung ist durch §31 AO sowie landesdatenschutzrechtliche Vorschriften gedeckt; es erfolgt keine weitergehende Offenlegung von Einkommensdaten an die Kirche, sodass kein Bruch des Steuergeheimnisses vorliegt. • Vorherige Rechtsprechung und Systematik: Bestehende Rechtsprechung erlaubt die beschriebene Ausgestaltung des besonderen Kirchgeldes; es liegen keine Verstöße gegen weitere Grundrechte (z.B. Schutz von Ehe und Familie, Rückwirkungsverbot) vor. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Das besondere Kirchgeld in der vorliegenden Ausgestaltung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die unterschiedliche Behandlung auf sachlich gerechtfertigten Unterschieden der Veranlagungsformen beruht und innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit liegt. Die Nichterhebung in Fällen ohne Veranlagungspflicht ist durch die Struktur des Lohnsteuerabzugsverfahrens erklärbar und begründet kein verfassungswidriges Erhebungsdefizit. Schließlich verletzt die Datenverarbeitung durch die Finanzbehörde weder Datenschutzrecht noch das Steuergeheimnis, da die einschlägigen gesetzlichen Erlaubnistatbestände greifen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.