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Urteil

8 K 4192/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schadensersatzrechtliche Zahlung des Schädigers, die neben dem zivilrechtlichen Entgeltanspruch besteht, mindert nicht die Bemessungsgrundlage für den ursächlichen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG. • Echter Schadensersatz, der nicht auf Rückabwicklung oder Kaufpreisminderung gerichtet ist, stellt keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar und ist umsatzsteuerlich gesondert zu betrachten. • Auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es nicht an, wenn zivilrechtliche Ansprüche und Rechtsfolgen (z. B. Schadensersatz vs. Minderung) auseinanderfallen; eine steuerliche Nivellierung zivilrechtlicher Wahlrechte ist ohne Anhaltspunkte für § 42 AO nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz neben Entgelt mindert nicht Bemessungsgrundlage für Vorsteuerberichtigung • Eine schadensersatzrechtliche Zahlung des Schädigers, die neben dem zivilrechtlichen Entgeltanspruch besteht, mindert nicht die Bemessungsgrundlage für den ursächlichen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG. • Echter Schadensersatz, der nicht auf Rückabwicklung oder Kaufpreisminderung gerichtet ist, stellt keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar und ist umsatzsteuerlich gesondert zu betrachten. • Auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es nicht an, wenn zivilrechtliche Ansprüche und Rechtsfolgen (z. B. Schadensersatz vs. Minderung) auseinanderfallen; eine steuerliche Nivellierung zivilrechtlicher Wahlrechte ist ohne Anhaltspunkte für § 42 AO nicht geboten. Die Klägerin (GmbH), Rechtsnachfolgerin der T KG, hatte 1983 bei der Firma N Hard- und Software zum Pauschalpreis bestellt und leistete Anzahlung(en) einschließlich Umsatzsteuer. Aufgrund erheblicher Mängel blieb die Leistung faktisch unbrauchbar; die Klägerin setzte Fristen und klagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das OLG sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 430.000 DM zu; die N zahlte diesen Betrag 1991. Das Finanzamt sah hierin eine Änderung der Bemessungsgrundlage und kürzte den Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG und forderte Vorsteuer zurück. Die Klägerin hielt die Zahlung für echten Schadensersatz und nicht für eine Rückzahlung von Entgelt und klagte gegen die Berichtigung des Umsatzsteuerbescheids. • Rechtliche Grundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (steuerbarer Leistungsaustausch), § 10 UStG (Entgeltbegriff), § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG (Berichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage). • Entgelt im umsatzsteuerlichen Sinn ist das vereinbarungsgemäß vom Leistungsempfänger Aufgewendete abzüglich Umsatzsteuer; eine nachträgliche Entgeltminderung führt zu Berichtigungsfolgen nach § 17 UStG. • Im Streitfall blieb der zivilrechtliche Erfüllungsanspruch der N bestehen; die OLG-Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin schuf einen eigenständigen zivilrechtlichen Anspruch, keine Rückabwicklung des Kaufvertrags oder Kaufpreisminderung. • Echter Schadensersatz verfolgt anderes Ziel als Minderungsanspruch: Schadensersatz stellt den Geschädigten so, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung, wieder her; Minderung belässt den mangelhaften Zustand und reduziert den Kaufpreis. Daher ist Schadensersatz kein Entgelt im Sinne des § 10 UStG und somit nicht umsatzsteuerbar. • Wirtschaftliche Betrachtung kann zivilrechtliche Rechtsfolgen nicht überlagern; ohne Hinweise auf § 42 AO ist eine steuerliche Zusammenführung der unterschiedlichen zivilrechtlichen Ansprüche unzulässig. • Der Verweis des Finanzamts auf entgegenstehende Entscheidungen (insb. BFH V R 72/01) greift nicht, weil dort ein anderer Sachverhalt (vergleichsweise Vereinbarung über Kaufpreis) vorlag; hier fehlt ein entsprechender Vergleich oder vertragliche Neuregelung der Bemessungsgrundlage. • Folge: Keine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG und damit keine Pflicht zur Vorsteuerberichtigung im Streitjahr. Die Klage ist erfolgreich. Das Finanzgericht hebt die Einspruchsentscheidung auf und setzt die Umsatzsteuer 1991 auf 42.554 DM fest, weil die Zahlung von 430.000 DM als echter Schadensersatz zu qualifizieren ist und nicht die Bemessungsgrundlage des ursprünglichen steuerpflichtigen Umsatzes geändert hat. Damit war die vom Finanzamt vorgenommene Rückforderung bzw. Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG unzulässig. Die Entscheidung trägt der Unterschiedlichkeit zivilrechtlicher Rechtsgrundlagen Rechnung und verhindert eine steuerliche Benachteiligung der Klägerin, die den Schadensersatz nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt erhalten hat. Die Revision wurde zugelassen.