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Beschluss

14 K 6187/04

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 52 Abs.39 S.1 EStG enthält eine tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung), die verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verletzt, soweit sie ohne Übergangsregelung auf Fälle angewendet wird, in denen am 31.12.1998 die zuvor geltende 2‑jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. • Bei Vorliegen einer solchen verfassungsrechtlichen Frage ist das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. • Eine verfassungskonforme Auslegung der angegriffenen Vorschriften ist nicht möglich, weil Wortlaut und Gesetzeszweck die tatbestandliche Rückanknüpfung ausdrücklich vorsehen. • Formelle Verfassungswidrigkeit des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 konnte nicht festgestellt werden; bloße Verfahrensverdichtung im Ausschuss begründet nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit des Gesetzes.
Entscheidungsgründe
Tatbestandliche Rückanknüpfung des §23 EStG ohne Übergang verletzt Vertrauensschutz • § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG i.V.m. § 52 Abs.39 S.1 EStG enthält eine tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung), die verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verletzt, soweit sie ohne Übergangsregelung auf Fälle angewendet wird, in denen am 31.12.1998 die zuvor geltende 2‑jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. • Bei Vorliegen einer solchen verfassungsrechtlichen Frage ist das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. • Eine verfassungskonforme Auslegung der angegriffenen Vorschriften ist nicht möglich, weil Wortlaut und Gesetzeszweck die tatbestandliche Rückanknüpfung ausdrücklich vorsehen. • Formelle Verfassungswidrigkeit des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 konnte nicht festgestellt werden; bloße Verfahrensverdichtung im Ausschuss begründet nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit des Gesetzes. Der Kläger erwarb 1991 (Anwartschaft) bzw. wurde 1994 als Eigentümer eingetragen einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit dem Plan, es langfristig zu vermieten. Nach Streitigkeiten wurde im Rahmen einer Teilungsversteigerung am 18.02.1999 das Grundstück einer neuen GbR (E GbR) zugeschlagen; diese veräußerte am 16.03.1999 an einen Dritten. Das Finanzamt setzte daraus einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs.1 Nr.1 EStG (neue Fassung, Behaltensfrist 10 Jahre, Anwendung auf Veräußerungen nach dem 31.12.1998) fest. Der Kläger rügte insbesondere die verfassungswidrige Rückwirkung der Gesetzesänderung und fehlende Übergangsregelung sowie formelle Mängel im Gesetzgebungsverfahren; er begehrte die Festsetzung der Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft mit Null und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. • Vorlageberechtigung: Das Gericht hält die Verfassungsfrage nach Art.100 GG für entscheidungserheblich und legt die Frage dem BVerfG vor. • Tatbestandliche Einordnung: § 23 Abs.1 Nr.1 EStG ist ein gestreckter Steuertatbestand; Anschaffung und Veräußerung sind Tatbestandsmerkmale, die auf Ebene des Gesellschafters zu würdigen sind. • Anwendung auf den Streitfall: Erwerb durch Kläger (1991/1994) und Veräußerung (16.03.1999) erfüllen nach Wortlaut die Voraussetzungen der Neuregelung; ohne verfassungsrechtliche Bedenken wäre die Klage abzuweisen. • Unterscheidung Rückwirkungstypen: Keine echte Rückwirkung (zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen) liegt vor; es handelt sich um unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). • Prüfungsmaßstab Vertrauensschutz: Bei unechter Rückwirkung ist eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG) und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. • Schutzwürdiges Vertrauen im Einzelfall: Der Kläger hatte bei Anschaffung auf die seit Jahrzehnten geltende 2‑jährige Spekulationsfrist vertrauen dürfen; Ablauf dieser Frist vor dem 31.12.1998 begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das durch die Überleitung auf 10 Jahre ohne Übergangsregelung verletzt wird. • Öffentliche Interessen: Zweck der Gesetzesänderung war Gegenfinanzierung steuersenkender Maßnahmen und Zielsetzungen wie Wachstumsförderung; alleinige Finanzierungsabsicht überwiegt jedoch nicht ohne Übergangsregelung das Vertrauensinteresse. • Verhältnismäßigkeit und Fehlen der Übergangsregelung: Die übergangslose tatbestandliche Rückanknüpfung an Anschaffungsvorgänge vor dem 01.01.1989 stellt wegen fehlender Abmilderung eine unverhältnismäßige Eingriff in den Vertrauensschutz dar. • Verfassungsrechtliche Folge: Mangels verfassungskonformer Auslegungsmöglichkeit (Wortlaut und Materialien wollen die Rückanknüpfung) ist die Norm als verfassungswidrig anzusehen, soweit sie ohne Übergangsregelung angewendet wird. • Formelle Verfassungsgemäßheit: Eine evidenten formellen Verfassungswidrigkeit des StEntlG 1999/2000/2002 konnte das Gericht nicht feststellen; Verfahren im Bundestag/Ausschuss begründet nicht automatisch Nichtigkeit. Das Finanzgericht legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.1 EStG i.V.m. § 52 Abs.39 S.1 EStG verfassungswidrig ist, soweit sie ohne Übergangsregelung auf Fälle angewendet wird, in denen am 31.12.1998 die bisherige 2‑jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt. Die Begründung trägt vor, dass die tatbestandliche Rückanknüpfung in solchen Fällen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz verletzt und nicht durch verfassungskonforme Auslegung geheilt werden kann. Formelle Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren wurden nicht als evident und nichtigkeitsbegründend bewertet. Die Klage wurde deshalb nicht materiell entschieden, sondern zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit ausgesetzt; es kommt bei einer späteren Verfassungsentscheidung darauf an, ob das BVerfG die angegriffene tatbestandliche Rückwirkung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, in welchem Fall der Kläger zu seinen Gunsten entscheiden würde.