Urteil
13 K 6940/03
Finanzgericht Köln, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGK:2005:0907.13K6940.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Unter Änderung der Körperschaftsteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide vom 00.00.0000 und 00.00.0000 werden die Körperschaftsteuer 2002 und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 ff. auf 0 DM festgesetzt. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 3.Die Revision wird zugelassen. 4.Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Streitig ist, ob es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen i.S.d. §1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes KWG handelt, auf das die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8 b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes KStG nach § 8 b Abs. 7 KStG nicht anwendbar ist. 3 Die Klägerin ist eine GmbH, die Vorratsgesellschaften verschiedenster Rechtsformen gründet und veräußert. Sie wurde 0000 von den Prozessbevollmächtigten gegründet, um den gewerblichen Verkauf von Gesellschaftsbeteiligungen aus der freiberuflichen Betätigung auszugliedern. Im Streitjahr 2002 erzielte sie aus dem Verkauf selbstgegründeter Gesellschaften mit beschränkter Haftung (mbH) einen Gewinn i.H.v. ... , den sie in ihrer Körperschaftsteuerersteuererklärung als steuerfreien Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG behandelte. Ihr Jahresüberschuss, in dem der zuvor genannte Veräußerungsgewinn enthalten ist, betrug ... . Nicht abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 10 KStG fielen i.H.v. ... an. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2003 erklärte sie einen Gesamtüberschuss i.H.v. ... , in dem Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf selbstgegründeter Gesellschaften mbH i.H.v. ... enthalten sind. Nicht abziehbare Aufwendungen erklärte sie i.H.v. ... . Da der Beklagte ihr zuvor mitgeteilt hatte, er werde die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne nicht anerkennen, bildete sie in ihren Gewinnermittlungen Körperschaft- und Gewerbesteuerrückstellungen i.H.v. ... (2002) und ... (2003). Zu den Einzelheiten wird auf die Körperschaftsteuererklärungen und die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen 2002 und 2003 verwiesen. 4 Im Körperschaftsteuerbescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte für das Streitjahr 2002 als zu versteuerndes Einkommen den Jahresüberschuss nebst nicht abziehbarer Aufwendungen i.H.v. ... DM an. Das führte zur Festsetzung einer Körperschaftsteuer i.H.v. ... und vierteljährlichen Körperschaftsteuervorauszahlungen i.H.v. ... , beginnend ab dem 1. Quartal 2004. 5 Hiergegen hat die Klägerin am 00.00.0000 Sprungklage erhoben, die dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden ist. Dieser hat der Klage mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zugestimmt. 6 Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gewinn sei nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei, weil sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den § 8 b Abs. 7 KStG diese Steuerbefreiung ausschließe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei sie kein Finanzunternehmen, weil sie keine der in § 1 Abs. 3 KWG genannten Tätigkeiten ausübe. Ernsthaft in Betracht komme allenfalls die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG aufgeführte Tatbestandsvariante. Danach sei ein Finanzunternehmen ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb von Beteiligungen bestehe. Das treffe bei ihr nicht zu, weil sie die veräußerten Gesellschaften mbH selbst gegründet und somit nicht erworben habe. In Abgrenzung zur "Herstellung" umschreibe der Begriff "Erwerb" die Anschaffung bereits bestehender Wirtschaftsgüter. Das ergebe sich nicht nur aus der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, sondern auch aus § 255 des Handelsgesetzbuches HGB , der als Anschaffungskosten die Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes und als Herstellungskosten die zur Herstellung eines Gegenstandes erforderlichen Aufwendungen definiere. Das schließe eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals "erwerben" auf Herstellungsvorgänge aus. Eine allenfalls in Betracht kommende "entsprechende" Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals sei wegen des Verbots steuerverschärfender Analogien nicht zulässig. 7 Bei den veräußerten GmbH-Beteiligungen handele es sich auch nicht um Anteile, die sie zur Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges i.S.d. § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG erworben habe. Dieses Tatbestandsmerkmal scheitere ebenfalls am fehlenden Erwerb der Anteile. Außerdem habe sie keinen "Eigenhandelserfolg" erzielt. Der Handelsbegriff setze bezüglich des Verkaufsgegenstandes ein Mindestmaß an Fungibilität voraus. Daran fehle es bei selbst geschaffenen GmbH-Beteiligungen, die wie Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften zwar veräußerbar, nicht jedoch handelbar i.S.d. Handelsrechts seien. 8 Die Klägerin beantragt, 9 Die Körperschaftsteuer 2002 und die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 ff. werden unter Änderung der Bescheide vom 00.00.0000 auf 0 herabgesetzt. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er vertritt die Auffassung, die mit der Gesellschaftsgründung einhergehenden Einlageverpflichtungen der Gesellschafter seien Anschaffungskosten. Würde es sich hierbei um Herstellungskosten handeln, könnte das eingezahlte Stammkapital bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht berücksichtigt werden. Das widerspreche der einhelligen Auffassung in der steuerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Handelsregistereintrag ein konstitutiver Bestandteil der GmbH-Gründung sei. Da die Klägerin nicht in der Lage sei, Eintragungen ins Handelsregister vorzunehmen, sei sie zur Herstellung von Gesellschaften mbH ebenfalls nicht in der Lage. Das alles zeige, dass die Gründung einer GmbH ein Anschaffungsvorgang sei, der unter das Tatbestandsmerkmal "Erwerben" in § 8 b Abs. 7 KStG falle. Hinzu komme, dass GmbH-Beteiligungen handelbare Anteile im Sinne des § 1 Abs. 12 KWG seien. Deshalb könne die Klägerin durch die Veräußerung solcher Anteile Eigenhandelserfolge im Sinne des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG erzielen. Das mache sie zum Finanzunternehmen im Sinne des KWG. 13 Diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 KStG, der Steuerkumulierungen nur für Gewinne aus längerfristig im Anlagevermögen verbleibenden Kapitalbeteiligungen vermeiden wolle. 14 Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesminister für Finanzen (BMF) im Schreiben vom 25.07.2002 IV A 2 S 2750 a 6/02 die Auffassung vertrete, der Be-griff des Finanzunternehmens sei weit auszulegen und das Merkmal "Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs" sei immer dann erfüllt, wenn die Anteile wie bei der Klägerin dem Umlaufvermögen zugeordnet seien. 15 Auf Grundlage der für 2003 eingereichten Körperschaftsteuererklärung hat der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens die Körperschaftsteuervorauszahlungen ab dem 1. Quartal 2005 auf ... festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 00.00.0000 verwiesen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist begründet. 18 Die Gewinne der Klägerin aus der Veräußerung selbst gegründeter Gesellschaften mbH sind nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei. Zu Unrecht hat der Beklagte sie der Körperschaftsteuer unterworfen. 19 I. Nach § 8 b Abs. 2 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u. a. Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes EStG gehören, außer Ansatz. 20 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil Gewinnausschüttungen der von der Klägerin veräußerten Gesellschaften mbH zu den Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören, auch wenn sie nach § 8 Abs. 2 KStG bei der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen (vgl. hierzu Gosch, KStG, § 8 b Rz. 102). 21 II. § 8 b Abs. 2 KStG ist auf die Klägerin auch anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten steht dem § 8 b Abs. 7 KStG nicht entgegen. 22 1. Nach dieser Vorschrift ist § 8 b Abs. 2 KStG (u.a.) nicht auf den Verkauf von Anteilen anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Sinn und Zweck dieser auf Intervention der Bankenverbände bereits durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1850) in das KStG aufgenommenen Vorschrift ist es, den Finanzplatz Deutschland nicht durch die mittelbare Besteuerung von Risikoabsicherungsgeschäften zu schwächen. Denn die dem KWG unterliegenden Institute und Unternehmen sind in bestimmten Fällen (z.B. beim Aktienhandel und bei Termingeschäften) gesetzlich verpflichtet, Absicherungsgeschäfte abzuschließen. Wären Veräußerungsgewinne solcher Unternehmen nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei, hätte dies die Anwendung des § 8 b Abs. 3 KStG zur Folge. Aufwendungen und Verluste aus korrespondierenden Absicherungsgeschäften könnten dann jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang miteinander verrechnet werden (vgl. hierzu Gosch, KStG, § 8 b Rz. 560; Bünning/Slabon, Die Erzielung "kurzfristiger Eigenhandelserfolge" im Sinne des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG durch Holding-Gesellschaften und vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, Finanzrundschau 2003, 174 ff.). Das hätte sich nach den Befürchtungen der Bankenverbände negativ auf den deutschen Finanzmarkt auswirken können. 23 2. Die Voraussetzungen des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG liegen im Streitfall nicht vor. Weder handelt es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen, noch hat sie die verkauften GmbH-Anteile zuvor mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben. 24 a) Finanzunternehmen sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG in der für das Streitjahr geltenden Fassung solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG noch Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 a KWG sind und deren Haupttätigkeit darin besteht: 25 Beteiligungen zu erwerben (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG), Geldforderungen entgeltlich zu erwerben (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 KWG), Leasingverträge abzuschließen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 KWG), mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG), andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten (Anlageberatung, § 1 Abs. 3 Nr. 6 KWG), Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten (§ 1 Abs. 3 Nr. 7 KWG) oder Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte, § 1 Abs. 3 Nr. 8 KWG). 26 Die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften durch die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. 27 a.a.) Die Tatbestandsvarianten § 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 8 KWG kommen im Streitfall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ernsthaft in Betracht 28 b.b.) Einen Handel mit Finanzinstrumenten i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG hat die Klägerin bereits deshalb nicht betrieben, weil es sich bei den veräußerten GmbH-Anteilen nicht um Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 1 und 2 KStG handelt. Unter diesen Be-griff fallen Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genuss- und Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind und an einem Markt gehandelt werden können. Das ist bei GmbH-Beteiligungen nicht der Fall. 29 c.c.) Die Klägerin hat in eigener Person auch nicht andere nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 oder 7 KWG bei der Anlage in Finanzinstrumenten, über Kapitalstrukturen, industrielle Strategien oder damit verbundene Fragen beraten. Sie wurde eigens zur Trennung von Beratungsleistungen und Veräußerungsgeschäften gegründet. 30 d.d.) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr.1 KWG. Nach dieser Vorschrift begründet die Haupttätigkeit des Erwerbs von Beteiligungen den Status als Finanzunternehmen. Über den bloßen Erwerbsvorgang hinaus ist allerdings erforderlich, dass das Unternehmen die Beteiligungen anschließend im Vermögen hält (vgl. Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand 4/02, § 1 Anmerkung. 252 und § 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG i.d.F. ab 01.01.2005: "Beteilungen zu erwerben und zu halten"). Von dieser Tatbestandsvariante werden Holdinggesellschaften erfasst. Rechtlich ungeklärt ist bislang, ob dem weiten Wortlaut der Vorschrift entsprechend alle Holdinggesellschaften unter die Norm fallen oder ob für reine Industrie- und Versicherungsholdings eine differenzierte Betrachtung angezeigt ist (vgl. hierzu Reischauer/Kleinhans, KWG, a.a.O.). Im Streitfall kann diese Frage dahinstehen, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Holdinggesellschaft handelt. Die Aufgabe einer Holdinggesellschaft besteht im Wesentlichen darin, im Rahmen eines Konzerns als Dachgesellschaft die Geschäftsanteile oder Aktien der abhängigen Unternehmen zu verwalten und den Konzern einheitlich zu leiten (vgl. Creifelds Rechtswörterbuch, 9. Auflage Stichwort "Holdingsgesellschaft"; vgl. auch Dr. Gablers Wirtschaftslexikon, 9. Auflage, Stichwort "Holding"). Da die Klägerin solche Aufgaben offenkundig nicht wahrgenommen hat, handelt es sich bei ihr nicht um ein Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KWG. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin die Anteile an den veräußerten Gesellschaften i.S. dieser Vorschrift "erworben" hat, kann daher dahinstehen. 31 b) Aber selbst wenn man die Klägerin entsprechend der Auffassung des Beklagten als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG ansehen wollte, wäre die weitere Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des § 8 b Abs. 7 KStG nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat die GmbH-Anteile nicht zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben. Das KWG kennt vier verschiedenen Handelsformen, die es danach unterscheidet, ob der Handel mit oder ohne Auftrag, im eigenen oder fremden Namen bzw. für eigene oder fremde Rechnung erfolgt. Als Eigenhandel wird in § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für andere (im eigenen Namen und für eigene Rechnung) definiert (zur Abgrenzung zu den Handelsformen "Finanzunternehmung", " Finanzkommissionsgeschäft" und "Abschlussvermittlung" siehe § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG sowie die Gegenüberstellung bei Reichhauer/Kleinhans, a.a.O., § 1 Anmerkung 196, 197). Ein Eigenhandel in diesem Sinne liegt bei der Klägerin bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei den GmbH-Beteiligungen wie bereits ausgeführt nicht um Finanzinstrumente i.S.d. KWG handelt. Es ist allerdings umstritten, ob der in § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG benutzte Begriff des Eigenhandels nach den Vorschriften des KWG auszulegen ist. Soweit das befürwortet wird, wird teilweise gefordert, dass für die Anwendung des § 8 b Abs. 7 Satz 2 KStG fiktiv der Bestand eines Handelsbuchs i.S.d. § 1 Abs. 12 KWG zu ermitteln sei (vgl. Pyszka/Brauer, Einschränkung der Steuerbefreiung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen bei Holdinggesellschaften (§ 8 b Abs. 7 KStG), Betriebsberater 2002, 1669 ff.). Diese Annahme stützt sich auf die Gesetzesbegründung zu § 8 b Abs. 7 KStG, nach der Finanzunternehmen und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 b KStG nach einheitlichen Kriterien besteuert werden sollen (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4626). Demgegenüber ist nach Meinung des BMF ein Handel mit Finanzinstrumenten i.S.d KWG nicht erforderlich. Nach dieser Auffassung soll für die Frage, ob eine Beteiligung i.S.d. § 8 b Abs. 7 KStG vorliegt, allein die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen maßgeblich sein (BMF-Schreiben vom 25.07.2002 IV A2-S2750a-6/02, BStBl. I 2002, 712). Für die Entscheidung des Streitfalles ist es unerheblich, welcher dieser Rechtsauffassungen zu folgen ist. Denn nach beiden Lösungsansätzen ist es erforderlich, dass mit den Anteilen (Eigen)Handel betrieben wird. Das ist im Streitfall zu verneinen, weil die Klägerin die GmbH-Beteiligungen nicht angeschafft und veräußert hat. Der Senat folgt der vom Bundesarbeitsgericht BAG vertretenen Auffassung, dass unter Handel im funktionalen Sinne die Beschaffung von Gütern und deren Verkauf/Absatz in unverändertem Zustand oder nach nur geringfügiger Be- oder Verarbeitung zu verstehen ist und dass der Absatz selbst hergestellter Produkte nicht als Handel bezeichnet werden kann (vgl. BAG-Urteil vom 26.08.1998 4 AZR 471/97, DB 1999, 55 ff.; BAG 89, 324 ff.). Da die Klägerin die Vorratsgesellschaften selbst gründete, liegt kein Handel vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Gründung der Gesellschaften einer Anschaffung nicht gleichgestellt werden. Wie sich aus § 255 Abs. 1 und 2 HGB ergibt, unterscheidet das Handelsrecht zwischen der Anschaffung und der Herstellung von Vermögensgegenständen. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB definiert als Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einem betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Demgegenüber werden in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB als Herstellungskosten Aufwendungen definiert, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Die Differenzierung zeigt, dass sich die Begriffe Anschaffung und Herstellung handelsrechtlich gegenseitig ausschließen. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass Aufwendungen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG darstellen. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift für die Veräußerung im Privatvermögen gehaltener Kapitalbeteiligungen. Für die Ermittlung des zutreffenden Veräußerungsgewinns ist es unerheblich, wie die Beteiligung erworben wird. Dem trägt § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG Rechnung. Aus der Vorschrift ergibt sich keine über ihren Anwendungsbereich hinausgehende Gleichbehandlung von Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen. 32 Da die Klägerin mit den veräußerten Anteilen keinen Eigenhandel betrieben hat, liegen die Voraussetzungen des § 8 b Abs. 7 KStG nicht vor. Die Gewinne aus dem Verkauf der GmbH-Beteiligungen sind daher nach § 8 b Abs. 2 KStG steuerfrei, so dass die festzusetzende Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2002 0,-- beträgt. 33 III. Das selbe gilt für die Körperschaftsteuervorauszahlungen. Nach 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Körperschaftsteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Da ein hiervon abweichender Ausnahmefall nicht vorliegt, bemessen sich die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2004 grundsätzlich nach der Steuerfestsetzung 2002. Da diese 0,-- beträgt, sind Vorauszahlungen nicht festzusetzen. Die am 21.12.2004 durchgeführte Körperschaftsteuerveranlagung 2003 berührt die Vorauszahlungen für 2004 nicht. Zwar kann das Finanzamt bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Bei der nachträglichen Erhöhung bereits fällig gewesener Vorauszahlungen darf dabei aber nur die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum angepasst werden und auch das nur für den Fall, dass der Erhöhungsbetrag mindestens 2.500 beträgt (§ 37 Abs. 4, 5 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Grenze ist im Streitfall nicht erreicht. Selbst wenn die Veräußerungsgewinne 2003 steuerpflichtig wären, ergäbe sich aus der Veranlagung 2003 nur ein Erhöhungsbetrag von ... x 4 Quartale = ... . Die (zukünftigen) Vorauszahlungen für 2005 ff. hat der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 auf Grundlage der Veranlagung 2003 angepasst. Da dieser Bescheid im Umfang seines Regelungsbereiches den bisherigen Vorauszahlungsbescheid 2004 ff. ersetzt, ist er nach § 68 der Finanzgerichtsordnung FGO zum Gegenstand des laufenden Rechtsstreits geworden. Das Gericht kann hierüber entscheiden, auch wenn die Klägerin den Bescheid nicht ausdrücklich in ihren Klageantrag aufgenommen hat. Denn der Antrag, die Vorauszahlungen 2004 ff. auf 0,-- herabzusetzen, zeigt unmissverständlich, dass sich die Klägerin auch gegen die Vorauszahlungen 2005 ff. zur Wehr setzt, so dass das Gericht mit einer Entscheidung hierüber nicht über das Klagebegehren hinausgeht. Die für 2005 ff. festgesetzten Vorauszahlungen sind ebenfalls auf 0,-- herabzusetzen. Wie im Streitjahr 2002 sind die Gewinne aus der Veräußerung selbstgegründeter Gesellschaften mbH auch im Veranlagungszeitraum 2003 steuerfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 155 FGO i.V.m. den §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung. 34 Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Verzahnung des Körperschaftsteuerrechts mit dem Bankenrecht des KWG ist in der Rechtsprechung weitestgehend ungeklärt. Sie wird in der steuerrechtlichen Literatur kontrovers diskutiert. Der Senat hält eine höchstrichterliche Entscheidung in diesem Bereich zur Rechtsfortbildung für erforderlich.