Beschluss
10 K 1880/05
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das StraBEG begründet keine verfassungswidrige Begünstigung strafbarer Steuerpflichtiger gegenüber ehrlichen Steuerpflichtigen.
• Für die Jahre ab 1994 besteht kein strukturelles Erhebungs- oder Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen.
• Kläger haben keinen Anspruch auf Anwendung der StraBEG-Regelungen (40% Abschlag und 25% Pauschsteuersatz) für ordnungsgemäß veranlagte Einkünfte.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der StraBEG-Begünstigung auf ordnungsgemäß veranlagte Kapitaleinkünfte • Das StraBEG begründet keine verfassungswidrige Begünstigung strafbarer Steuerpflichtiger gegenüber ehrlichen Steuerpflichtigen. • Für die Jahre ab 1994 besteht kein strukturelles Erhebungs- oder Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen. • Kläger haben keinen Anspruch auf Anwendung der StraBEG-Regelungen (40% Abschlag und 25% Pauschsteuersatz) für ordnungsgemäß veranlagte Einkünfte. Die Kläger erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen für 2000–2002 Kapitaleinkünfte, darunter Zinserträge nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG. Die Bescheide vom 1.6.2004 setzten diese Einkünfte der Besteuerung zugrunde; Einsprüche wurden abgewiesen. Die Kläger verlangten dagegen die Anwendung der Amnestieregelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) mit pauschalem 40%‑Abschlag und 25% Pauschsteuersatz auf ihre Kapitaleinkünfte. Sie rügten, die StraBEG‑Regelung begünstige Steuerhinterzieher gegenüber ehrlichen Steuerpflichtigen und verstoße gegen die Belastungsgleichheit; zugleich behaupteten sie ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung von Zinsen, das § 20 Abs.1 Nr.7 EStG verfassungswidrig mache. Das Finanzamt lehnte die Anwendung des StraBEG auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige ab; die Kläger klagten hiergegen. • Die Klage ist unbegründet; das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des StraBEG und der Besteuerung von Zinserträgen nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG bejaht. Das BVerfG sieht in der Amnestie eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung, die Anreize zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit setzen kann. • Das BVerfG hat keine ausreichenden verfassungsrechtlichen Gründe für die Annahme eines fortbestehenden strukturellen Erhebungs- oder Vollzugsdefizits bei Kapitaleinkünften ab 1994 festgestellt. Der Gesetzgeber hat mit Instrumenten wie dem Zinsabschlaggesetz, dem Kontenabrufverfahren (§§92,93 AO) und weiteren Mitteilungs- und Nachweispflichten die Erhebungssituation wesentlich verbessert. • Der pauschale 40%-Abschlag nach StraBEG berücksichtigt neben Werbungskosten auch Freibeträge und bereits einbehaltene Abzugssteuern, sodass eine pauschale Begünstigung zugunsten von Steuerstraftätern nicht ohne weiteres gegeben ist. Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Kontenabrufverfahren und weiteren Maßnahmen die Vollzugsmöglichkeiten gestärkt, so dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Regelungen gegeben ist. • Vor diesem Hintergrund steht den Klägern kein Anspruch zu, ihre ordnungsgemäß erklärten Kapitaleinkünfte nach StraBEG zu besteuern, und die verfassungsrechtlichen Angriffe gegen § 20 Abs.1 Nr.7 EStG für die streitigen Jahre sind unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten keine Anwendung der StraBEG-Regelungen (40% Abschlag, 25% Pauschsteuersatz) auf ihre ordnungsgemäß veranlagten Kapitaleinkünfte; die Besteuerung der Zinserträge nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des BVerfG, wonach keine verfassungswidrige Begünstigung und kein strukturelles Vollzugsdefizit für die relevanten Jahre vorliegt, ist maßgeblich. Die Kosten des Verfahrens sind von den Klägern zu tragen.