Urteil
11 K 3095/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Tätigkeit, bei der Betreiber Spielgemeinschaften zusammenführt, Einsätze vereinnahmt und bei Nichtabgabe von Lottoscheinen Ersatzansprüche nach den eigenen Teilnahmebedingungen anhand der amtlichen Gewinnzahlen ermittelt und auszahlt, kann als Veranstaltung einer Lotterie i.S. des RennwLottG gelten.
• Die Lotteriesteuer nach §§ 17, 19 RennwLottG ist auch unter europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegenstandslos; sie kann auf den gesamten für die Teilnahme erforderlichen Entgeltumfang einschließlich Vermittlungs‑ und Servicegebühren erhoben werden.
• Verspätungszuschläge wegen schuldhafter Nichtabgabe von Lotteriesteueranmeldungen sind zulässig, wenn der Geschäftsführer von den Umständen Kenntnis hatte, die eine Anmeldepflicht begründen.
Entscheidungsgründe
Zusammenführung von Spielgemeinschaften und Ersatzansprüche können Lotterieveranstaltung begründen • Eine Tätigkeit, bei der Betreiber Spielgemeinschaften zusammenführt, Einsätze vereinnahmt und bei Nichtabgabe von Lottoscheinen Ersatzansprüche nach den eigenen Teilnahmebedingungen anhand der amtlichen Gewinnzahlen ermittelt und auszahlt, kann als Veranstaltung einer Lotterie i.S. des RennwLottG gelten. • Die Lotteriesteuer nach §§ 17, 19 RennwLottG ist auch unter europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gegenstandslos; sie kann auf den gesamten für die Teilnahme erforderlichen Entgeltumfang einschließlich Vermittlungs‑ und Servicegebühren erhoben werden. • Verspätungszuschläge wegen schuldhafter Nichtabgabe von Lotteriesteueranmeldungen sind zulässig, wenn der Geschäftsführer von den Umständen Kenntnis hatte, die eine Anmeldepflicht begründen. Die Klägerin vermittelte Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den Ausspielungen des deutschen Lottoblocks, entwickelte Systemreihen und vereinnahmte Einsätze. Vertraglich waren Treuhänder vorgesehen, an die ein Anteil der Einsätze weitergeleitet werden sollte; die Klägerin behielt Vermittlungs‑ und Serviceentgelte. In der Praxis wurden jedoch nur vereinzelt Lottoscheine tatsächlich abgegeben (ca. 2 %). Häufig wurden Spielgemeinschaften nicht vollständig belegt; die Klägerin ermittelte in diesen Fällen anhand der amtlichen Ziehungszahlen Ersatzansprüche und zahlte sie aus. Die Steuerfahndung stellte daraufhin fest, die Klägerin habe als Veranstalterin einer Lotterie zu gelten und Lotteriesteuer anzumelden; das Finanzamt setzte Lotteriesteuer und Verspätungszuschläge fest. Die Klägerin focht dies an und rügte ebenso europarechts‑ und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der Lotteriesteuer sowie die Verspätungszuschläge. • Rechtliche Grundlagen: Lotteriesteuer nach §§ 17, 19 RennwLottG; Veranstalterbegriff nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst, wer die planmäßige Durchführung des Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. • Tatsächliche Prüfung: Die Klägerin hat sich an die amtliche Lotterie angehängt und in weiten Teilen ein eigenes nachgeahmtes Lottenspiel betrieben, indem sie Einsätze vereinnahmte, die Entscheidung über Auszahlung von Gewinnen an das Ergebnis der amtlichen Ziehung koppelte und Ersatzansprüche nach eigenen Regeln ermittelte und erfüllte. • Treuhandverhältnis: Formal vereinbarte Treuhandverträge und buchhalterische Durchbuchungen genügten nicht, weil in der Praxis in der überwiegenden Zahl der Fälle kein Spielvertrag mit der Lottogesellschaft zustande kam und die Klägerin selbst die Ersatzleistungen zu tragen hatte; damit trat sie als Inhaberin der Einsätze und geistige Urheber des Spiels auf. • Abgrenzung zu bloßer Vermittlung: Die Klägerin war nicht nur technischer Vermittler oder Systemanbieter; die tatsächliche Geschäftsabwicklung und die vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung begründeten Veranstaltereigenschaft nach dem RennwLottG. • Bemessungsgrundlage: Zum planmäßigen Lospreis gehören nach § 17 Satz 3 RennwLottG alle für die Teilnahme erforderlichen Leistungen; somit sind Vermittlungs‑ und Serviceentgelte Teil der Bemessungsgrundlage. • Europarechtliche und verfassungsrechtliche Prüfung: Die vom Kläger vorgebrachten EuGH‑Entscheidungen (z. B. Gambelli, Lindmann, Linneweber) betreffen andere Fragestellungen und führen nicht zur Unvereinbarkeit der Lotteriesteuer; die Lotteriesteuer ist keine Umsatzsteuer i.S. der 6. EG‑Richtlinie und die historische Differenzierung der Besteuerung verletzt nicht offensichtlich den Gleichheitssatz. • Verspätungszuschläge: Die Festsetzung war ermessensfehlerfrei, weil der Geschäftsführer Kenntnis von den Umständen hatte (Durchsuchungen, Steuerstrafverfahren, Erkenntnisse der Steuerfahndung) und vorgebrachte Gutachten von falschen oder nicht zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgingen. Die Klage wird abgewiesen. Das FG bestätigt die Lotteriesteuerfestsetzungen und die Verspätungszuschläge: Die Klägerin war in den Streitjahren Veranstalterin einer Lotterie im Sinne des RennwLottG, weil sie das Geschäftsmodell ins Werk setzte, Einsätze vereinnahmte, Ersatzansprüche nach eigenem Plan anhand amtlicher Ziehungszahlen ermittelte und zahlte. Vermittlungs‑ und Serviceentgelte sind Teil des planmäßigen Lospreises und somit Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer. Europarechtliche und verfassungsrechtliche Einwände gegen die Anwendung der Lotteriesteuer wurden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.