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Urteil

10 K 4387/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Entnahmen, die vor dem 01.01.1999 vorgenommen wurden. • Entnahmen aus dem Betriebsvermögen vor dem 01.01.1999 begründen nicht neu eine Spekulationsfrist und führen nicht zu steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. • Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ist zulässig, wenn die Finanzbehörde über einen Einspruch nicht in angemessener Frist entscheidet und keine zureichende Mitteilung über die Verzögerungsgründe erfolgt ist. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wegen Parallelverfahren vor dem BVerfG ist nicht geboten, wenn dort keine klärende Entscheidung zur einfachen Rechtsfrage erwartet wird.
Entscheidungsgründe
Anschaffungsfiktion (§23 Abs.1 S.2 EStG) gilt nicht für vor 01.01.1999 erfolgte Entnahmen • Die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Entnahmen, die vor dem 01.01.1999 vorgenommen wurden. • Entnahmen aus dem Betriebsvermögen vor dem 01.01.1999 begründen nicht neu eine Spekulationsfrist und führen nicht zu steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. • Eine Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ist zulässig, wenn die Finanzbehörde über einen Einspruch nicht in angemessener Frist entscheidet und keine zureichende Mitteilung über die Verzögerungsgründe erfolgt ist. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wegen Parallelverfahren vor dem BVerfG ist nicht geboten, wenn dort keine klärende Entscheidung zur einfachen Rechtsfrage erwartet wird. Die Kläger betrieben bis 30.06.1998 einen landwirtschaftlichen Betrieb und führten die zugehörigen, seit Jahrzehnten in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke bei Betriebsaufgabe in ihr Privatvermögen über. Der Gewinn aus der Betriebsaufgabe wurde versteuert. In den Jahren 2001 und 2002 verkauften die Kläger die Grundstücke und erklärten die erzielten Veräußerungsgewinne in ihren Einkommensteuererklärungen. Das Finanzamt beließ die Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung und lehnte später die Änderung der Bescheide ab. Die Kläger beantragten Änderung mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des FG Düsseldorf und erhoben sodann Klage, da das Finanzamt über ihren Einspruch nicht entschieden hatte. Streitpunkt ist, ob die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 eingeführte Anschaffungsfiktion (§23 Abs.1 S.2 EStG) auch rückwirkend auf Entnahmen vor dem 01.01.1999 anzuwenden ist mit der Folge, dass ab Entnahmezeitpunkt die Spekulationsfrist zu laufen beginnt. • Klagezulässigkeit: Die Untätigkeitsklage nach §46 FGO ist zulässig, weil das Finanzamt über den Einspruch vom 03.05.2005 nicht in angemessener Frist entschieden und keine zureichende Mitteilung über Verzögerungsgründe gegeben hat. • Keine Aussetzung: Eine Aussetzung nach §74 FGO ist nicht angezeigt, da die vor dem BVerfG anhängigen Verfahren keine Klärung der hier strittigen einfachen Anwendungsvorschrift erwarten lassen. • Auslegung der Normen: §23 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG erfasst Veräußerungen innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung. §23 Abs.1 S.2 EStG führte 1999 die Anschaffungsfiktion für Überführungen in das Privatvermögen ein. §52 Abs.39 EStG regelt Übergangsfragen für die Spekulationsfristverlängerung, nennt die Anschaffungsfiktion aber nicht ausdrücklich. • Subsidiäre Anwendung: Mangels ausdrücklicher Regelung in §52 Abs.39 EStG greift subsidiär §52 Abs.1 S.1 EStG, wonach neue Normen grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 gelten. • Verfassungsrechtliche Bewertung: Die Anwendung der Anschaffungsfiktion auf vor dem 01.01.1999 abgeschlossene Entnahmen wäre eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig ist, weil sie bereits abgewickelte Tatbestände nachträglich ändert und Vertrauen in die Rechtsposition verletzt. • Rechtsfolge: Vor dem Veranlagungszeitraum 1999 galt eine Entnahme nicht als Anschaffung; folglich lösten die 1998 vorgenommenen Entnahmen keine neue Spekulationsfrist aus und die späteren Verkäufe stellen keine steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfte nach §§22 Nr.2, 23 Abs.1 S.1 Nr.1 i.V.m. Abs.1 S.2 EStG dar. Die Klage ist begründet. Das Finanzamt wird verpflichtet, die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 dahin zu ändern, dass keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden, weil die Entnahmen der Grundstücke am 30.06.1998 vor Einführung der Anschaffungsfiktion lagen und somit keine neue Spekulationsfrist begründet haben. Die Ablehnung der Änderungsanträge war rechtswidrig, die Kläger wurden in ihren Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Die Revision wurde zugelassen.