Urteil
10 K 1703/05
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufhebungsbescheid, der darauf abzielt, den Kläger aus dem bereits anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren zu verdrängen, ist unzulässig; § 68 FGO schützt den Fortgang des Verfahrens.
• Eine Aufhebung eines Einkommensteuerbescheids nach §§ 172 ff. AO bedarf der Zustimmung des Steuerpflichtigen oder muss seinem Antrag der Sache nach entsprechen; liegt das nicht vor, ist die Aufhebung rechtswidrig.
• Ist gegen einen Schätzungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt worden, können im Einspruchs- und Klageverfahren Einwendungen vorgebracht werden und eine nachgereichte Steuererklärung ist zu berücksichtigen, wenn keine spezialrechtliche Präklusion greift; § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG schließt eine erklärungsgemäße Veranlagung dann nicht pauschal aus.
• Eine Aussetzung des Verfahrens mangels enger Vergleichbarkeit der beim BFH anhängigen Rechtssache ist nicht geboten.
• Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Aufhebungsbescheids unzulässig; erklärungsgemäße Veranlagung nach Schätzungsbescheid • Ein Aufhebungsbescheid, der darauf abzielt, den Kläger aus dem bereits anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren zu verdrängen, ist unzulässig; § 68 FGO schützt den Fortgang des Verfahrens. • Eine Aufhebung eines Einkommensteuerbescheids nach §§ 172 ff. AO bedarf der Zustimmung des Steuerpflichtigen oder muss seinem Antrag der Sache nach entsprechen; liegt das nicht vor, ist die Aufhebung rechtswidrig. • Ist gegen einen Schätzungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt worden, können im Einspruchs- und Klageverfahren Einwendungen vorgebracht werden und eine nachgereichte Steuererklärung ist zu berücksichtigen, wenn keine spezialrechtliche Präklusion greift; § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG schließt eine erklärungsgemäße Veranlagung dann nicht pauschal aus. • Eine Aussetzung des Verfahrens mangels enger Vergleichbarkeit der beim BFH anhängigen Rechtssache ist nicht geboten. • Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Die Klägerin, angestellt und seit 1999 mit einem Gewerbe angemeldet, hatte für 2001 keine Steuererklärung fristgerecht eingereicht. Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen für 2001 und setzte Einkommensteuer fest; die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein und reichte erst im Klageverfahren eine Steuererklärung ein, aus der sich keine gewerblichen Einkünfte ergaben. Im Verfahren wies ein Richter Vertreter des Finanzamts wiederholt auf die eingereichte Erklärung und rechtliche Bedenken gegen den Schätzungsbescheid hin, das Finanzamt hielt jedoch an diesem fest. Vor dem Senat erließ das Finanzamt einen Bescheid, der den früheren Einkommensteuerbescheid aufhob; die Klägerin beantragt deren Aufhebung. Das Finanzamt trägt vor, die verspätete Erklärung sei nach § 46 Abs.2 Nr.8 EStG nicht zu berücksichtigen und beantragt hilfsweise Abweisung oder Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des BFH in einer verwandten Rechtssache. • § 68 FGO schützt den Kläger davor, durch nachträgliche Verwaltungsakte aus dem bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren verdrängt zu werden; daher bleibt der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheids. • Aufhebungen von Steuerbescheiden sind nur nach §§ 172 ff. AO zulässig; hier kommt nur § 172 Abs.1 Nr.2 Buchst. a AO in Betracht: Die Aufhebung ist unzulässig, weil die Klägerin die Aufhebung ausdrücklich abgelehnt hat und ihr Antrag durch die Aufhebung nicht der Sache nach erfüllt wurde. • Dadurch ist der aufgehobene Einkommensteuerbescheid in seiner Wirkung wiederbelebt und somit weiterhin Gegenstand des Verfahrens. • § 74 FGO erlaubt Aussetzung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem anderen anhängigen Rechtsverhältnis abhängt; die beim BFH anhängige Rechtssache ist in Tatbestand und Rechtsfrage nicht ausreichend vergleichbar, sodass eine Aussetzung nicht geboten ist. • Materiell ist die Schätzungsveranlagung für 2001 unrichtig, weil die im Klageverfahren vorgelegte Steuererklärung materielle Richtigkeit über nichtselbständige Einkünfte, Pauschbeträge, Sonderausgaben und das Fehlen gewerblicher Einkünfte beweist. • Die Regelung des § 46 Abs.2 Nr.8 EStG darf nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet werden; ihr Anwendungsbereich ist nicht verletzt, wenn bereits eine Veranlagung durch Schätzung durchgeführt wurde und der Steuerpflichtige fristgerecht Einspruch erhoben hat. • Wurde fristgerecht Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid eingelegt, sind im Einspruchs- und Klageverfahren alle zulässigen Einwendungen möglich; spezialrechtliche Präklusionsvorschriften (§ 364b AO 1977, § 79b FGO) greifen hier nicht, sodass die nachgereichte Steuererklärung zu berücksichtigen ist. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 135 Abs.1 FGO und § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegungsfrage des § 46 Abs.2 Nr.8 EStG wurde die Revision zugelassen. Das Gericht hebt den Aufhebungsbescheid vom 27.04.2006 auf und ändert den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 26.10.2004 dahin, dass die Steuer gemäß der im Klageverfahren eingereichten Einkommensteuererklärung festgesetzt wird; die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Aufhebung war rechtswidrig, weil sie ohne Zustimmung der Klägerin und ohne ersetzende Erfüllung ihres Antrags der Sache nach erfolgte; der ursprüngliche Bescheid lebt in seiner Wirkung wieder auf. Die Schätzungsveranlagung ist materiell unrichtig, die nachgereichte Erklärung ist im Einspruchs- und Klageverfahren zu berücksichtigen, da keine spezialrechtliche Präklusion vorliegt. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.