Urteil
10 K 4600/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Nutzung und ist private Nutzung nicht ausgeschlossen, begründet dies einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG, den der Arbeitgeber nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegen kann.
• Wird ein Fahrtenbuch wegen wesentlicher Mängel nicht als ordnungsgemäß anerkannt, ist dies für das gesamte Jahr bzw. bis zu einem Fahrzeugwechsel anzunehmen; die 1%-Regelung kann nicht monatsweise pauschal umgangen werden.
• Kleinere Eintragungsfehler im Fahrtenbuch führen nicht zwingend zur Verwerfung; die Verhältnismäßigkeit verlangt mehrere ins Gewicht fallende Mängel.
• Ein Haftungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn die Inhaftungnahme für den geldwerten Vorteil eindeutig einer bestimmten Arbeitnehmerin zugeordnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Haftung für nicht versteuerte Dienstwagenüberlassung; Anforderungen an Fahrtenbuch und 1%-Regelung • Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Nutzung und ist private Nutzung nicht ausgeschlossen, begründet dies einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG, den der Arbeitgeber nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegen kann. • Wird ein Fahrtenbuch wegen wesentlicher Mängel nicht als ordnungsgemäß anerkannt, ist dies für das gesamte Jahr bzw. bis zu einem Fahrzeugwechsel anzunehmen; die 1%-Regelung kann nicht monatsweise pauschal umgangen werden. • Kleinere Eintragungsfehler im Fahrtenbuch führen nicht zwingend zur Verwerfung; die Verhältnismäßigkeit verlangt mehrere ins Gewicht fallende Mängel. • Ein Haftungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn die Inhaftungnahme für den geldwerten Vorteil eindeutig einer bestimmten Arbeitnehmerin zugeordnet werden kann. Die Klägerin, eine GmbH, stellte ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin im Zeitraum März 2000 bis Februar 2004 einen Pkw zur Verfügung, dessen private Nutzung nicht ausgeschlossen war. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung beanstandete das Finanzamt die vorgelegten Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß und setzte mangels Anerkennung die 1%-Regelung an. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin wegen nicht abgeführter Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag; die Klägerin leistete für 2000 bereits eine Versteuerung eines geldwerten Vorteils. Die Klägerin rügte die Bestimmtheit des Haftungsbescheids und die Verwerfung der Fahrtenbücher; sie hielt die Fahrzeuge für rein betrieblich genutzt oder jedenfalls seien die Fahrtenbücher ausreichend. Das FG prüfte daraufhin, für welche Zeiträume die Fahrtenbücher als mangelhaft anzusehen sind und ob die 1%-Regelung zu Recht angewandt wurde. • Haftungsbescheid: Das FG hält den Haftungsbescheid für inhaltlich hinreichend bestimmt, weil es um die Inhaftungnahme einer einzigen Arbeitnehmerin geht und die Beträge aus Prüfungsunterlagen ersichtlich sind. • Geldwerter Vorteil und Beweislast: Die Überlassung eines Dienstwagens mit möglicher Privatnutzung begründet einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG; die Klägerin kann die Annahme der Privatnutzung nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegen. • Formale Anforderungen an Fahrtenbuch vs. Gesamtkosten: Das Gesetz verlangt für den Nachweis des geldwerten Vorteils Belege für Gesamtaufwendungen, jedoch nicht zwingend getrennte Buchungen für jedes Fahrzeug; gesammelte Kontobuchungen sind nicht alleiniger Verwerfungsgrund. • Wirkung von Mängeln: Ist ein Fahrtenbuch wegen wesentlicher Mängel nicht ordnungsgemäß, gilt dies nach Auffassung des Gerichts für das gesamte Jahr oder bis zum Fahrzeugwechsel; der monatsweisen Anwendung der 1%-Regelung steht dies nicht entgegen. • Maßgeblichkeit der Mängel: Einzelne kleinere Ungenauigkeiten (z.B. fehlende einzelne Tankfahrt) rechtfertigen nicht die Verwerfung des Fahrtenbuchs; es müssen mehrere ins Gewicht fallende Mängel vorliegen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. • Prüfungsbefunde im Einzelfall: Für 1.1.–26.9.2000 und für 2001 sowie 2003 lagen das Gericht für verwerfungsrelevante Mängel vor; für 27.9.–31.12.2000, 2002 und 1.1.–29.2.2004 reichten die Beanstandungen nicht aus, sodass dort keine Haftung wegen Nichtbeachtung der 1%-Regelung besteht. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kosten wurden anteilig verteilt; das Gericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Fragen zur Beweisführung durch Fahrtenbücher und zur Reichweite der Verwerfung. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Gericht hob den Haftungsbescheid insoweit auf, dass die Klägerin nicht für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag wegen Nichtbeachtung der 1%-Regelung für die Zeiträume 27.9.–31.12.2000, 1.1.–31.12.2002 und 1.1.–29.2.2004 haftet; der Haftungsbetrag wurde entsprechend herabgesetzt. Für die übrigen Zeiträume blieb die Haftung bestehen, weil die Fahrtenbücher dort wesentliche Mängel aufwiesen oder bereits rechtskräftig als nicht ordnungsgemäß behandelt waren. Der Haftungsbescheid ist insgesamt inhaltlich ausreichend bestimmt, und die Klägerin konnte die Vermutung der privaten Nutzung nicht durch ordnungsgemäße Fahrtenbücher entkräften. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt und die Revision zugelassen.