Urteil
11 K 1050/06
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft kann sich nach § 3 Nr.4 StBerG nur dann auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn ihre Tätigkeit im Inland vorübergehend ist.
• Die Dienstleistungsfreiheit nach Art.50 EG umfasst nur zeitlich begrenzte grenzüberschreitende Leistungen; eine beständige, auf Fortführung eines Mandantenstamms gerichtete Tätigkeit ist der Niederlassungsfreiheit zuzurechnen.
• Die Zurückweisung als Bevollmächtigte nach § 80 Abs.5 AO ist zwingend, wenn geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen ohne Befugnis geleistet wird.
• Nationale Zulassungsvoraussetzungen des StBerG verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Niederlassungs- oder Gleichheitsgrundsätze, sofern sie nicht diskriminierend angewandt werden und dem Schutz des Allgemeininteresses dienen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaft bei nicht‑vorübergehender Tätigkeit • Eine in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft kann sich nach § 3 Nr.4 StBerG nur dann auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn ihre Tätigkeit im Inland vorübergehend ist. • Die Dienstleistungsfreiheit nach Art.50 EG umfasst nur zeitlich begrenzte grenzüberschreitende Leistungen; eine beständige, auf Fortführung eines Mandantenstamms gerichtete Tätigkeit ist der Niederlassungsfreiheit zuzurechnen. • Die Zurückweisung als Bevollmächtigte nach § 80 Abs.5 AO ist zwingend, wenn geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen ohne Befugnis geleistet wird. • Nationale Zulassungsvoraussetzungen des StBerG verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Niederlassungs- oder Gleichheitsgrundsätze, sofern sie nicht diskriminierend angewandt werden und dem Schutz des Allgemeininteresses dienen. Die Klägerin ist eine in England/Wales registrierte Limited mit Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien. Zwei Direktoren wohnen in Deutschland; einer von ihnen hatte seine Bestellung als Steuerberater widerrufen bekommen. Die Klägerin trat in mehreren Fällen als Bevollmächtigte gegenüber dem Finanzamt für ehemalige Mandanten des widerrufenen Beraters auf und beantragte u.a. Auszahlung von Beträgen beim Steuerabzug. Der Beklagte wies die Klägerin nach § 80 Abs.5 AO zurück, weil sie nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sei und sich nicht auf § 3 Nr.4 StBerG berufen könne. Die Klägerin rügte Verstoß gegen EG‑Dienstleistungsfreiheit und Grundrechte und beantragte u.a. Vorlagefragen an den EuGH/BVerfG sowie Beweisaufnahmen über ihre Zulassung im Ausland. Das Verfahren endete mit Abweisung der Klage. • Anwendbare Normen: § 80 Abs.5, § 80 Abs.8 AO; § 3 Nr.4, § 32 Abs.3, § 37a StBerG; Art.49, Art.50 EG‑Vertrag; Art.12, Art.3 GG. • Tatbestandliche Würdigung: Die Klägerin handelte geschäftsmäßig und übernahm systematisch den Mandantenstamm des widerrufenen Beraters, sie trat in mehreren Fällen als Bevollmächtigte auf, daher keine einmalige Einzelfalltätigkeit. • Vorübergehendkeitskriterium: Nach EuGH‑Rechtsprechung ist Dienstleistung im Sinne von Art.50 nur zeitlich begrenzt; Dauer, Häufigkeit und Kontinuität sind maßgeblich. Regelmäßige Betreuung von Dauermandaten und Aufbau eines Mandantenstamms spricht gegen Vorübergehenscharakter. • Missbrauchsprüfung: Ziel und Gründung der Gesellschaft, nämlich Fortführung der Tätigkeit des widerrufenen Beraters, indizieren Umgehung nationaler Zulassungsvorschriften und schließen Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit aus. • Rechtliche Folge: Mangels vorübergehendem, grenzüberschreitendem Charakter der Tätigkeit kann § 3 Nr.4 StBerG nicht herangezogen werden; eine nationale Anerkennung nach § 32 Abs.3 StBerG fehlt, somit bestand keine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen. • Eu‑Rechts- und Grundrechtsfragen: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die nationalen Zulassungsregeln diskriminierend oder unverhältnismäßig angewandt wurden; die Beschränkungen des StBerG dienen dem Schutz des Allgemeininteresses und sind mit Niederlassungs‑ und Dienstleistungsfreiheit sowie Grundrechten vereinbar. • Verfahrensrechtliche Anträge: Beweisersuchen und Vorlage an EuGH/BVerfG waren mangels entscheidungserheblicher Rechtsfragen bzw. wegen geklärter EuGH‑Grundsätze unbegründet; die nationalen Gerichte sind für die Einzelfallwürdigung zuständig. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Zurückweisung der Klägerin als Bevollmächtigte nach § 80 Abs.5 AO, weil sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen ohne die erforderliche Befugnis leistete. Eine Berufung auf § 3 Nr.4 StBerG scheiterte, weil die Tätigkeit nicht vorübergehend, sondern auf Fortführung und Ausbau eines Mandantenstamms gerichtet war und damit der Niederlassungsfreiheit bzw. einer nationalen Zulassung bedarf. Weitergehende verfassungs‑ oder eu‑rechtliche Einwände sowie Beweisanträge waren nicht entscheidungserheblich und wurden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.