Urteil
10 K 4621/05
FG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine bestandskräftige Erstablehnung von Kindergeld steht einer späteren Festsetzung nach Abschluss des Jahres nicht zwingend entgegen; § 70 Abs.4 EStG eröffnet grundsätzlich eine Berichtigungsmöglichkeit, wenn sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte nach Ablauf des Jahres von der Prognose unterscheidet.
• Bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags für volljährige Kinder sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu berücksichtigen, sodass sich eine ursprünglich prognostizierte Überschreitung nachträglich als Unterschreitung darstellen kann.
• Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zur Entscheidung eines beim BFH anhängigen Verfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung nach vorhandener Rechtsprechung als voraussichtlich eindeutig eingestuft werden kann.
Entscheidungsgründe
Änderung bestandskräftiger Erstablehnung und Berichtigung nach § 70 Abs.4 EStG möglich • Eine bestandskräftige Erstablehnung von Kindergeld steht einer späteren Festsetzung nach Abschluss des Jahres nicht zwingend entgegen; § 70 Abs.4 EStG eröffnet grundsätzlich eine Berichtigungsmöglichkeit, wenn sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte nach Ablauf des Jahres von der Prognose unterscheidet. • Bei der Prüfung des Jahresgrenzbetrags für volljährige Kinder sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu berücksichtigen, sodass sich eine ursprünglich prognostizierte Überschreitung nachträglich als Unterschreitung darstellen kann. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, das Verfahren bis zur Entscheidung eines beim BFH anhängigen Verfahrens auszusetzen, wenn die Entscheidung nach vorhandener Rechtsprechung als voraussichtlich eindeutig eingestuft werden kann. Der Kläger beantragte Kindergeld für sein volljähriges, sich in Berufsausbildung befindliches Kind für das Jahr 2001. Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 20.06.2001 ab, weil nach Prognose der Jahresgrenzbetrag überschritten werde; dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Entscheidung des BVerfG (Jan. 2005) und unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung stellte der K. im August 2005 erneut einen Antrag. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld für Juli bis September 2001, verweigerte aber für Januar bis Juni 2001 mit Verweis auf die bestandskräftige Erstablehnung die Festsetzung. Der Kläger klagte auf Gewährung des Kindergelds für Januar bis Juni 2001. Die B. trat auf Aussetzungsanträge und Einwendungen gegen eine Korrektur nicht in Erfolgt, berief sich auf Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids und auf Unanwendbarkeit einer Änderung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen. • Rechtliche Grundlage für die Berichtigung ist § 70 Abs.4 EStG; diese Norm ermöglicht Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Jahresgrenzbetrag über- oder unterschritten ist. • Die monatliche Auszahlung des Kindergelds beruht auf einer Jahresprognose; daher ist die endgültige materielle Entscheidung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, weshalb Prognoseentscheidungen regelmäßig vorläufigen Charakter haben. • Die sachliche Überprüfung ergab, dass unter Berücksichtigung gesetzlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung der maßgebliche Jahresgrenzbetrag für 2001 nicht überschritten wurde, sodass der Anspruch materiell besteht. • § 70 Abs.4 EStG ist so auszulegen, dass die tatsächliche Höhe der Einkünfte nach Ablauf des Jahres in der Regel als "nachträglich bekannt" gilt, wodurch eine Änderungsmöglichkeit eröffnet wird; dies gilt auch, wenn die Änderung auf einer heute geänderten Rechtsauffassung beruht. • Eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO war nicht geboten; das Gericht durfte von der Aussetzung absehen, weil die bestehende BFH-Rechtsprechung die Rechtsfrage ausreichend klärte und prozessökonomische Gesichtspunkte sowie die Interessen der Beteiligten dagegen sprachen. Die Klage ist begründet. Das Finanzgericht verpflichtet die B., dem K. das Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2001 zu gewähren, da die tatsächlichen Einkünfte des Kindes unter Berücksichtigung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten und § 70 Abs.4 EStG eine Änderung der ursprünglich bestandskräftigen Erstablehnung ermöglicht. Die Kosten des Verfahrens trägt die B.; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage zahlreiche Verfahren betrifft.