Urteil
6 K 6170/03
FG KOELN, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer KGaA sind Vergütungen, die an die persönlich haftende Gesellschafterin für deren Geschäftsführung gezahlt werden, nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, auch wenn die persönlich haftende Gesellschafterin selbst körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist.
• Unter den Begriff der Vergütungen im Sinne von § 8 Nr. 4 GewStG fallen auch feste Gehälter, Prämienübernahmen für betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen und geldwerte Vorteile, nicht nur gewinnabhängige Tantiemen.
• Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG dient dazu, eine Besteuerungslücke zu schließen, die sich aus dem Zusammenspiel von § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 9 Nr. 1 KStG und der gewerbesteuerlichen Behandlung ergäbe.
• Eine Teleologische Reduktion von § 8 Nr. 4 GewStG ist unzulässig, weil § 9 Nr. 2b GewStG für den persönlich haftenden Gesellschafter die Doppelbelastung durch Gewerbesteuer vermeidet.
• Die Revision wird zugelassen, weil durch die Ergänzung des § 9 Nr. 2b GewStG die Frage nach der Anwendung des § 8 Nr. 4 GewStG bei gewerbesteuerpflichtigen persönlich haftenden Gesellschaftern grundsätzliche Bedeutung erlangt hat.
Entscheidungsgründe
Hinzurechnung von Geschäftsführungsvergütungen bei KGaA nach § 8 Nr. 4 GewStG • Bei einer KGaA sind Vergütungen, die an die persönlich haftende Gesellschafterin für deren Geschäftsführung gezahlt werden, nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen, auch wenn die persönlich haftende Gesellschafterin selbst körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist. • Unter den Begriff der Vergütungen im Sinne von § 8 Nr. 4 GewStG fallen auch feste Gehälter, Prämienübernahmen für betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen und geldwerte Vorteile, nicht nur gewinnabhängige Tantiemen. • Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG dient dazu, eine Besteuerungslücke zu schließen, die sich aus dem Zusammenspiel von § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 9 Nr. 1 KStG und der gewerbesteuerlichen Behandlung ergäbe. • Eine Teleologische Reduktion von § 8 Nr. 4 GewStG ist unzulässig, weil § 9 Nr. 2b GewStG für den persönlich haftenden Gesellschafter die Doppelbelastung durch Gewerbesteuer vermeidet. • Die Revision wird zugelassen, weil durch die Ergänzung des § 9 Nr. 2b GewStG die Frage nach der Anwendung des § 8 Nr. 4 GewStG bei gewerbesteuerpflichtigen persönlich haftenden Gesellschaftern grundsätzliche Bedeutung erlangt hat. Die Klägerin ist eine KGaA, deren persönlich haftende Gesellschafterin die T Verwaltungs-AG ist. Zwischen der KGaA und der AG besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, wonach die AG Geschäftsführungsaufwendungen erstattet erhält; die KGaA zahlte im Streitjahr rund 1,5 Mio. DM, davon 1.409.779 DM als Vergütungen an die Vorstandsmitglieder der AG. Die KGaA behandelte diese Zahlungen als Betriebsausgaben, nahm aber in der Gewerbesteuererklärung keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG vor. Das Finanzamt setzte hingegen den Gewerbesteuermessbetrag nach Hinzurechnung der genannten Vergütungen fest. Die Klägerin rügt, § 8 Nr. 4 GewStG dürfe nicht angewandt werden, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin selbst gewerbesteuerpflichtig sei, und beantragt die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids. • Anwendbarkeit § 8 Nr. 4 GewStG: Die Voraussetzungen des § 8 Nr. 4 GewStG liegen vor, weil die Zahlungen Gewinnanteile in Form von Vergütungen für die Geschäftsführung darstellen und bei der KGaA als Aufwand abgezogen wurden. • Begriff der Vergütungen: Unter Vergütungen fallen nicht nur gewinnabhängige Tantiemen, sondern auch feste Gehälter, Prämienübernahmen, vermögenswirksame Leistungen und geldwerte Vorteile; eine Bruttobetrachtung aus Sicht der Gesellschaft ist maßgeblich. • Systematischer Zusammenhang: Die weite Auslegung von § 8 Nr. 4 GewStG ist geboten, um die durch § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 9 Nr. 1 KStG entstehende Besteuerungslücke zu schließen; andernfalls blieben Geschäftsführungsvergütungen bei der persönlich haftenden Gesellschafterin gewerbesteuerfrei. • Keine teleologische Reduktion: Eine Beschränkung der Hinzurechnung wegen der Gewerbesteuerpflicht der persönlich haftenden Gesellschafterin ist nicht gerechtfertigt, weil § 9 Nr. 2b GewStG eine entsprechende Kürzung beim persönlich haftenden Gesellschafter vorsieht und so Doppelbelastungen verhindert. • Verhältnismäßigkeit und Verfassungsfragen: Mögliche ökonomische Nachteile (Ansammlung vortragsfähiger Verluste bei der persönlich haftenden Gesellschafterin) rechtfertigen keine Anpassung der gesetzlich vorgesehenen Hinzurechnung der KGaA; eine gerichtliche Korrektur des Gesetzesinhalts wäre unzulässig. Die Klage wird abgewiesen. Die Hinzurechnung von 1.409.779 DM an Geschäftsführungsvergütungen bei der Klägerin nach § 8 Nr. 4 GewStG ist rechtsmäßig, weil es sich um Vergütungen im Sinne der Vorschrift handelt und die Regelung systematisch und zweckmäßig die durch § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 9 Nr. 1 KStG entstehende Lücke schließt. Dass die persönlich haftende Gesellschafterin selbst gewerbesteuerpflichtig ist, steht der Hinzurechnung nicht entgegen, da § 9 Nr. 2b GewStG eine entsprechende Kürzung beim persönlich haftenden Gesellschafter vorsieht und somit eine Doppelbelastung vermieden wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.