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Urteil

13 K 82/06

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG dürfen nur bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen gebildet werden; bei Überschreitung waren die übersteigenden Teile schon bei Bildung rechtswidrig. • Eine Rücklage, die nicht unter die Existenzgründervorschrift des § 7g Abs. 7 EStG fällt, ist spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG). • Wird eine unzulässige oder nicht rechtzeitig aufgelöste Ansparrücklage erst in einem späteren offenen Veranlagungszeitraum aufgelöst, löst dies den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG für jedes volle Wirtschaftsjahr ihres Bestehens aus. • Bei der Berechnung des Zuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG sind nur volle Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen; bei fehlerhafter Zuschlagsberechnung ist die Berichtigung zulässig. • Bei Änderung der Gewinnermittlung ist die erhöhte Gewerbesteuerbelastung handels- und steuerrechtlich als Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen; dies kann die Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag mindern.
Entscheidungsgründe
Auflösung überhöhter Ansparrücklagen und korrekte Berechnung des § 7g-Zuschlags • Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG dürfen nur bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen gebildet werden; bei Überschreitung waren die übersteigenden Teile schon bei Bildung rechtswidrig. • Eine Rücklage, die nicht unter die Existenzgründervorschrift des § 7g Abs. 7 EStG fällt, ist spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG). • Wird eine unzulässige oder nicht rechtzeitig aufgelöste Ansparrücklage erst in einem späteren offenen Veranlagungszeitraum aufgelöst, löst dies den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG für jedes volle Wirtschaftsjahr ihres Bestehens aus. • Bei der Berechnung des Zuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG sind nur volle Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen; bei fehlerhafter Zuschlagsberechnung ist die Berichtigung zulässig. • Bei Änderung der Gewinnermittlung ist die erhöhte Gewerbesteuerbelastung handels- und steuerrechtlich als Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen; dies kann die Bemessungsgrundlage für den Gewerbesteuermessbetrag mindern. Die Klägerin, eine seit Jahrzehnten bestehende GmbH, bildete in den Jahren 1999–2002 Ansparrücklagen nach § 7g EStG und löste 2003 Teile daraus auf. Der Alleingesellschafter hatte 1997 Anteile übernommen; die Klägerin betrieb den fortgeführten Handwerksbetrieb weiter. Das Finanzamt löste 2003 die gesamten Ansparrücklagen auf und berücksichtigte Gewinnzuschläge nach § 7g Abs. 5 EStG, wobei es bestimmte Zuschlagszeiträume anders ansetzte und die entstehende Gewerbesteuerrückstellung nicht ausreichend berücksichtigte. Die Klägerin hielt dem entgegen, sie sei als Existenzgründerin nach § 7g Abs. 7 EStG behandlungsfähig, sodass höhere Rücklagen und ein längerer Aufschub erfüllt gewesen wären. Das Finanzgericht prüfte, ob die Rücklagen im Gründungs- bzw. Erweiterungszeitraum gebildet worden seien, ob Höchstbeträge überschritten wurden und ob die Zuschlagsberechnung sowie die Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung korrekt erfolgten. • Die gebildeten Rücklagen waren nur bis zu den in § 7g Abs. 3 EStG genannten Grenzen zulässig; höhere Beträge waren rechtswidrig und hätten nicht gebildet werden dürfen. • Die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG für eine Existenzgründerrücklage lagen nicht vor, weil die Betriebseröffnung der Klägerin lange vor den streitigen Rücklagen (Gründungszeitraum) abgeschlossen war; die bloße Anteilsübertragung 1997 machte den fortgeführten Betrieb nicht erneut zur Betriebseröffnung. • Auch eine behauptete wesentliche Erweiterung nach Verwaltungsschreiben begründet hier keinen neuen Gründungszeitraum; zudem waren die geforderten Voraussetzungen (z. B. verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Rücklagenbildungsjahrs) nicht erfüllt. • Folglich waren die Rücklagen, soweit über den allgemeinen Höchstbetrag hinaus gebildet, nicht zulässig und nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. im ersten offenen Veranlagungszeitraum aufzulösen; die Auflösung löst den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG aus, weil keine Ausnahme greift. • Bei der Zuschlagsberechnung hat das Gericht Fehler des Finanzamts festgestellt: Maßgeblich sind nur volle Wirtschaftsjahre des Bestehens der Rücklage; das Finanzamt hat Zeiträume falsch angesetzt und einen Teil des Zuschlags falsch zugeordnet. • Weiter hat das Finanzamt bei der Folgeberechnung die handelsrechtlich gebotene Gewerbesteuerrückstellung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt; die daraus resultierende Minderung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage ist zu beachten und führt zu einer niedrigeren Erhebung der Gewerbesteuer. • Wegen der Bestandskraft der Vorjahresbescheide konnte die Auflösung der Rücklagen im Streitjahr erfolgen (formeller Bilanzenzusammenhang). Die Revision wurde nicht zugelassen, da eine abweichende Anwendung der Verwaltungsschreiben hier nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht hebt den Gewerbesteuermessbescheid 2003 insoweit auf, als die Berechnung der Zuschläge nach § 7g Abs. 5 EStG und die Berücksichtigung der daraus folgenden Gewerbesteuerrückstellung fehlerhaft waren. Das Finanzamt wird verpflichtet, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe des Urteils neu zu berechnen und der Klägerin das Ergebnis mitzuteilen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin weder als Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG anzusehen ist noch die Voraussetzungen für die erhöhte oder längere Ansparrücklage erfüllt waren; daher waren die über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gebildeten Rücklagen rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 80% und das Finanzamt zu 20%.