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Urteil

2 K 1092/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein; die Unterschrift eines Prokuristen genügt grundsätzlich nicht. • Bei juristischen Personen sind für Verfahrenshandlungen grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter zuständig; Prokuristen sind keine "besonders Beauftragten" i.S.v. § 79 AO für die Vornahme solcher Handlungen. • Die Regelung des § 150 Abs. 3 AO, die die eigenhändige Unterschrift durch einen Bevollmächtigten nur ausnahmsweise zulässt, ist entsprechend auf Vergütungsanträge nach § 18 Abs. 9 UStG anzuwenden. • Für die Nichtbeachtung der nicht verlängerbaren Sechs-Monats-Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist in der Regel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren, sofern nicht höhere Gewalt vorliegt.
Entscheidungsgründe
Eigenhändige Unterschriftspflicht bei Vorsteuervergütungsanträgen juristischer Personen • Ein Vergütungsantrag nach § 18 Abs. 9 UStG muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben sein; die Unterschrift eines Prokuristen genügt grundsätzlich nicht. • Bei juristischen Personen sind für Verfahrenshandlungen grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter zuständig; Prokuristen sind keine "besonders Beauftragten" i.S.v. § 79 AO für die Vornahme solcher Handlungen. • Die Regelung des § 150 Abs. 3 AO, die die eigenhändige Unterschrift durch einen Bevollmächtigten nur ausnahmsweise zulässt, ist entsprechend auf Vergütungsanträge nach § 18 Abs. 9 UStG anzuwenden. • Für die Nichtbeachtung der nicht verlängerbaren Sechs-Monats-Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist in der Regel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren, sofern nicht höhere Gewalt vorliegt. Die Klägerin, eine in der Schweiz ansässige GmbH, stellte für das Jahr 2001 am 28.6.2002 einen Antrag auf Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG. Der Antrag war von der Prokuristin der Klägerin unterzeichnet, die laut Register kein Einzelzeichnungsrecht hatte. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.12.2002 ab; der Einspruch der Klägerin wurde durch Einspruchsentscheidung vom 14.2.2005 zurückgewiesen. Die Klägerin behauptete, die Prokuristin sei ausdrücklich für Steuerangelegenheiten bevollmächtigt gewesen und habe die Anträge in Ausübung dieser Befugnis unterschrieben. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass nach der gesetzlichen Regelung der Vergütungsantrag vom Unternehmer selbst, bei juristischen Personen also vom gesetzlichen Vertreter, eigenhändig zu unterschreiben sei und Prokuristen diese Pflicht nicht erfüllen können. Die Klägerin begehrt im Verfahren die Festsetzung der Vorsteuervergütung in Höhe von etwa €2.161,79. • Rechtliche Einordnung: Die Vergütungsregelung des § 18 Abs. 9 UStG setzt die Vorgaben der 13. EG-Richtlinie um; danach sind Frist, Form und Unterschriftsvorschriften national zu regeln. • Eigenhändige Unterschriftspflicht: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG verlangt die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers; bei juristischen Personen sind insoweit grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter zur Vornahme der Verfahrenshandlung verpflichtet (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO). • Bevollmächtigte und Prokura: Prokuristen sind handelsrechtlich bevollmächtigt, jedoch stellen sie keine gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft dar; sie können daher im Regelfall einen Vergütungsantrag nicht an Stelle der gesetzlichen Vertreter eigenhändig rechtswirksam unterzeichnen. • Anwendung von § 150 Abs. 3 AO: Die im Steuerrecht geltende restriktive Ausnahme für die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten (z. B. wegen Krankheit oder längerer Abwesenheit) ist auf Vergütungsanträge entsprechend anzuwenden; eine allgemeine Vertretungsmacht ersetzt die eigenhändige Unterschrift nicht. • Fehlen der Ausnahmegründe: Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Geschäftsführer wegen Krankheit oder längerer Abwesenheit an der Unterschrift gehindert war; zudem hatte die Prokuristin kein Einzelzeichnungsrecht, sodass auch kein nachträgliches Heilungstatbestand vorliegt. • Frist und Wiedereinsetzung: Die Sechs-Monats-Ausschlussfrist nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist strikt; eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO kommt nicht in Betracht, weil keine höhere Gewalt oder sonstiger nachgewiesener Hinderungsgrund vorlag. • Ergebnisverknüpfung: Wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift des gesetzlichen Vertreters ist der Antrag verfahrensfehlerhaft und damit formell unwirksam; daraus folgt die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids. Die Klage wird abgewiesen. Der Vergütungsantrag war formell unwirksam, weil er nicht von den gesetzlichen Vertretern der Klägerin eigenhändig unterschrieben wurde; die Unterschrift der Prokuristin als Prokuristin ohne Einzelzeichnungsrecht genügte nicht. Eine Ausnahmeregelung nach § 150 Abs. 3 AO lag nicht vor, da kein Vortrag über Krankheit, geistige Unfähigkeit oder längere Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters erfolgte. Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG lief ab, eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO kommt nicht in Betracht. Folglich war die Ablehnung der Vorsteuervergütung durch das Finanzamt rechtmäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.