OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 V 4485/06

FG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide bestehen. • Die Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) kann ernstlich zweifelhaft auch für geleaste Fahrzeuge anwendbar sein; es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Kraftfahrzeug als solches zum Betriebsvermögen gehört. • Die Zuordnung eines Leasingfahrzeugs zum Betrieb kann durch laufende buchmäßige Erfassung der Leasingraten und Kfz-Kosten sowie die gleichzeitige Erfassung des pauschalen Nutzungswerts in der Einnahme-Überschuss-Rechnung als hinreichend gekennzeichnet gelten. • Bei summarischer Prüfung reicht die gebuchte Verbuchung der Leasingaufwendungen als Betriebsausgaben in der Einnahme-Überschuss-Rechnung aus, da das Nutzungsrecht aus Leasingverträgen nicht in die Abschreibungs- oder Anlagelisten aufzunehmen ist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifel an Anwendbarkeit der Ein-Prozent-Regelung für Leasingfahrzeuge • Die Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide bestehen. • Die Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) kann ernstlich zweifelhaft auch für geleaste Fahrzeuge anwendbar sein; es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Kraftfahrzeug als solches zum Betriebsvermögen gehört. • Die Zuordnung eines Leasingfahrzeugs zum Betrieb kann durch laufende buchmäßige Erfassung der Leasingraten und Kfz-Kosten sowie die gleichzeitige Erfassung des pauschalen Nutzungswerts in der Einnahme-Überschuss-Rechnung als hinreichend gekennzeichnet gelten. • Bei summarischer Prüfung reicht die gebuchte Verbuchung der Leasingaufwendungen als Betriebsausgaben in der Einnahme-Überschuss-Rechnung aus, da das Nutzungsrecht aus Leasingverträgen nicht in die Abschreibungs- oder Anlagelisten aufzunehmen ist. Die zusammenveranlagten Ehegatten sind Antragsteller; der Ehemann erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nutzte in den Streitjahren einen geleasten PKW sowohl betrieblich als auch privat. Der betriebliche Nutzungsanteil betrug 30 %; Leasingraten und laufende Kfz-Kosten wurden als Betriebsausgaben verbucht, der private Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung als Einnahme berücksichtigt. Bei Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 1999–2002 und erkannte das Fahrzeug nicht als Betriebsvermögen an, wodurch nur 30 % der Kosten als Betriebsausgaben gelten sollten. Das Finanzamt lehnte den Einspruch für 2000–2002 ab und verweigerte zuvor die Aussetzung der Vollziehung für alle Streitjahre; die Antragsteller beantragten daraufhin beim FG die Aussetzung der Vollziehung und rügten, die Ein-Prozent-Regelung sei auch für Leasingfahrzeuge anwendbar und die Zuordnung zum Betrieb ausreichend dokumentiert. • Rechtliche Grundlage für die Aussetzung der Vollziehung ist § 69 Abs. 3 FGO; diese ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Leasingfahrzeuge ist bei summarischer Prüfung nicht eindeutig auszuschließen: Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprechen nicht zwangsläufig dafür, dass das Kraftfahrzeug als solches zum Betriebsvermögen gehören muss. • Der BFH hatte die Anwendbarkeit für Leasingfahrzeuge offen gelassen; dessen Zweifeländerung rechtfertigt jedoch im Aussetzungsverfahren nicht die sichere Annahme, die Verwaltungssicht sei eindeutig zutreffend. • Nutzungsentnahmen dienen der Abgrenzung von Kosten; ein obligatorisches Nutzungsrecht aus Leasingverträgen ist als immaterielles Wirtschaftsgut zu betrachtet, dessen Zuordnung zum Betrieb Nutzungsentnahmen rechtfertigt, auch wenn es nicht in Anlagelisten erscheint. • Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Willkürung (Zuordnung zum Betriebsvermögen) auch möglich; buchmäßige Erfassung der Leasingraten und gleichzeitige Erfassung der pauschalen Nutzungsentnahme genügt bei summarischer Prüfung als hinreichender Nachweis der Zuordnung. • Die vom Finanzamt geforderte Aufnahme in Abschreibungs- oder Anlagenverzeichnisse ist bei Leasingverträgen, die schwebende Geschäfte darstellen und keine Anschaffungskosten aufweisen, rechtlich nicht zwingend; daher sind die vom Finanzamt vorgebrachten Begründungen für die Ablehnung der Ein-Prozent-Anwendung ernstlich zweifelhaft. • Kostenentscheidung zugunsten der Antragsteller gestützt auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde stattgegeben; die Vollziehung der geänderten Bescheide für Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen für 1999–2002 wurde insoweit ausgesetzt. Das FG sah bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide, weil die Anwendbarkeit der Ein-Prozent-Regelung auf Leasingfahrzeuge nicht als eindeutig ausgeschlossen erscheint und weil die vom Steuerpflichtigen in der Einnahme-Überschuss-Rechnung vorgenommene buchmäßige Zuordnung des Leasingaufwands und die gleichzeitige Erfassung des pauschalen Nutzungswerts als ausreichend angesehen wurde. Die Aussetzung endet mit der Bestandskraft der Bescheide bzw. nach näher bezeichneten Fristen; die Gerichtskosten wurden dem Antragsgegner auferlegt.