Beschluss
10 Ko 275/07
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Aussetzungsverfahren zur Vollziehung eines Steuerbescheids ist der Streitwert regelmäßig mit 10% des in der Hauptsache streitigen Betrags zu bemessen.
• Zuschlagsteuern und steuerabhängige Nebenforderungen (z. B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind bei der Streitwertermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
• Der gesetzliche Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG findet auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 FGO) keine Anwendung.
• Die Kostenentscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich nach § 135 FGO; das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei, Umfang der Kostentragung beschränkt sich auf Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung im Aussetzungsverfahren: 10% des Hauptsachewerts, keine Zuschlagsteuern • Im Aussetzungsverfahren zur Vollziehung eines Steuerbescheids ist der Streitwert regelmäßig mit 10% des in der Hauptsache streitigen Betrags zu bemessen. • Zuschlagsteuern und steuerabhängige Nebenforderungen (z. B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind bei der Streitwertermittlung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Der gesetzliche Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG findet auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 FGO) keine Anwendung. • Die Kostenentscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich nach § 135 FGO; das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei, Umfang der Kostentragung beschränkt sich auf Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten. Der Erinnerungsführer hatte für 2003 keine Steuererklärung abgegeben; der Erinnerungsgegner schätzte die Einkommensteuer und setzte sie auf 4.527 EUR zzgl. Zuschlagsteuern fest. Im Einspruchs- und Aussetzungsverfahren stritt man über die Höhe der Schätzung und die Frage der Zusammenveranlagung. Nachdem der Erinnerungsführer später eine Erklärung eingereicht hatte, setzte der Erinnerungsgegner die Vollziehung aus und beantragte, die Verfahrenskosten dem Erinnerungsführer aufzuerlegen. Der Kostenbeamte setzte jedoch die Erstattungskosten des Erinnerungsführers anhand eines Gegenstandswerts von 453 EUR fest und bestimmte die Erstattungsleistung auf 185 EUR. Der Erinnerungsführer wandte ein, der gesetzliche Mindeststreitwert von 1.000 EUR sei anzulegen und das Aussetzungsverfahren dürfe nicht pauschal niedriger bewertet werden als die Hauptsache. • Anwendbare Regelungen: §§ 2 Abs.1, 13 Abs.1 RVG für Gebührenbemessung nach Gegenstandswert; § 23 Abs.1 RVG Verweisung auf Gerichtsgebührenrecht; §§ 52, 53 GKG und Vorschriften zum einstweiligen Rechtsschutz für Streitwertermittlung. • Grundsatz der Streitwertermittlung: Maßgeblich ist die finanzielle Bedeutung des Antrags für den Antragsteller; bei Anfechtung von Steuerbescheiden ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Steuerbetrag relevant. • Zuschlagsteuern: Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind steuerabhängige Nebenforderungen und werden bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt, weil nur der unmittelbar bestrittene Steuerbetrag maßgeblich ist. • Aussetzungsverfahren: Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich einen geringeren Wertanteil vor; deshalb ist in Verfahren nach § 69 FGO regelmäßig nur 10% des Hauptsachewerts zugrunde zu legen; abweichende höhere Prozentsätze aus anderem Verfahrensrecht sind nicht einschlägig. • Mindeststreitwert: § 52 Abs.4 GKG (Mindeststreitwert 1.000 EUR) wird in § 53 Abs.3 GKG nicht einbezogen; somit gilt dieser Mindestwert nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, eine analoge Anwendung ist nicht gerechtfertigt. • Kosten: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs.1 FGO; das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, die Kostentragung betrifft Auslagen des Gerichts und außergerichtliche Kosten. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; der Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt bestehen. Der Kostenbeamte hat zu Recht einen Gegenstandswert von 453 EUR zugrunde gelegt (nur der unmittelbar bestrittene Steuerbetrag ohne Zuschlagsteuern) und im Aussetzungsverfahren nur 10% des Hauptsachewerts angesetzt. Der gesetzliche Mindeststreitwert von 1.000 EUR findet im einstweiligen Rechtsschutz keine Anwendung. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer; das Erinnerungsverfahren selbst ist gerichtsgebührenfrei, die Kostentragung umfasst die Gerichtsauslagen und die außergerichtlichen Kosten.