Urteil
13 K 4826/03
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verlustrücktrag aus dem Halbeinkünfteverfahren in ein Abzugsjahr unter dem alten Anrechnungsverfahren ist eine entsprechende Kürzung des EK 02 im Verlustentstehungsjahr mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch Analogie anwendbar.
• Die sich aus einem systemwechselübergreifenden Verlustrücktrag ergebende Differenz zwischen Steuerbilanzkapital und verwendbarem Eigenkapital ist durch die Auffangregelungen der §§ 29, 30 KStG a.F. zu beseitigen; eine isolierte teleologische Lücke zur Anwendung des § 33 Abs.1 KStG a.F. wird verneint.
• Die Übergangsregelungen zum Halbeinkünfteverfahren verfolgen neben Steuerneutralität auch einen Vereinfachungszweck, wodurch in Einzelfällen Abstriche von voller Steuerneutralität zugunsten der Systemvereinfachung hingenommen werden können.
Entscheidungsgründe
Kein Abzug beim EK 02 durch analoge Anwendung von § 33 KStG a.F. bei systemübergreifendem Verlustrücktrag • Bei einem Verlustrücktrag aus dem Halbeinkünfteverfahren in ein Abzugsjahr unter dem alten Anrechnungsverfahren ist eine entsprechende Kürzung des EK 02 im Verlustentstehungsjahr mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch Analogie anwendbar. • Die sich aus einem systemwechselübergreifenden Verlustrücktrag ergebende Differenz zwischen Steuerbilanzkapital und verwendbarem Eigenkapital ist durch die Auffangregelungen der §§ 29, 30 KStG a.F. zu beseitigen; eine isolierte teleologische Lücke zur Anwendung des § 33 Abs.1 KStG a.F. wird verneint. • Die Übergangsregelungen zum Halbeinkünfteverfahren verfolgen neben Steuerneutralität auch einen Vereinfachungszweck, wodurch in Einzelfällen Abstriche von voller Steuerneutralität zugunsten der Systemvereinfachung hingenommen werden können. Die Klägerin erklärte für 2001 einen Verlust und beantragte dessen vollständigen Rücktrag auf das Jahr 2000, in dem sie zuvor tarifbelastetes Einkommen erzielt hatte. Die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000 ergab ausschließlich EK 40; in der Folge erstellte die Klägerin für 2001 eine Endbestandsfeststellung, in der sie das EK 02 mit 0 ansetzte. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlustrücktrag, passte die Feststellungen an und wies dem EK 02 einen positiven Endbestand zu, weil es die durch den Rücktrag steuerfrei gestellten Einkünfte dem EK 02 zurechnete. Die Klägerin rügte, § 33 KStG a.F. setze im Verlustentstehungsjahr einen Abzug voraus, der hier wegen des Halbeinkünfteverfahrens nicht mehr möglich sei, und beantragte die Feststellung eines EK 02 in Höhe von 0. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Feststellungsbescheide wurden zu Recht erlassen. • Die Übergangsvorschriften (§§ 34 ff., 36 ff. KStG) sehen keine gesetzliche Grundlage für die entsprechende Anwendung des § 33 Abs.1 KStG a.F. im Verlustentstehungsjahr; eine Analogie zur Schließung einer Gesetzeslücke ist nicht möglich, weil kein planwidriger Regelungsdefekt des Übergangsrechts mit eindeutiger Ausfüllungsnotwendigkeit vorliegt. • Bei der Interessenabwägung zwischen Steuerneutralität und dem gesetzgeberischen Vereinfachungsziel ist der Gesetzgeber berechtigt, zugunsten der Praktikabilität Abweichungen von strikter Steuerneutralität in Einzelfällen zuzulassen; daher rechtfertigt der Einzelfall keine analoge Gesetzesanwendung. • Das Wegfallen der Anwendungsvoraussetzungen des § 33 Abs.2 KStG a.F. begründet keine teleologische Reduktion der Auffangregelungen §§ 29, 30 KStG a.F.; diese Auffangvorschriften sind anzuwenden, um Abstimmungsdifferenzen zwischen Steuerbilanzkapital und verwendbarem Eigenkapital auszugleichen. • Die Folge ist, dass die durch den Verlustrücktrag verursachte Minderung des EK 40 durch einen betragsidentischen Zugang beim EK 02 ausgeglichen werden muss; eine isolierte Eliminierung des positiven EK 02 ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Eine verfassungsrechtliche Überbelastung ist nicht entscheidungserheblich, da ohne Ausschüttung keine Steuerfestsetzung eintritt und das Bundesverfassungsgericht hohe Belastungsquoten bereits als verfassungsgemäß angesehen hat. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Korrespondenzfrage wurde Revision zugelassen. Die Klage wird abgewiesen; die Feststellungen des Beklagten über die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals (insbesondere des EK 02) sind rechtmäßig. Das Gericht begründet dies damit, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Anwendung des § 33 Abs.1 KStG a.F. im Verlustentstehungsjahr fehlt und die dadurch entstehende Differenz zwischen Steuerbilanzkapital und verwendbarem Eigenkapital durch die Auffangregelungen der §§ 29, 30 KStG a.F. auszugleichen ist. Eine teleologische oder analoge Lückenschließung wäre nur möglich, wenn eine planwidrige Unvollständigkeit des Übergangsrechts eindeutig feststellbar wäre; dies verneint das Gericht angesichts des vom Gesetzgeber gewählten Vereinfachungszwecks. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.