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Urteil

9 K 7050/02

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vom Kläger 1996 bis 1998 tätigen An- und Verkäufe von Wertpapieren sind nach dem Gesamtbild als private Vermögensverwaltung und nicht als gewerblicher Wertpapierhandel zu qualifizieren. • Die verwaltete Vermögensmenge für die Mutter überwog nicht so, dass die Tätigkeit des Klägers wie ein Händler für fremde Rechnung zu beurteilen wäre; das bloße Verwahren und Vermischen eigenen und fremden Vermögens bei Angehörigen spricht gegen gewerblichen Charakter. • Verluste aus Wertpapier-(Spekulations-)geschäften der Jahre bis 1998 sind steuerlich nicht mehr als verrechenbare Spekulationsverluste zu berücksichtigen, weil die gesetzliche Grundlage weggefallen ist. • Aufwendungen wegen einer zwischen nahen Angehörigen getroffenen Kapitalgarantie sind nicht anzuerkennen, wenn die Vereinbarung nicht fremdüblich ist; eine strittige Kapitalgarantie war nach den Gesamtumständen unüblich und daher nicht steuerlich geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Handel mit Wertpapieren: private Vermögensverwaltung, kein Gewerbebetrieb • Die vom Kläger 1996 bis 1998 tätigen An- und Verkäufe von Wertpapieren sind nach dem Gesamtbild als private Vermögensverwaltung und nicht als gewerblicher Wertpapierhandel zu qualifizieren. • Die verwaltete Vermögensmenge für die Mutter überwog nicht so, dass die Tätigkeit des Klägers wie ein Händler für fremde Rechnung zu beurteilen wäre; das bloße Verwahren und Vermischen eigenen und fremden Vermögens bei Angehörigen spricht gegen gewerblichen Charakter. • Verluste aus Wertpapier-(Spekulations-)geschäften der Jahre bis 1998 sind steuerlich nicht mehr als verrechenbare Spekulationsverluste zu berücksichtigen, weil die gesetzliche Grundlage weggefallen ist. • Aufwendungen wegen einer zwischen nahen Angehörigen getroffenen Kapitalgarantie sind nicht anzuerkennen, wenn die Vereinbarung nicht fremdüblich ist; eine strittige Kapitalgarantie war nach den Gesamtumständen unüblich und daher nicht steuerlich geltend zu machen. Der Kläger, Gymnasiallehrer, verwaltete seit Ende der 1980er Jahre eigenes Vermögen und vermögenswerte Mittel seiner Mutter über ein eigenes Depot und tätigte dort zahlreiche An- und Verkäufe von Aktien und Optionsscheinen. Ab 17.6.1996 bestand zwischen ihm und seiner Mutter ein schriftlicher Vertrag, wonach er im eigenen Namen für deren Rechnung handelte, eine Verlustbegrenzung übernahm und eine Gewinnbeteiligung vereinbart war. Ab Dezember 1999 trat der Kläger zudem für mehrere familienfremde Anleger als Verwalter auf; zuvor erfolgten Geschäfte überwiegend für eigene Rechnung und nahe Angehörige. Das Finanzamt und Betriebsprüfer qualifizierten die Einkünfte als private Spekulationsgeschäfte; der Kläger hielt dagegen gewerbliche Tätigkeit bzw. Finanzportfolioverwaltung nach KWG für gegeben und focht die Steuerfestsetzung an. Streitgegenstand ist die steuerliche Qualifikation der Wertpapiergeschäfte im Prüfungszeitraum 1996–1998. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG und die ungeschriebene Grenze zur privaten Vermögensverwaltung; einschlägige Rechtsprechung des BFH zu Abgrenzungskriterien (Gesamtbild, Tätigkeit für fremde Rechnung, kaufmännische Organisation) wurden herangezogen. • Gesamtwürdigung: Der Kläger vermischte überwiegend eigenes und fremdes Vermögen, verfügte nicht über eine kaufmännische Organisation, betrieb den Handel neben dem Hauptberuf ohne Büro oder institutionelle Marktbeziehungen und handelte bis Dezember 1999 hauptsächlich für die Mutter; daher fehlte das Verhalten "wie ein Händler". • Bedeutung der Tätigkeit für Dritte: Die Verwaltung für die Mutter verstärkte nur das Anlagevolumen, machte die Tätigkeit aber nicht gewerblich, weil der Anteil fremder Mittel unter 50 % lag und die vertraglichen Besonderheiten (insb. die Kapitalgarantie) nicht fremdüblich waren. • KWG/Finanzdienstleistungsbild: Die tatsächlichen Umstände entsprachen nicht dem Leitbild eines Finanzportfolioverwalters nach § 1a KWG; rechtliche oder organisatorische Voraussetzungen sowie Erlaubnis fehlten, und ein Vergleich mit Fonds und Kapitalanlagegesellschaften scheidet. • Kapitalgarantie und Fremdvergleich: Die vereinbarte auf ein Drittel begrenzte Kapitalgarantie war nach BaFin-Angaben und unter den konkreten risikoreichen Anlagebedingungen unüblich; spätere Verträge mit fremden Anlegern enthielten diese Klausel nicht, weshalb die Garantie als privat veranlasst steuerlich nicht anzuerkennen war (§§ 22, 18 EStG betrafen die Qualifikation nicht entscheidend, aber Fremdvergleichsgrundsatz galt). • Spekulationsverlustrecht: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und verfassungsrechtlicher Entscheidung entfällt eine Grundlage für die Berücksichtigung von Spekulationsverlusten aus Wertpapiergeschäften für 1998, weshalb entsprechende Verluste nicht verrechenbar sind (vgl. BFH, BVerfG-Entscheidungen). • Prozessrechtlich: Die Revision wurde zugelassen, weil grundsätzliche Bedeutung der Frage besteht, wann Handel für andere besonders ins Gewicht fällt und welche Rolle Angehörigenschaft dabei spielt. Die Klage wird abgewiesen. Die Wertpapiergeschäfte des Klägers in den Jahren 1996–1998 sind nach Gesamtwürdigung als private Vermögensverwaltung und nicht als Gewerbebetrieb einzustufen; somit bleiben die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb steuerlich unberücksichtigt. Zudem sind Spekulationsverluste aus den streitigen Zeiträumen nicht mehr verrechenbar, da die gesetzliche Grundlage weggefallen ist. Die wegen einer zwischen Angehörigen vereinbarten Kapitalgarantie geltend gemachten Aufwendungen sind mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.