Urteil
7 K 2013/04
FG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abfindung ist dann steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, maßgeblich ist, wer die Auflösung betrieben hat.
• Die nachträgliche Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine spätere Wiederbeschäftigung schließt die Steuerfreiheit nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung erkennbar war, dass der Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses festhalten wollte.
• Bei Arbeitgeberehegatten ist ein Aufhebungsvertrag nicht per se fremdunüblich; ein leichter Überschuss gegenüber der gesetzlichen Abfindungsbemessung macht die Zahlung nicht automatisch nicht anerkennungsfähig.
• Bei Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hat das Finanzamt die Feststellungslast für nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen sollen.
Entscheidungsgründe
Abfindung steuerfrei, wenn Arbeitgeber die Auflösung betrieben hat (§ 3 Nr. 9 EStG) • Eine Abfindung ist dann steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, maßgeblich ist, wer die Auflösung betrieben hat. • Die nachträgliche Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine spätere Wiederbeschäftigung schließt die Steuerfreiheit nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung erkennbar war, dass der Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses festhalten wollte. • Bei Arbeitgeberehegatten ist ein Aufhebungsvertrag nicht per se fremdunüblich; ein leichter Überschuss gegenüber der gesetzlichen Abfindungsbemessung macht die Zahlung nicht automatisch nicht anerkennungsfähig. • Bei Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hat das Finanzamt die Feststellungslast für nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen sollen. Der Kläger, selbständiger Steuerberater, kündigte das Arbeitsverhältnis seiner langjährigen Ehefrau im Jahr 2000 wegen dauernder Berufsunfähigkeit. Nach Widerspruch der Ehefrau schlossen die Eheleute einen Aufhebungsvertrag, der eine steuer- und sozialversicherungsfreie Abfindung von 23.522 DM regelte. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Aufhebung krank; später wurde ihr rückwirkend ab 1. Mai 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Die Ehefrau nahm 2001 eine Aushilfstätigkeit beim Kläger auf. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Außenprüfung die Steuerpflicht der Abfindung fest und änderte den Einkommensteuerbescheid 2000 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Kläger klagte gegen die Änderung und berief sich auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG. • Anwendbare Normen: § 3 Nr. 9 EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, maßgebliche BFH-Rechtsprechung (u.a. XI R 64/03). • § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu einer höheren Steuer führen; das Finanzamt trägt die Darlegungs- und Feststellungslast. • Abfindungen sind Zuwendungen anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses; entscheidend ist, wer die Auflösung betrieben hat, nicht die arbeitsrechtliche Einordnung oder hypothetische Alternativverläufe. • Im Streitfall hat der Arbeitgeber die Auflösung betrieben: Er kündigte einseitig und bewirkte durch den Widerspruch der Arbeitnehmerin erst den Aufhebungsvertrag, mit dem die Abfindung vereinbart wurde. • Die nachträgliche Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und die spätere Aushilfsbeschäftigung sind unschädlich, weil zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung ungewiss war, wie sich die Krankheit entwickelt und die Ehefrau Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt hatte. • Die familiäre Beziehung der Vertragsparteien ändert nichts an der Anerkennung des Aufhebungsvertrags, sofern der Vertrag einem Fremdvergleich standhält; die Abfindungshöhe (19 Monatsgehälter) überschreitet die gesetzliche Formel nur unwesentlich und bleibt angemessen. • Folgerung: Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG liegen vor; die Abfindung fällt unter den steuerfreien Höchstbetrag von 24.000 DM, da die Arbeitnehmerin über 55 Jahre war und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestand. Die Klage ist erfolgreich; der Einkommensteuerbescheid 2000 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben, weil die Abfindung von 23.522 DM nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist. Das Finanzgericht stellt fest, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, maßgeblich ist, dass der Kläger die Auflösung betrieben hat und die Ehefrau gegen die Kündigung Widerspruch einlegte. Die nachträgliche Rentenbewilligung und eine spätere Aushilfstätigkeit ändern an der Steuerbefreiung nichts. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wird zugelassen.