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Urteil

7 K 4355/05

FG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit der Anwerbung, Schulung und Betreuung von Untervermittlern durch einen Overhead-Handelsvertreter ist keine Vermittlung im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. • Für Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist nicht nur die erfolgsabhängige Vergütung maßgeblich; maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungen und ob die Mittelsperson das Erforderliche zum Zustandekommen des Vertrages bewirkt. • Eine unmittelbare vertragliche Beziehung des Leistenden zur Kapitalanlagegesellschaft oder zum Kapitalanleger ist nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig erforderlich oder die Leistung muss jedenfalls inhaltlich auf einen unmittelbaren Abschluss hinwirken. • Vorsteuerbeträge, die erst im Klageverfahren vorgetragen werden, können berücksichtigungsfähig sein; hier wurde der Jahressteuerbescheid insoweit unter Berücksichtigung einer Kürzung wegen Eigenverbrauchs abgeändert.
Entscheidungsgründe
Anwerbung/Betreuung von Untervermittlern kein steuerbefreiter Vermittlungsakt nach §4 Nr.8 Buchst. f UStG • Die Tätigkeit der Anwerbung, Schulung und Betreuung von Untervermittlern durch einen Overhead-Handelsvertreter ist keine Vermittlung im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG. • Für Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG ist nicht nur die erfolgsabhängige Vergütung maßgeblich; maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungen und ob die Mittelsperson das Erforderliche zum Zustandekommen des Vertrages bewirkt. • Eine unmittelbare vertragliche Beziehung des Leistenden zur Kapitalanlagegesellschaft oder zum Kapitalanleger ist nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig erforderlich oder die Leistung muss jedenfalls inhaltlich auf einen unmittelbaren Abschluss hinwirken. • Vorsteuerbeträge, die erst im Klageverfahren vorgetragen werden, können berücksichtigungsfähig sein; hier wurde der Jahressteuerbescheid insoweit unter Berücksichtigung einer Kürzung wegen Eigenverbrauchs abgeändert. Der Kläger war als Handelsvertreter/Overhead-Handelsvertreter für ein Finanzvertriebsunternehmen tätig und erhielt erfolgsabhängige Provisionen für den Absatz von Private-Capital-Fonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft (SVC) aufgelegt wurden. Vertraglich war er gegenüber der Strukturvertriebsfirma (T...) tätig; ein unmittelbarer Geschäftsbesorgungsvertrag zur SVC bestand nicht. Das Finanzamt qualifizierte seine Umsätze 2003/2004 als umsatzsteuerpflichtig; der Kläger hielt sie für nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei und machte dies im Einspruch und in der Klage geltend. Streitpunkt war, ob seine wesentlichen Tätigkeiten — Anwerbung, Schulung, Betreuung und Überwachung zahlreicher Untervermittler sowie gelegentliche Teilnahme an Endkundenveranstaltungen — als Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften i.S.v. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG anzusehen sind. Das Gericht erkannte nur hinsichtlich nachträglich geltend gemachter Vorsteuerbeträge eine Minderung, wies die Klage insoweit sonst ab und ließ die Revision zu. • Rechtsgrundlage ist § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG in Verbindung mit Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie; Maßstab ist die EuGH- und BFH-Rechtsprechung zum Vermittlungsbegriff. • EuGH (CSC) und BFH stellen auf eine Vermittlung ab, bei der eine Mittelsperson nicht selbst Vertragspartei ist und durch ihr Tun die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachweist oder sonst das Erforderliche zum Zustandekommen bewirkt. • Die entscheidende Wertung fragt nach der tatsächlichen Leistung: Tätigkeit, die überwiegend Anwerbung, Schulung, Betreuung und Organisation von Untervermittlern leistet, erfüllt nicht die typischen Vermittlungshandlungen, die unmittelbar auf den Abschluss eines Vertrags über Anteile gerichtet sind. • Auch die erfolgsabhängige Vergütung durch die Kapitalanlagegesellschaft und die Auszahlung der Provisionen durch die SVC an nachgeordnete Ebenen begründet noch keine unmittelbare Geschäftsbesorgung zwischen Kläger und SVC; wirtschaftliche Auszahlungswege sind nicht entscheidend. • Die vom Kläger dargestellten gelegentlichen direkten Vermittlungshandlungen (Teilnahme an Endkundenveranstaltungen, einzelne Verkaufsgespräche) sind nach Aktenlage nur geringfügig gegenüber der domi-nierenden Aufbau- und Betreuungsfunktion; damit reicht die tatsächliche Ausrichtung nicht für Steuerfreiheit. • Die Kritik an der engen BFH-Auslegung des Vermittlungsbegriffs wird zur Kenntnis genommen; der Senat hält aber im Streitfall an der bisherigen Auslegung fest und sieht Bedenken als klärungsbedürftig, weshalb Revision zugelassen wurde. • Zu den Vorsteuerbeträgen: Der Kläger hatte nachträglich Vorsteuer geltend gemacht; diese sind abzugsfähig abzüglich einer Kürzung wegen Kfz-Eigenverbrauchs, sodass die Steuer entsprechend herabzusetzen ist. Die Klage wird größtenteils abgewiesen; lediglich die nachträglich geltend gemachten Vorsteuerbeträge werden berücksichtigt, sodass der Umsatzsteuerbescheid 2004 insoweit zu ändern ist (Herabsetzung um 2.042,25 € nach Kürzung wegen Kfz-Eigenverbrauch). Die vom Kläger erbrachten Tätigkeiten sind keine nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerbefreite Vermittlungen, weil sie überwiegend in der Anwerbung, Schulung und Betreuung von Untervermittlern bestanden und nicht das Erforderliche zum unmittelbaren Zustandekommen der Verträge mit der Kapitalanlagegesellschaft oder den Kapitalanlegern bewirkten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.